Zweiterwerb der Hypothek


Wie prüfst Du den Zweiterwerb der Hypothek?

  1. Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB

    Bei der Briefhypothek ist Schriftform erforderlich (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Buchhypothek ist sie formlos möglich (§ 1154 Abs. 3 BGB, aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch erforderlich, siehe unten).

  2. Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB

    Für die Briefhypothek ist die Briefübergabe Voraussetzung, § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, § 1154 Abs. 3 BGB, § 873 BGB).

  3. Berechtigung hinsichtlich der Forderung

    Gegebenenfalls wird Erwerb der Forderung fingiert (§§ 1138, 892 BGB)

  4. Berechtigung bezüglich der Hypothek

    Gegebenenfalls gutgläubiger Erwerb (§§ 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB)

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