Erbe: § 892 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch ist jedoch E als Eigentümer eingetragen. Als E verstirbt, veräußert Alleinerbe V das Grundstück an den K, der V als Erben für den Eigentümer hält. K wird als neuer Eigentümer eingetragen. Einen Erbschein hat V nicht.
Einordnung des Falls
Erbe: § 892 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat durch den Tod des E Eigentum an dem Grundstück erlangt (§ 1922 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. K hat von V Eigentum am Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. K hat gutgläubig von V Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 BGB erlangt.
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Ja!
4. K kann sich zusätzlich auf gutgläubigen Erwerb von V nach § 2366 BGB berufen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Antonia
19.3.2022, 21:12:52
Gilt das auch im Falle eines vorzeitigen Erbes?

Lukas_Mengestu
21.3.2022, 12:24:02
Hallo Antonia, § 40 GBO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Bei einer "vorzeitigen Erbschaft", also der Schenkung des Grundstückes noch zu Lebzeiten des Erblassers, findet diese insoweit keine Anwendung. Hier wäre also eine Zwischeneintragung erforderlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Antonia
21.3.2022, 14:02:56
Dankeschön, Lukas! :)
🦊²
26.8.2022, 20:04:36
Hey, noch mehr Fälle zum Erbschein als solches waren schön und insbesondere im zusammenspiel mit 892 BGB :) Danke Euch! 🦊 ²

Nora Mommsen
8.9.2022, 15:35:25
Hallo Fuchs², danke für die Rückmeldung. Das haben wir uns notiert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
2.10.2023, 18:09:39
meiner meinung nach ist die lösung falsch, da V nicht im Grundbuch eingetragen war zur legitimation fpr 892 bgb und auch keinen erbschein für 2366 bgb hatte. somit konnte K meiner Meinung nach nicht gutgläubig erwerben mangels Rechtsscheins, ist das richtig?
Juratiopharm
9.11.2023, 18:08:29
Erforderlich ist nach § 892 I S. 1 nur, dass der Verfügende durch das Grundbuch legitimiert wird. Hier ist der Erblasser eingetragen. Wäre dieser tatsächlich Eigentümer, was vermutet wird, wäre der Erbe berechtigt.

justintolaw
11.11.2023, 19:47:22
Ich stimme StellaChiara zu. Die Erbenstellung und die daraus resultierende Verfügungsberechtigung des V ergibt sich doch nicht aus dem Grundbuch. Der einzige Rechtsschein der gesetzt wird ist, dass E Verfügungsberechtigt war. Ohne Erbschein oder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein, gibt es keinen Rechtsschein für die Verfügungsberechtigung des V.