Mangel der Forderung

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.

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Einordnung des Falls

Mangel der Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. G und X haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die abgetretene Forderung bestand jedoch nach § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der Anfechtung durch S nicht.
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2. Der gutgläubige Forderungserwerb ist im BGB grundsätzlich anerkannt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich gilt, dass redliche Erwerber Forderungen nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben können. § 405 BGB macht hiervon eine Ausnahme. Ratio ist, dass bei § 405 BGB mit der Urkunde ein Rechtsscheinsträger existiert. Existiert keine Urkunde, so vertraut der Erwerber nur auf das Gerede des Nichtberechtigten. Er kann sich also nicht auf einen anerkannten Rechtsscheinsträger berufen.

3. Sofern das BGB keine spezielle Regelung zum gutgläubigen Erwerb der Hypothek bei einem Mangel der Forderung bereithält, scheitert ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek.

Ja, in der Tat!

Da die Hypothek ein akzessorisches Sicherungsmittel ist, kann sie nur gemeinsam mit der gesicherten Forderung übergehen. Erwirbt der Zessionar die Forderung nicht, etwa weil sie nicht, oder nicht dem Zedenten zusteht, so kann er aufgrund des Akzessorietätszusammenhangs auch die Hypothek nicht erwerben. Hier hilft dem Erwerber § 1138 BGB, der den Akzessoritätszusammenhang durchbricht: War der Erwerber in Ansehung der Forderung gutgläubig, so wird das Bestehen der Forderung fingiert. Der im Grundbuch eingetragene Hypothekar wird also so behandelt, als ob er Inhaber der Forderung sei, um den Übergang der Hypothek zu ermöglichen. Die Forderung selbst erwirbt der Zessionar jedoch nicht.

4. X hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1138, 892 Abs.1 BGB erworben.

Ja!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1138, 892 Abs. 1, setzt BGB voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung, (3) Legitimation des Verfügenden als Forderungsinhaber aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Zessionars, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Forderung tatsächlich nach § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der Anfechtung durch S nicht besteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation des G als Forderungsinhaber. X war gutgläubig und ein Widerspruch nicht eingetragen.

5. Es liegt eine forderungsentkleidete Hypothek vor.

Genau, so ist das!

Da § 1138 BGB nur den Bestand der Forderung fingiert, die Forderung selbst aber durch § 1138 BGB gerade nicht zur Entstehung gelangt, liegt eine forderungsentkleidete Hypothek vor. § 1138 BGB dient damit nur als „Übergangsvehikel“, um den Übergang der Hypothek zu ermöglichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tobias Pfeiffer

Tobias Pfeiffer

10.4.2023, 17:36:03

Ist es eurer Meinung nach nicht mehr notwendig, auf die Einheits- bzw.

Mitreißtheorie

einzugehen? Nach der erwirbt der X hier ja die Hypothek mit Forderung…

PET

Petrus

5.6.2023, 09:12:15

Lieber Tobias, ich denke auf diese Theorien müsste nur eingegangen werden, sofern

tat

sächlich eine Forderung besteht, die aber ursprünglich einem anderen zusteht. Im vorliegenden Fall, besteht aber gar keine Forderung, die mitgerissen werden könnte.

BL

Blotgrim

20.4.2024, 10:47:54

Genau bei den Theorien geht es um die Situation, dass Forderung und Hypothek auseinanderfallen würden. Beispiel: A hat gegen S eine Darlehensforderung und diese wird durch eine Hypothek abgesichert. Jetzt tritt A unter öffentlicher Beglaubigung und Briefübergabe an B ab und der wiederum in derselben Weise an C. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass A bei der Abtretung an B geschäftsunfähig war. Hier ist die Forderung und Hypothek wirksam entstanden, da A bei dem Geschäft mit S noch nicht geschäftsunfahig war. Die Forderung bleibt dann bei A hängen wegen der Geschäftsunfähigkeit des A. C kann aber die Hypothek über § 1138 und §§ 1155,892 gutgläubig erwerben, wenn auch ohne Forderung. Hier werden dann die Einheitstheorie/ Mitreißertheorie und die Trennungstheorie relevant

ajboby90

ajboby90

23.10.2024, 20:00:40

Noch eine Frage zu dem Fall: ich habe im schwarzen Fällebuch gelesen, dass bei 1138 (Mangel der Forderung) die Voraussetzungen von 892 in Bezug auf die Forderung (und nicht auf die Hyp.) vorliegen müssen. Also , neben anderen, muss Gutgläubigkeit in Bezug auf das Bestehen der Forderung bestehen. Im Falle eines

Doppelmangel

s müsste man dann 892 einmal in Bezug auf Forderung und einmal in Bezug auf Hyp prüfen. Was haltet ihr davon?

FABIA

Fabian

6.10.2023, 16:16:36

Warum richtet sich der Erwerb vorliegend nicht zudem noch nach 892 hinsichtlich der Hypothek. Wegen der ex tunc Wirkung der Anfechtung ist doch sowohl Forderung als auch Hypothek nie entstanden, sodass die Voraussetzungen des 892 auch hinsichtlich der Hypothek geprüft werden müssen

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 12:53:14

Hallo Fabian, du hast natürlich völlig recht, dass §

892 BGB

eigentlich immer miterwähnt werden müsste. Da jedoch der Fokus im hiesigen Fall ganz klar bei

§ 1138 BGB

lag, haben wir den §

892 BGB

nur „am Rande“ im Aufgabentext der vorletzten Aufgabe mitzitiert. Wir bitten insofern der Einfachheit halber um Nachsicht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ajboby90

ajboby90

8.5.2024, 18:10:02

Warum wird im Schema zur Übertragung der Forderung nicht auf die Form eingegangen? 1154 III verweist auf 873 -> GB-Eintrag notwendig.

CR7

CR7

11.5.2024, 16:47:29

Hab ich mich auch gefragt, ist aber wohl nicht Schwerpunkt der Aufgabe...

In dubio pro let

In dubio pro let

9.7.2024, 13:41:42

Mal eine vielleicht dämliche Grundsatzfrage, aber was ist letztendlich die Folge des Erwerbs einer forderungsentkleideten Hypothek? Es besteht ja keine Forderung mehr, aufgrund dessen sich der

Zessionar

aus dem Grundstück befriedigen könnte. Was hat der

Zessionar

dann noch von dem Erwerb der „Hypothek“?

ajboby90

ajboby90

13.7.2024, 15:06:09

Er müsste allein aus der Hypothek ins Grundstück vollstrecken können.

BE

Bioshock Energy

26.7.2024, 15:20:30

Das ist eine sehr gute Frage @Lil Cha, das würde mich auch sehr Interessieren.

Ala

Ala

27.7.2024, 10:09:14

Mich auch! 😊

Ala

Ala

27.7.2024, 10:47:53

Ah, ja es ist wie @[ajboby90](222400) sagt. Der

Zessionar

kann nun gem. §

1147 BGB

gegen den Eigentümer in Höhe der Hypothek vollstrecken. S kann dann aus § 816 BGB gegen G vorgehen :)

CR7

CR7

6.8.2024, 22:58:33

Ja und wie Ala schon richtig gesagt hat, kommt dazu noch § 1160 BGB in Betracht sowie §§ 1167, 1

144 BGB

und ggf. § 813 BGB wie Maurer in seinem Aufsatz erörtert (Jura 2021, 375f.)

BRSA

BrSa

1.9.2024, 10:35:21

Die

forderungsentkleidete Hypothek

ist eine Grundschuld - nach einer Ansicht :) Jörg Maurer, Die „forderungsentkleidete“ Hypothek ist eine Grundschuld in: JURA – Juristische Ausbildung 2021, 369

ajboby90

ajboby90

1.9.2024, 19:40:29

@[Ala](241758), ich verstehe das mit § 816 nicht, kannst du eventuell erläutern?

Kaiser Franz

Kaiser Franz

6.9.2024, 16:15:15

816 abs. 1 s. 1 dann aber analog oder? Schließlich wird der Übergang der Forderung nur fingiert. Eine wirksame Verfügung liegt ja nicht vor. @[ajboby90](222400) unabhängig davon, ob direkt oder analog, kann der Grundstückseigentümer dann Erlösherausgabe vom

Zedent

en verlangen.

ajboby90

ajboby90

10.9.2024, 11:38:32

@[Ala](241758) @[Kaiser Franz](227088) ich verstehe nicht wer die beteiligten Personen sind und wer da von wem was verlangen können sollte, kann mir das jmd nochmal ausführlicher erklären? Ich stehe leider echt auf dem Schlauch warum hier 816 zur Anwendung kommen sollte.

Kaiser Franz

Kaiser Franz

10.9.2024, 19:47:17

@[ajboby90](222400) Anspruch des S gegen den G aus 816. Die Verfügung, also die fingierte Foderungsübertragung und damit die Übertragung der Hypothek ist ja wirksam. Der G muss dem K dann das herausgeben, was er von K erlangt hat (bspw. Den Kaufpreis).

ajboby90

ajboby90

10.9.2024, 19:54:35

@[Kaiser Franz](227088) Schuldner und Gläubiger wovon - der Hypothek?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.9.2024, 01:24:32

Ein Hallo in die Runde! @[VwR-Hater](206439) @[ajboby90](222400) @[Bioshock Energy](207759) @[Ala](241758) @[CR7](145419) @[BrSa](222308) @[Kaiser Franz](227088) Ihr habt hier schon viele relevante Punkte zusammengetragen. Ich möchte das nochmal zur Übersicht und zum Verständnis alles zusammpuzzlen: Nach §

1147 BGB

hat der Inhaber einer Hypothek gegen den Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist insoweit nur das Bestehen einer Hypothek. Ob der Inhaber der Hypothek auch die Forderung innehat oder nicht, ist für §

1147 BGB

egal. Daher hat auch bei einer forderungsentkleideten Hypothek der

Zessionar

als Inhaber der Hypothek den Anspruch aus §

1147 BGB

. Die Forderung (regelmäßig § 488 I S. 2 BGB) kann der

Zessionar

dagegen nicht geltend machen, da er diese, wie in der Aufgabe gezeigt, gerade nicht erworben hat (daher ja auch "forderungsentkleidete" Hypothek). Also: §§ 488 I S. 2, 398, 1154 BGB (-), §

1147 BGB

(+). Zu den in eurer Diskussion aufgekommenen Regressansprüchen: Der Eigentümer des Grundstücks hat gegen den

Zedent

en eine ganze Batterie an möglichen Ansprüchen: 1. §§ 241 II,

280 BGB

2. §§ 687 II,

678 BGB

3. §§ 687 II, 681 S. 2,

667 BGB

4. § 823 I BGB 5. § 816 I BGB Beispielhaft für unseren Fall in der Aufgabe hier: S ist Schuldner der Forderung und Eigentümer des Grundstücks, G ist Gläubiger der Forderung und

Zedent

, X ist

Zessionar

. 1. §§ 241 II,

280 BGB

(+): Es liegt ein Schuldverhältnis in Form eines Sicherungsvertrags zwischen S und G vor. Die Anfechtung des Darlehensvertrags hat darauf keine Auswirkung, da der Sicherungsvertrag als Rechtsgeschäft selbstständig neben den Darlehensvertrag tritt (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 – XI ZR 224/17 Rn. 17). Zwar führt bei der Hypothek anders als bei der Grundschuld der akzessorische Charakter dazu, dass bei Nichtigkeit der Forderung nie dem Gläubiger eine Hypothek zustand; es liegt vielmehr nach §§ 1163 S. 1, 1177 I S. 1 BGB eine

Eigentümergrundschuld

vor (dazu https://applink.jurafuchs.de/kM4NCkYLMMb und https://applink.jurafuchs.de/dxnawMWLMMb). Dem Sicherungsvertrag entspringen aber immer noch Rücksichtnahme-, Schutz- und Treuepflichten. Mit einer Übertragung einer in Wirklichkeit gar nicht bestehenden Sicherheit an einen Dritten verletzt der Sicherungsnehmer diese Pflichten. Pflichtverletzung (+), Vertretenmüssen ebenfalls. Zum Schaden: Aufgrund der

Differenzhypothese

, § 249 I BGB, ist zeitlich zu unterscheiden: Ist die Zwangsvollstreckung noch nicht erfolgt, hat S gegen G einen Anspruch auf Freistellung (S ist analog § 1

142 BGB

zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zur

Befriedigung

des X berechtigt; davon muss G den S auf Verlangen freistellen). Ist die Zwangsvollstreckung schon erfolgt, ist der gesamte Schaden zu ersetzen, der durch sie entstanden ist. 2. §§ 687 II,

678 BGB

(+/-): S war Inhaber des Grundpfandrechts, nicht G, dies wusste G auch. Man kann hier aber einwenden, dass S gar nicht Inhaber einer "Hypothek" war, sondern einer

Eigentümergrundschuld

, also G ein Geschäft bezüglich eines anderen Rechts führte. Dem lässt sich entgegensetzen, dass Gegenstand des Geschäfts genau die Hypothek ist, die S und G eigentlich zum Entstehen bringen wollten, die aber dem S als

Eigentümergrundschuld

zustand, s.o. Der Bezugspunkt ist also dasselbe Grundpfandrecht und nicht ein zweites, neben der

Eigentümergrundschuld

bestehendes Recht. Wenn man dies so sieht und konsequent weiterdenkt, dann besteht zwischen der

Eigentümergrundschuld

und dem vom gutgläubigen

Zessionar

erworbenen Recht auch kein Rangverhältnis (§§ 10 I Nr. 4, 11 I ZVG, 879 BGB): Es ist dasselbe Recht, dessen Inhaber nur gewechselt hat. Manche Autoren wollen daher sogar so weit gehen, dass die

forderungsentkleidete Hypothek

in Wirklichkeit eine Grundschuld ist (zB wie @[CR7](145419) und @[BrSa](222308) schon zitiert haben Maurer, Jura 2021, 369-377). Unabhängig von dieser dogmatischen Frage könnte man aber mit der obigen Argumen

tat

ion jedenfalls eine

angemaßte Eigengeschäftsführung

annehmen; zum Schaden s.o. Versteht man dies aber enger und unterscheidet strikter zwischen Hypothek und

Eigentümergrundschuld

, wäre die Führung eines fremden Geschäfts abzulehnen. Man könnte dann noch überlegen, ob nicht schlicht das Entstehen-lassen einer Hypothek an einem fremden Grundstück ein

fremdes Geschäft

ist. Auch hier käme es aber wieder darauf an, wie weit man dies versteht, denn das geführte Geschäft war keine

Bestellung einer Hypothek

, sondern nur eine Übertragung einer nicht existenten Forderung, infolgedessen die Hypothek entstand; ein solches Geschäft ist zwar eine dem Eigentümer gegenüber wirksame Verfügung, stünde aber auch ihm so nicht zu. 3. Für §§ 687 II, 681 S. 2,

667 BGB

(+/-) gilt

tat

bestandlich dasselbe, auch hier kann man sich also dafür oder dagegen entscheiden. Rechtsfolge wäre hier aber "nur" Erlösherausgabe, also das, was G von X für die Übertragung der Hypothek erlangt hat. 4. § 823 I BGB (+): Wenn man nicht strikt zwischen Hypothek und

Eigentümergrundschuld

unterscheidet kann man auf das Grundpfandrecht als

sonstiges Recht

abstellen, das entzogen wurde; sonst auf das Eigentum, das durch die Hypothek belastet wird. 5. § 816 I BGB (+): Versteht man die

forderungsentkleidete Hypothek

als Grundschuld, liegt eine Verfügung in Form der Übertragung eines bestehenden Rechts des S vor. Unterscheidet man strikt, liegt eine Verfügung in Form der Belastung des Eigentums des S vor. Auf den fingierten Forderungsübergang muss man daher mE nach für die Verfügung nicht abstellen @[Kaiser Franz](227088), das ist dann nur inzident für die Wirksamkeit relevant. Die Verfügung ist dann auch, eben wegen

§ 1138 BGB

, wie in der Aufgabe geprüft wirksam. G war auch Nichtberechtigter. Folge wäre dann wiederum Erlösherausgabe (nach hM nicht der Wert des Gegenstands, sondern das, was X dem G gezahlt hat). Die von @[CR7](145419) erwähnten §§ 1144, 1160, 1161 und § 813 BGB werden in einer besonderen Fallkonstellation relevant: Wenn die vermeintlich abgetretene Forderung nach wie vor besteht, aber einem Dritten zusteht. Hier besteht für den Schuldner die Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden: Vom

Zessionar

, der eine

forderungsentkleidete Hypothek

erwerben würde, nach §

1147 BGB

und vom Dritten, der Inhaber der Forderung ist, nach der rechtsgeschäftlichen AGL, regelmäßig § 488 I S. 2 BGB. Daher wird in diesem Fall (aber auch NUR in diesem Fall!) diskutiert, ob der gutgläubige

Zessionar

nicht ausnahmsweise auch die Forderung erwerben soll (Einheits- bzw.

Mitreißtheorie

), damit Hypothek und Forderung wieder in einer Hand sind. Hierzu näher: https://applink.jurafuchs.de/5kZwcNkYMMb. §§ 1144, 1160, 1161 und § 813 BGB sind ein Argument gegen die Einheitstheorie und für eine Trennung (Trennungstheorie): Ist der Eigentümer zugleich Schuldner der Forderung, ist er dadurch geschützt, dass er auf die Forderung nur zu leisten braucht, wenn ihm auch die Hypothek bzw. der Hypothekenbrief zurückgegeben wird, vgl. § 1

144 BGB

bzw. §§ 1161, 1160 BGB. Das ist bei einem Auseinanderfallen von Forderungsgläubiger und Hypothekengläubiger nicht möglich, sodass faktisch gegen die Inanspruchnahme aus der Forderung eine dauernde Einrede besteht. Hat der Eigentümer, der zugleich Schuldner ist, schon an den Forderungsgläubiger geleistet, kann er das Geleistete dann nach § 813 I S. 1 BGB zurückfordern. Das sei, so die Vertreter der Trennungstheorie, ausreichender Schutz. Eine Menge Text und schwere Kost! Wer das alles durchgelesen und verstanden hat, ist im Verständnis aber ein gutes Stück weiter. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Ala

Ala

11.9.2024, 08:17:34

Stark, danke für die Übersicht @[

Tobias Krapp

](259492) !


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