Sichverschaffen
Definiere den Begriff „Sichverschaffen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Das Sichverschaffen erfordert die Erlangung einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter.
Definiere den Begriff „Sichverschaffen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Das Sichverschaffen erfordert die Erlangung einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter.