Risikoerhöhungslehre (§ 15 StGB)


Was versteht man unter der „Risikoerhöhungslehre“?

Nach der Risikoerhöhungslehre genügt für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erhöht hat.

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