Mündliche Prüfung (1./2. Staatsexamen)
Strafrecht: Wichtige Normen & Prinzipien
Strafrecht Allgemeiner Teil
Delikt mit objektiver Bedingung der Strafbarkeit (z.B. § 231 StGB)
4,6 ★ (46.501 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Delikt mit objektiver Bedingung der Strafbarkeit (z.B. § 231 StGB)
6. April 2026
12 Kommentare
Wie prüfst Du ein Delikt mit objektiver Bedingung der Strafbarkeit (z.B. Schwere Folge bei Beteiligung an Schlägerei, § 231 StGB)?
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist kein Tatbestandsmerkmal. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Vorsatz des Täters nicht auf diese [z.B. schwere Folge (Tod oder schwere Verletzung) bei Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB] beziehen muss. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist als Tatbestandsannex nach diesem zu prüfen.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jxxx
23.3.2026, 09:43:52
Foxxy
23.3.2026, 09:44:38
Die
objektive Bedingung der Strafbarkeitist eine vom Gesetz zusätzlich geforderte äußere Tatsache, die die Strafbarkeit auslöst, ohne Tatbestandsmerkmal zu sein (Tatbestandsannex). Dein
Vorsatzmuss sie nicht umfassen. Prüfungsschema bei Delikten mit oBdS (z.B. § 231 StGB): 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand b)
subjektiver Tatbestand(
Vorsatznur bzgl. der Tatumstände) 2.
objektive Bedingung der Strafbarkeit3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Beispiel § 231 StGB: - Tatbestand: Beteiligung an einer Schlägerei oder einem
Angriffmehrerer;
Vorsatznur hierauf. - Objektive Bedingung: Tod oder schwere Körperverletzung infolge der Schlägerei/ des
Angriffs; keine individuelle Verursachung oder
Vorsatzhierzu erforderlich. Fehlt die objektive Bedingung, entfällt die Strafbarkeit; eine Versuchsstrafbarkeit ist hier regelmäßig nicht vorgesehen.
