Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Schema: Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

15. April 2025

3 Kommentare

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Wie prüfst Du den Rücktritt vom Versuch der Anstiftung31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Die Tat wird hier deutlich weiter verstanden. So liegt nicht unbedingt ein Fehlschlag vor, wenn die Anstiftung an einem Tag fehlgeht, aber der Täter glaubt, dass er die Anstiftung nächste Woche noch erreichen kann, sofern die Tat, zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe sein kann. Auch hier ist der Fehlschlag subjektiv zu bestimmen.

  2. Aufgabe des Anstiftungsversuchs

    Da der Versuch deutlich weiter gefasst ist, liegt eine Aufgabe dann nicht vor, wenn die Anstiftung nur verschoben werden soll, etwa auf die nächste Woche, solange die Tat, zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe ist. Die Aufgabe ist nicht nach außen kundzutun, auch wenn dies möglicherweise zu prozessualen Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führt.

  3. Abwendung der Tatbegehungsgefahr

    In den Fällen, in denen objektiv eine Gefahr der Begehung der Haupttat besteht, muss der Anstifter das von ihm gesetzte Risiko zudem abwenden.

    1. Gefahr der Tatbegehung

      Das Erfordernis besteht nur, wenn die Gefahr überhaupt besteht, was objektiv zu bestimmen ist. Eine nicht bestehende Gefahr, kann nicht abgewendet werden.

    2. Abwenden der Gefahr

      Das Abwenden der Gefahr kann unterschiedlich aussehen und setzt nicht einmal zwingend aktives Handeln voraus

  4. Freiwilligkeit

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