Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Schema: Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

20. Februar 2026

6 Kommentare

4,8(27.721 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Die Tat wird hier deutlich weiter verstanden. So liegt nicht unbedingt ein Fehlschlag vor, wenn die Anstiftung an einem Tag fehlgeht, aber der Täter glaubt, dass er die Anstiftung nächste Woche noch erreichen kann, sofern die Tat, zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe sein kann. Auch hier ist der Fehlschlag subjektiv zu bestimmen.

  2. Aufgabe des Anstiftungsversuchs

    Da der Versuch deutlich weiter gefasst ist, liegt eine Aufgabe dann nicht vor, wenn die Anstiftung nur verschoben werden soll, etwa auf die nächste Woche, solange die Tat, zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe ist. Die Aufgabe ist nicht nach außen kundzutun, auch wenn dies möglicherweise zu prozessualen Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führt.

  3. Abwendung der Tatbegehungsgefahr

    In den Fällen, in denen objektiv eine Gefahr der Begehung der Haupttat besteht, muss der Anstifter das von ihm gesetzte Risiko zudem abwenden.

    1. Gefahr der Tatbegehung

      Das Erfordernis besteht nur, wenn die Gefahr überhaupt besteht, was objektiv zu bestimmen ist. Eine nicht bestehende Gefahr, kann nicht abgewendet werden.

    2. Abwenden der Gefahr

      Das Abwenden der Gefahr kann unterschiedlich aussehen und setzt nicht einmal zwingend aktives Handeln voraus

  4. Freiwilligkeit

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen

nullumcrimen

14.5.2024, 19:40:50

Was wäre dann, wenn T subjektiv von einem nicht fehlgeschlagenen Versuch ausgeht, objektiv der vermeintlich Angestiftete aber keinen

Tatentschluss

gefasst hat bzw. objektiv keine Begehungsgefahr besteht? Würde dann §31 II greifen?

LEGA

LegAlex

5.2.2026, 19:45:37

Es kommt nur auf die subjektive Sicht des Täters (hier Anstifters T) an, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist oder nicht. Wenn er nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeht, ist der Rücktritt weiterhin möglich.

LEGA

LegAlex

5.2.2026, 19:45:48

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 19:46:34

Nein. Maßgeblich ist §31 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Geht T subjektiv von keinem Fehlschlag aus, kann er zurücktreten. Besteht objektiv keine Begehungsgefahr (kein

Tatentschluss

des Adressaten), genügt die freiwillige Aufgabe des Anstiftungsversuchs; eine Gefahrabwendung ist mangels Gefahr nicht nötig. §31 Abs. 2 ist dafür nicht einschlägig. Prüfungsschema für den

Rücktritt vom Versuch

der Anstiftung: - kein subjektiver Fehlschlag - Aufgabe des Anstiftungsversuchs (nicht bloßes Verschieben) - nur bei objektiver Begehungsgefahr: Abwendung des gesetzten Risikos -

Freiwilligkeit

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen