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Beiläufig geäußerter Todeswunsch – ausdrückliches und ernstliches Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Willensmängel beim Verlangen zur Tötung (§ 216 Abs. 1 StGB)
O wird von seiner Ärztin A fälschlicherweise mit Krebs diagnostiziert, welcher nach Aussage der A innerhalb kürzester Zeit schmerzvoll zum Tod führen wird. Daraufhin bittet O seine Frau F ihn zu töten, um die vermeintlich bevorstehenden Qualen zu vermeiden. F tötet den O.

Ausdrückliches und ernstliches Verlangen bei suizidalem Minderjährigen (§ 216 Abs. 1 StGB)
Der 17-jährige O teilt seinem besten Freund T in einer für T erkennbar depressiven Stimmungslage an Heiligabend mit, dass er nicht mehr leben möchte und T ihn töten solle, weil ihn seine Freundin verlassen hat. Am ersten Weihnachtsfeiertag hat er die Trauer um seine Freundin bereits vergessen. T bringt den O aufgrund der Äußerung an Weihnachten am zweiten Weihnachtsfeiertag um.