Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Beeinträchtigung als Nebenfolge bei vollendeter Maßnahme
Beeinträchtigung als Nebenfolge bei vollendeter Maßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Teilnehmer T einer bereits im Vorfeld angemeldeten Fahrraddemo passieren mit ihren Drahteseln vereinbarungsgemäß die Innenstadt und stellen am Ende des Demozuges ihre Fahrräder vor die Einfahrt des O. O kommt aufgrund der vielen Fahrräder mit seinem Auto nicht aus seiner Einfahrt und erreicht seine Arbeitsstelle für mehrere Stunden nicht. Weitere Alternativen bestehen für O nicht, die Arbeit zu erreichen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beeinträchtigung als Nebenfolge bei vollendeter Maßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T haben O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T haben gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
3. Die Nötigungshandlung der Teilnehmer ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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