Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
1. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist T ist sicher, dass O ein Kind entführt hat. T sagt O, er werde ihm körperliche Schmerzen zufügen, sollte O nicht den Aufenthaltsort des Vermissten preisgeben. Daraufhin sagt O, wo sich das Kind befindet.
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Einordnung des Falls
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem er O ankündigte, ihm Schmerzen zuzufügen, woraufhin dieser den Aufenthaltsort des Kindes preisgab (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte in seiner Eigenschaft als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Könnte somit ein besonders schwerer Fall der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 vorliegen?
Genau, so ist das!
3. Hat T seine Stellung als Amtsträger missbraucht, als er O die Zufügung von Schmerzen androhte (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
4. Wenn ein Regelbeispiel objektiv verwirklicht wird, wird auch der besonders schwere Fall unwiderleglich vermutet (§ 240 Abs. 4 StGB).
Nein!
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