Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
19. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A ist wegen eines Diebstahls angeklagt. Die hungrige Strafrichterin R eröffnet A in der Verhandlungspause, dass sie A besonders hart bestrafen werde, wenn A der R nicht ihr mitgebrachtes Mittagessen geben würde. Die verängstigte A gibt R ihr Essen.
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