Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht
Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht
31. Mai 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft eine einzigartige, einmalige Designerjeans im Bekleidungsgeschäft des B. Schon beim ersten Tragen lösen sich einige Nähte der Hose. K geht zu Schneider S und lässt dies für € 30 reparieren. Diesen Betrag möchte er nun von B erstattet bekommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte vor der Reparatur einen Anspruch gegen B auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat auch nach der Reparatur noch einen Anspruch gegen B auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Nein!
3. K hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen B wegen Schlechtleistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen B aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. K hat einen Anspruch auf Ersatz der durch die Selbstvornahme dem B ersparten Aufwendungen aus §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB.
Nein!
6. K hat nach der Rspr. einen Anspruch auf Ersatz der durch die Selbstvornahme dem B ersparten Aufwendungen aus §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB analog.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Folgt man der Rechtsprechung, sind die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB erfüllt.
Ja, in der Tat!
8. Die Nacherfüllung durch K stellt auch eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Nein!
9. Selbst wenn Ks Selbstvornahme dem objektiven Interesse und (mutmaßlichen) Willen der B entsprochen hätte, läge kein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vor.
Genau, so ist das!
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