Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht

Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft eine Jeans im Bekleidungsgeschäft des B. Schon beim ersten Tragen lösen sich einige Nähte der Hose. K geht zu Schneider S und lässt dies für € 30 reparieren. Diesen Betrag möchte sie nun von B erstattet bekommen.

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Einordnung des Falls

Selbsthilfeaufwendung III – Selbstvornahme im Kaufrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte vor der Reparatur einen Anspruch gegen B auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

Ja, in der Tat!

Damit ein Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht, müssen (1) Anspruchsteller und Anspruchsgegner einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ferner muss die Kaufsache (2) mangelhaft (3) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gewesen sein. K hat mit B einen Kaufvertrag über die Jeans geschlossen. Bereits beim ersten Tragen lösten sich deren Nähte. Die Jeans eignet sich damit weder für die gewöhnliche Verwendung noch weist sie die übliche Beschaffenheit einer solchen Jeans dar. Dies stellt einen Mangel dar (§§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1+2 BGB), der bereits bei Übergabe der Hose beziehungsweise bei Gefahrübergang angelegt war.
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2. K hat auch nach der Reparatur noch einen Anspruch gegen B auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

Nein!

Indem K die Jeans selbst reparieren ließ, ist die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, was zum Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs geführt hat.

3. K hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen B wegen Schlechtleistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB setzt voraus, dass (1) ein Kaufvertrag besteht und die Kaufsache (2) mangelhaft (3) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs war. Ferner muss der Verkäufer die (4) Nacherfüllung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht haben, obwohl ihm der Käufer (5) eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Zwischen K und B bestand ein Kaufvertrag und die Kaufsache war mangelhaft bei Gefahrübergang. B hat zwar keine Nacherfüllung erbracht, jedoch wurde ihm von K keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.Die Nachfristsetzung dient dazu, dem Verkäufer eine zweite Chance zur Erfüllung einzuräumen (Recht zur zweiten Andienung).

4. K hat aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen B aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB setzt voraus, dass (1) ein Kaufvertrag besteht und die Kaufsache (2) mangelhaft (3) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs war. Ferner muss die (4) Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 – Abs. 3 BGB unmöglich sein und der (5) Verkäufer muss dies zu vertreten haben. Zwischen K und B bestand ein Kaufvertrag und die Kaufsache war mangelhaft bei Gefahrübergang. Die Nacherfüllung ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, da K die Jeans bereits selbst hat reparieren lassen. Jedoch hat B die Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht zu vertreten. Vielmehr hat K diese selbst verursacht.

5. K hat einen Anspruch auf Ersatz der durch die Selbstvornahme dem B ersparten Aufwendungen aus §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB.

Nein!

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt die Gegenleistungspflicht bei einem gegenseitigen Vertrag zwar grundsätzlich bei Unmöglichkeit der Leistung, jedoch gilt dies nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB nicht bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Dementsprechend gilt auch § 326 Abs. 2 BGB, der eine Ausnahme zu § 326 Abs. 1 BGB darstellt, nicht im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Vorliegend ist dem B die Nacherfüllung gegenüber K unmöglich geworden.

6. K hat nach der Rspr. einen Anspruch auf Ersatz der durch die Selbstvornahme dem B ersparten Aufwendungen aus §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB analog.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Analogie setzt (1) eine planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage voraus.Der BGH lehnt eine analoge Anwendung der §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB bei Selbstvornahme der Nacherfüllung durch den Käufer ab. Die §§ 437ff. BGB stellten insoweit eine abschließende Regelung dar. Andernfalls würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen und dem Käufer ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugestanden.

7. Folgt man der Rechtsprechung, sind die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB erfüllt.

Ja, in der Tat!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die Nacherfüllung stellt ein für K auch fremdes Geschäft dar. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach der Rechtsprechung auch bei auch-fremden Geschäften vermutet. B hat K weder zur Nacherfüllung beauftragt, noch war K gegenüber B sonst dazu berechtigt.

8. Die Nacherfüllung durch K stellt auch eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.

Nein!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. V konnte seinen Willen in Bezug auf die Nacherfüllung nicht äußern. Die Nacherfüllung durch K entsprach jedoch nicht seinem objektiven Interesse. In der Regel wird er der Nacherfüllungspflicht selbst nachkommen wollen.

9. Selbst wenn Ks Selbstvornahme dem objektiven Interesse und (mutmaßlichen) Willen der B entsprochen hätte, läge kein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vor.

Genau, so ist das!

Im Verhältnis zu Ansprüchen aus GoA stellen die §§ 437ff. BGB nach Ansicht des BGH eine abschließende Regelung dar. Andernfalls würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen und dem Käufer ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugestanden. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der berechtigten GoA erfüllt wären, so würden daraus resultierende Ansprüche durch das Kaufmängelgewährleistungsrecht verdrängt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

10.9.2022, 18:43:26

Super aufgearbeiteter Fall!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.9.2022, 12:40:36

Hallo Antonia, danke für deine tolle Rückmeldung. Das leiten wir dan den Aufgabenersteller weiter. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ajboby90

ajboby90

25.10.2024, 10:49:29

Echt schwerer Fall, wo es schwer fällt, auf die ganzen Anspruchsgrundlagen überhaupt zu kommen.

JURA

juraprinzessin123

8.8.2023, 16:54:34

Ihr habt ihr ganz zu Beginn die Voraussetzungen der Analogie benannt. Ich lese in ganz vielen Protokollen zum Mündlichen, dass die Prüfer darauf Wert legen, dass es heißt (1) Regelungslücke, die planwidrig ist (2) vergleichbare Interessenlage. Und damit haben die Prüfer ja auch Recht. Vielleicht wollt ihr mal überlegen, das auch anzupassen 🙃

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 18:02:10

Hallo jur

apr

inzession123, hier müsstest Du mir gedanklich ein wenig auf die Sprünge helfen. Denklogisch macht es letztlich keinen Unterschied, ob man von einer planwidrigen Regelungslücke oder einer Regelungslücke, die planwidrig ist, spricht. Richtig ist aber, dass man sich vergegenwärtigt, was das denn konkret bedeutet. Die "Planwidrigkeit" ist insofern als eigenständige Voraussetzung zu prüfen, d.h. nicht jede Regelungslücke lässt sich durch eine Analogie schließen. Vielmehr muss der Gesetzgeber versehentlich ungeregelt gelassen haben (+ dann muss noch eine vergleichbare Interessenlage vorliegen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kai

Kai

7.2.2024, 14:16:03

Auch wenn es im Endeffekt nicht für das Ergebnis des Falls relevant ist: Durch die Selbstvornahme der Nacherfüllung wird die Verkäuferin von ihrer Pflicht zur Nacherfüllung frei. Wieso ist diese dann nicht in ihrem mutmaßlichen Willen? Im Fall, in dem ein geparktes Auto abgeschleppt wird, wurde in der Lösung auch mutmaßlicher Wille (+) angegeben, da der Störer so von seiner Pflicht zur Entfernung des Autos frei wird. Da will er im Zweifel ja auch selber das Auto wegfahren, statt für das Abschleppen zu bezahlen. Worin unterscheidet sich dieser Fall davon?

HAN

hannabuma

13.2.2024, 19:30:11

Ich würde das damit begründen, dass sich die Interessenlage in beiden Fällen unterscheidet. Ein Verkäufer hat ein erhebliches Interesse im Fall eines Nacherfüllungsverlangens des Käufers selber die Ware nachzubessern. Er kann dies nämlich aufgrund seiner Expertise und seinem Wissen über das eigene Produkt so kostengünstig und effektiv wie möglich tun. Vor allem geht diese Interessenlage auch gesetzlich aus dem Recht zur zweiten

Andienung

hervor. Der Käufer muss dem Verkäufer erstmal eine Frist zur Nachbesserung setzen. Es widerspricht folglich dem Interesse des Verkäufers, dass der Käufer anderweitig, ggf. sogar mit höheren Kosten, nachbessern lässt. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung kann kein mutmaßlicher Wille bejaht werden (Wäre widersprüchlich). Bei den Abschleppfällen existiert eine solche gesetzliche Wertung zugunsten des Abgeschleppten gar nicht. Auch, wenn es für den Abgeschleppten natürlich günstiger wäre das Auto selber wegzufahren (und deswegen mutmaßlicher Wille (-) wäre), ist dieses Interesse des Abgeschleppten nicht schutzwürdig. Vielmehr überwiegt das Interesse desjenigen, dessen Eigentum durch das im Weg stehende Auto beeinträchtigt wird. Es liegt sogar ein Anspruch auf Beseitigung hat. Es kann nicht verlangt werden zu warten bis der Abzuschleppende auftaucht und sein Auto wegfährt. Er muss hinnehmen, dass er abgeschleppt wird. Deswegen kann man seinen mutmaßlichen Willen bejahen. Der Verkäufer muss die Selbstvornahme ohne

Fristsetzung

aber nicht hinnehmen, sodass man auch keinen mutmaßlichen Willen konstruieren kann.

CR7

CR7

10.6.2024, 15:05:12

Was eine gute Antwort!!! Ich bin begeistert.

NAN

Nani123

15.11.2024, 18:26:49

Hey @[hannabuma](171851) :) Ist deine Argumentation nicht eher passend für das Werkvertragsrecht, wo der Werkunternehmer das Wahlrecht bzgl der Nacherfüllung hat? Im Kaufrecht hat es ja der Käufer, wo es in erster Linier eben nicht auf die Expertise des Verkäufers ankommt (es sei denn, es wäre völlig unverhältnismäßig). Hier hat der Käufer das Wahlrecht und hat sich für die Nachbesserung entschieden. Die wäre jedoch für den Verkäufer höchstwahrscheinlich günstiger gewesen, wenn er sie selbst vorgenommen hätte. Dadurch ist die Nachbesserung durch jemand anderen teurer. Darin würde ich viel eher den Nachteil für den Verkäufer sehen…

Mi. S.

Mi. S.

21.8.2024, 13:09:37

Wie würde ich in meinem Gutachten den Punkt einbauen, dass die Ansprüche aus GoA nicht angewendet werden, da die §§437 ff. BGB eine abschließende Regelung darstellen?

JUDI

judith

21.8.2024, 17:06:45

Das kommt immer auf die individuelle Aufgabenstellung an und lässt sich deshalb nicht so pauschal beantworten. Wenn in der Aufgabenstellung (wie hier) gefragt wird, ob der K sich von B den Betrag i.H.v. 30€ erstatten lassen kann, dann würde ich wie hier auch erst alle möglichen Konstellationen an Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag prüfen. Die Ansprüche aus GoA, die als quasivertragliche Ansprüche danach zu prüfen wären, sind jedoch wegen Anwendungsbereich des Kaufmängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen. Ich denke, dass es grundsätzlich nicht falsch wäre dies kurz im Gutachten mit einem Satz nach den vertraglichen Ansprüchen zu erwähnen. Fraglich ist, ob diese Erwähnung klausurtaktisch so klug ist. Möglicherweise legt dir ein strenger Korrektor dies als mangelnde Schwerpunktsetzung und Problembewusstsein aus..

PET

Petrus

13.11.2024, 11:14:13

Hier wird eine neue Hose im Kleidergeschäft gekauft, was eine

Gattungsschuld

darstellt. Nimmt die Käuferin nun selbst die Nachbesserung vor so führt dies zwar zur

Unmöglichkeit

Nachbesserung, eine Nachlieferung ist aber – da es sich um eine

Gattungsschuld

handelt – immer noch möglich. Deswegen scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nachträglicher

Unmöglichkeit

schon daran, dass nicht beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Ich würde daher - sofern ich mich nicht irre – den Sachverhalt dahingehend anpassen, dass sie etwa im Second-Hand Laden eine gebrauchte Hose kauft. 

NAN

Nani123

15.11.2024, 18:20:35

Hey @[Petrus](172124) :) Das stimmt so nicht: indem die Käuferin die Hose aussuchte (evtl auch anprobierte) und zur Kasse ging, sagte sie damit (

konkludent

/ausdrücklich): „Ich will diese eine Hose kaufen“. Der Verkäufer nimmt die Sache und sagt (

konkludent

/ausdrücklich): „Gut, ich verkaufe dir diese eine Hose“. Die Schuld hat sich dann auf diese Hose konkretisiert. LG

PET

Petrus

15.11.2024, 18:33:24

Hey :), stimmt, die Schuld konkretisiert sich zwar dann auf diese Hose in der Weise, dass - sofern die Hose untergeht iSv § 275 BGB -

Unmöglichkeit

vorliegt. Man kann aber m.E nicht generell sagen, dass eine

Stückschuld

vorliegt, da ansonsten - nach Deiner Argumentation - eine Nachlierferung immer ausscheiden müsste. Schließlich sucht man sich im Kaufprozess ja immer irgendwann eine bestimmte Sache aus. Selbst wenn man von einer

Stückschuld

ausgeht, ist nach hm auch bei einer solchen die Nachlieferung nicht automatisch ausgeschlossen. Es käme dann darauf an, ob nach dem Parteiwillen eine solche geschuldet sein soll. Und bei einer neuen Hose würde ich sagen, dass im Zweifel eine Nachlieferung schon in Betracht käme. Hier könnte man aber ggfs. einen entgegenstehenden Parteiwillen daraus ziehen, dass K die Hose selbst zur Reperatur bringt und damit zeigt, dass sie keine Nachlieferung will. Aber so klar, dass in der Aufgabe einfach kurz gesagt wird, dass die Nacherfüllung sei unmöglich, ist der Fall m.E. nach nicht.


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