Selbsthilfeaufwendung IV

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K betreibt ein Wasserkraftwerk an einem Fluss. Der gewässerunterhaltspflichtige Verwaltungsträger V mäht flussaufwärts Wasserpflanzen ab, die sich in den Rechen der Anlage sammeln und seine Funktionsfähigkeit gefährden. K beseitigt sie auf eigene Kosten, da sofort gehandelt werden muss, um Schäden zu vermeiden.

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Einordnung des Falls

Selbsthilfeaufwendung IV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beseitigung des Mähguts stellt für K ein objektiv fremdes Geschäft dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein objektiv fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar ausschließlich in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen. Die Entfernung des Mähguts aus dem Wasser gehörte zu den Pflichten des V als gewässerunterhaltspflichtiger Verwaltungsträger. Wenn er dieser Pflicht zunächst nicht nachkommt und sich das Mähgut deshalb woanders ansammelt, so muss er es auch dort beseitigen. Somit stellt die Beseitigung des Mähguts aus den Rechen einerseits ein Geschäft des V dar. Andererseits diente sie jedoch auch dem K, sodass gleichzeitig ein Geschäft des K vorliegt. Für K stellte die Beseitigung somit ein auch-fremdes Geschäft dar.
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2. Die §§ 677ff. BGB sind vorliegend nur analog anwendbar.

Ja!

Eine GoA kann auch dann vorliegen, wenn ein Privater Aufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehören. Die §§ 677ff. BGB werden im Rahmen einer solchen öffentlich-rechtlichen GoA analog angewendet. Durch die Beseitigung des Mähguts hat K eine Aufgabe des Verwaltungsträgers übernommen.

3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.

Genau, so ist das!

Der Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Die Beseitigung des Mähguts stellt ein für K auch-fremdes Geschäft dar.

4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja, in der Tat!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die Beseitigung des Mähguts stellt für K ein auch-fremdes Geschäft dar. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. V hat K weder zur Beseitigung des Mähguts beauftragt, noch war K gegenüber V sonst dazu berechtigt.

5. Die Beseitigung des Mähguts stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.

Ja!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. Der V hat seinen Willen bezüglich der Beseitigung des Mähguts nicht geäußert. Es entsprach jedoch seinem objektiven Interesse, da er hierzu verpflichtet war. Zudem musste sofort gehandelt werden, um die Funktionsfähigkeit des Kraftwerks nicht zu beeinträchtigen und V war nicht anwesend, um dies selbst zu tun.

6. K hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen V aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog.

Genau, so ist das!

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen § 683 S. 1 BGB. K hat das Mähgut auf eigene Kosten aus den Rechen des Kraftwerks beseitigt. Diese Kosten kann er als Aufwendungen ersetzt verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

25.7.2022, 20:02:14

Unterlaufen die Goa Regelungen dann nicht die Wertungen des Deliktsrechts? Im Zweifel ist es doch immer ein "auch fremdes Geschäft" wenn ich Schäden beseitige. Wäre Deliktsrecht nicht spezieller?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 12:48:40

Hallo Edward Hopper, ein Vorrang des Deliktsrechts gibt es nicht. Auch droht kein Unterlaufen der Voraussetzungen des Deliktsrechts (u.a. das Verschuldenserfordernis), da ein auch-fremdes Geschäft ja nur dann vorliegt, wenn der Geschäftsherr tatsächlich für die Beseitigung bzw. die Gefahrenquelle verantwortlich ist. Fehlt es daran, bestehen keine Ansprüche aus GoA. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TI

Timurso

16.2.2023, 15:35:44

Woran scheitert vorliegend die direkte Anwendbarkeit? Dass die Verwaltung in diesem Aufgabenbereich kein Privatrechtssubjekt ist und daher nicht als "anderer" iSd. § 677 BGB aufgefasst werden kann?

UGE

Unerkannt Geisteskrank

15.5.2023, 17:07:23

Eine Antwort wäre toll, mir stellt sich nämlich die gleiche Frage. Vielen Dank im Voraus!

Julilaw

Julilaw

22.5.2023, 12:48:28

Schließe mich der o.g. Frage an ☺️

Tim

Tim

11.6.2023, 16:13:32

Und müsste bei analoger Anwendung nicht auch K

Aufwendungsersatz

nach § 683 S. 1 BGB *analog* geltend machen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 16:10:21

Hallo in die Runde, die GoA scheitert daran, dass es sich nicht um die Erfüllung einer Aufgabe eines Privaten geht sondern die Instandhaltung der Wasserstraßen und damit auch der Uferbeböschung eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Daher sind die GoA Vorschriften richtigerweise nur analog anwendbar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

12.4.2024, 16:02:58

Nach der Frage zur Abgrenzung des Veraltungs- und Zivilrechtwegs, ist der Verwaltungsrechtsweg doch eröffnet, wenn der Geschäftsherr, würde er das Geschäft selbst besorgen, dadurch eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen würde. Somit wäre hier der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet?

LELEE

Leo Lee

14.4.2024, 10:51:00

vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist der Verwaltungsrechtsweg bei der ÖR-GoA dann eröffnet, wenn das Geschäft, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre, primär Verwaltungsaufgaben betrifft. D.h., man muss wiederum danach unterscheiden, welchen Charakter das ausgeführte Geschäft selbst hatte. Vorliegend mäht der V die Pflanzen ab, um die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, was aufgrund des Zusammenhangs mit der Daseinsvorsorge wohl als öffentlich-rechtlich einzustufen sein dürfte. Deshalb würde ich dir hier vollständig zustimmen in der Aussage, dass hier der

Verwaltungsrechtsweg eröffnet

ist! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom Schoch/Schneider VwGO, Ehlers/Schneider § 40 Rn. 462 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

XTR

xTriToXx

15.4.2024, 18:00:22

Ist das geführte Geschäft hier nicht vielmehr die Entfernung des Mähguts aus der Anlage? Am Ergebnis ändert sich hierdurch nichts, da die Gewässerpflege hier ja auch eine Verwaltungsaufgabe betrifft und mithin öffentlich-rechtlicher Natur wäre; womöglich stehe ich aber auch auf dem Schlauch. Viele Grüße!

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

1.6.2024, 20:24:08

@[xTriToXx](245033) ich würde es auch so sehen, dass das Entfernen des Mähguts die Geschäftsbesorgung darstellt. Der Zustand, dass die Pflanzen nun dort sind, stellt eine rechtswidrige Folge von Verwaltungshandeln dar, so dass ein

öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

(FBA) gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet. 


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