Selbsthilfeaufwendung IV
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betreibt ein Wasserkraftwerk an einem Fluss. Der gewässerunterhaltspflichtige Verwaltungsträger V mäht flussaufwärts Wasserpflanzen ab, die sich in den Rechen der Anlage sammeln und seine Funktionsfähigkeit gefährden. K beseitigt sie auf eigene Kosten, da sofort gehandelt werden muss, um Schäden zu vermeiden.
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Einordnung des Falls
Selbsthilfeaufwendung IV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beseitigung des Mähguts stellt für K ein objektiv fremdes Geschäft dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 677ff. BGB sind vorliegend nur analog anwendbar.
Ja!
3. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Genau, so ist das!
4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
5. Die Beseitigung des Mähguts stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Ja!
6. K hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen V aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog.
Genau, so ist das!
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