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Unrechtseinsicht bei abweichender Meinung von Rspr. und Lehre zu § 223 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Managerin T schlägt mit ihrem Hammer auf ihren Sekretär S ein. Sie kennt die Strafbarkeit der Körperverletzung, aber geht nicht davon aus, dass die Benutzung eines Hammers die Tat schlimmer macht.