Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig

Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig

4. April 2025

30 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B ist Eigentümer von Wohnungen und lässt sie von der W GmbH verwalten. U verpflichtet sich gegenüber W zu Reparaturleistungen an den Wohnungen. W ist nach Abschluss der Arbeiten zahlungsunfähig. U fordert daher B auf, Us Arbeit zu vergüten.

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Einordnung des Falls

Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat gegen B einen vertraglichen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB.

Nein!

B und U haben keinen Werkvertrag (oder einen sonstigen Vertrag) geschlossen. W war auch aus keinem anderen Grund zur Reparatur gegenüber B verpflichtet. Vielmehr bestand eine vertragliche Verpflichtung nur zwischen W und U. Stichwort: Relativität der Schuldverhältnisse!
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2. U kann von B Zahlung des Werklohns verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass S (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

3. Indem U die Reparaturen an den Wohnungen des B durchführte, hat er „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Die Durchführung einer Reparatur an den Wohnungen, ist eine tatsächliche Tätigkeit. U hat ein Geschäft besorgt.

4. U war vertraglich gegenüber W verpflichtet, die Wohnung zu reparieren. Hat U damit ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, indem er die Reparaturen an Bs Wohnungen durchgeführt hat?

Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen. Die Reparatur ist zum einen ein objektiv eigenes Geschäft des Geschäftsführers U, da er damit seine Verpflichtung aus dem mit W geschlossenen Vertrag erfüllt. Zum anderen kommt das Geschäft aber auch unmittelbar dem Eigentümer B zugute. Sein Eigentum wird erhalten, wofür B nach der umfassenden Zuweisung der Befugnisse in § 903 BGB eigentlich selber zuständig ist. Es liegt ein auch-fremdes Geschäft vor. Gerade, wenn verschiedene Schuldverhältnisse zwischen unterschiedlichen Personen in Betracht kommen, solltest Du dir hier jede Beziehung einmal klar machen, damit Du nicht durcheinander kommst. Dabei kann eine kleine Zeichnung helfen!

5. Fraglich ist, ob U mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte. Wird bei „auch-fremden Geschäften“ der Fremdgeschäftsführungswillen unwiderleglich vermutet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nein. Grundsätzlich wird nach Ansicht des BGHzwar der Fremdgeschäftsführungswillen auch beim auch-fremden Geschäft vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig). Es handelt sich aber nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Vielmehr kann diese Vermutung widerlegt werden.

6. Die h.L. nimmt an, dass der sog. pflichtgebundene Geschäftsführer vorrangig seine Pflicht aus dem Vertrag erfüllen und sich damit seine Vergütung verdienen wolle. Wäre danach ein Fremdgeschäftsführungswille des U zu bejahen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Literatur hält es bei auch-fremden Geschäften für wahrscheinlicher, dass der Geschäftsführer allein im eigenen Interesse handelt und lehnt eine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens ab. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen sog. pflichtgebundenen Geschäftsführer handelt, der gegenüber einem Dritten vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist, das Geschäft auszuführen.Nach der h.L. ist daher anzunehmen, dass U vorrangig seine Pflicht aus dem Werkvertrag erfüllen und sich damit seine Vergütung verdienen wolle. Danach ist ein Fremdgeschäftsführungswille des U abzulehnen.

7. Nach dem BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch-fremden Geschäften widerleglich vermutet. Ist danach ein Fremdgeschäftsführungswille des U zu bejahen?

Genau, so ist das!

Nach Ansicht des BGH wird beim Vorliegen eines auch-fremden Geschäfts der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet. U hat ein auch-fremdes Geschäft besorgt (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass ihm der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlt, sind nicht ersichtlich, sodass die Vermutung nicht widerlegt ist.

8. Da es auch an einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung fehlt, liegen die Voraussetzungen des § 677 BGB tatbestandlich vor. Spricht hier allerdings der Umstand, dass Us Rechte bereits umfassend vertraglich geregelt sind, dennoch gegen die Inanspruchnahme des B nach §§ 677 ff. BGB?

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatbestand des § 677 BGB grundsätzlich auch dann erfüllt sein, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist. Denn dem Schuldner könne die Fremdnützigkeit seines Verhaltens durchaus bewusst sein und ebenfalls seinem Willen entsprechen (Rechtsgedanke des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 133, 157 BGB). Jedoch komme in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regle.

9. Der BGH nimmt eine Korrektur vor, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines wirksamen Vertrags handelt, der seine Rechte und Pflichten umfassend regelt. Spricht dafür (auch) der Grundsatz der Privatautonomie?

Ja!

BGH: Besteht ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien, der die Rechte und Pflichten, inbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, bleibt dein Platz für die Anwendung der Vorschriften einer berechtigten GoA. Denn: Eine umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb wirksamer Vertragsbeziehung sei hinsichtlich des Ausgleichs der erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Zum einen sei nicht Zweck des Instituts der GoA das Insolvenzrisiko der Parteien auf Dritte zu verlagern, zum anderen schließe der Grundsatz der Privatautonomie bei Vorliegen einer vertraglichen Regelung die gesetzlichen Ausgleichsansprüche (aus GoA) aus.

10. Somit steht dem U nach keiner Ansicht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der GoA (§§ 677 ff. BGB) zu.

Genau, so ist das!

Sowohl die h.L. als auch der BGH lehnen hier im Ergebnis einen Anspruch des U aus GoA ab. Mit unterschiedlichen Begründungen: Nach Ansicht der Literatur fehlt es an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des U. Nach dem BGH könne zwar grundsätzlich eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist. Allerdings scheide hier aufgrund der abschließenden vertraglichen Regelung der Entgeltfrage und des insoweit geltenden Vorrangs der vertraglichen Regelung (Privatautonomie) die Inanspruchnahme des Geschäftsherrn aus (= Regeln der GoA nicht anwendbar). Die Ansicht des BGH lässt sich nicht in das bekannte Prüfungsschema der GoA einordnen, sondern ist als zusätzlicher Prüfungspunkt anzusprechen. In der Klausur ist es aus klausurtaktischen Gründen ratsam, wenn Du zunächst die Voraussetzungen der GoA – wie gewohnt – prüfst und erst anschließend die vom BGH angewandte Korrektur ansprichst. Denn lehnst Du die Anwendbarkeit der GoA bereits zu Beginn der Prüfung ab, so schneidest Du dir alle weiteren Prüfungspunkte in der Klausur ab.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

19.7.2022, 00:46:50

Warum besteht zwischen U und B kein Vertrag? Ich würde eher annehmen, dass B der W GmbH eine Vollmacht zur Verwaltung erteilt hat oder liege ich da ganz falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.7.2022, 16:45:19

Hallo Larzed, das ist durchaus kein fernliegender Gedanke in der Praxis :-) Für die Falllösung musst Du Dich allerdings primär am Sachverhalt orientieren. Dass die W-GmbH hier in Vertretung für B den Werkvertrag abschließt, ergibt sich hier nicht aus dem Sachverhalt. Vielmehr heißt es dort, dass sich U gegenüber W (also nicht gegenüber B) verpflichtet, die Werkleistung zu erbringen. Aus diesem Grund besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen B und U. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

16.3.2024, 17:18:41

In einem später folgenden Fall wird der

Fremdgeschäftsführungswille

beim pflichtgebundenen Geschäftsführer auch nach BGH vermutet. Damit ist entweder die Lösung hier oder dort falsch.

Simon

Simon

19.6.2024, 23:58:31

So wie ich es verstehe, lehnt der BGH in Fällen, in denen die

Geschäftsbesorgung

abschließend durch Vertrag geregelt ist, schon die Anwendbarkeit der GoA ab und nicht erst den FGW. Dazu BGH, BeckRS 2012, 15359: "Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers indes auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden [...] Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen". Umfassender auch BGH, NJW-RR 2004, 81, 82 f. Die Lit. regelt das wohl teilweise über den FGW, s. z.B. BeckOK, Stand: 01.05.2024, § 677 Rn. 16.

LS2024

LS2024

20.6.2024, 11:22:12

Hi @Simon, danke für deine Antwort. Ich schätze in der Klausur ist es am sinnvollsten, (wie bei dieser Aufgabe von Jurafuchs gemacht) bis zum

Fremdgeschäftsführungswille

n zu prüfen und dann unter Verweis auf das gleiche Ergebnis die Prüfung nach Darstellung des Meinungsstreits abbrechen. Wie du ja geschrieben hast, ist die Argumentation des BGH aber nicht, dass kein

Fremdgeschäftsführungswille

vorlag, sondern der Vorrang des Vertrages. Das müsste meiner Meinung nach hier deutlich gemacht werden.

WY

Wysiati

19.9.2024, 11:42:01

@[LS2024](144077) Ich habe den folgenden Fall noch nicht gemacht, kenne die genaue Konstellation also nicht. Jedoch sieht in solchen Fällen ja auch der BGH den

Fremdgeschäftsführungswille

n nicht als ausgeschlossen an. Nur dann, wenn der Vertrag mit einem Dritten ausdrücklich Rechte und Pflichten regelt, insb. die Entgeltfrage, ist schon die GoA insgesamt ausgeschlossen. Wenn ein solch umfangreicher Vertrag bei dem anderen Fall nicht vorliegt, ist es ja auch korrekt, die GoA zu prüfen und gegebenenfalls auch den FWG zu bejahen. Ich hoffe ich habe da deine urspr. Frage richtig verstanden.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.12.2024, 12:54:59

Hallo in die Runde, danke für die Diskussion zu diesem Thema. In der Tat scheitert die hier dargestellte Konstellation nach Ansicht des BGH nicht am fehlenden FGW – vielmehr wird dieser auch hier grds. vermutet. Es ist also richtig, die Anwendbarkeit der GoA (also die durch den BGH vorgenommene „Korrektur“ in den Fällen, in denen der Vertrag mit dem Dritten die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers abschließend regelt), getrennt von der Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der GoA zu prüfen. Das war in dem Fall hier bisher unklar dargestellt, wir haben das jetzt korrigiert. Klausurtaktisch würde ich den Punkt aber nicht an den Anfang stellen, sondern zunächst den TB „normal“ prüfen. So kann man den Meinungsstreit i.R.d. FGW führen und 1. darauf verweisen, dass die Ansprüche des Geschäftsführers nach Ansicht der Lit. am fehlenden FGW scheitern. Dann prüft man 2. mit der Ansicht des BGH weiter und nimmt dann 3. die Korrektur des BGH vor (hier sollte man deutlich machen, dass die Korrektur außerhalb der TB-Merkmale stattfindet). Wenn ihr bereits die Anwendbarkeit am Anfang prüft und mit dem BGH ablehnt, schneidet ihr euch die Darstellung der Literaturmeinung ab. Außerdem ist eine Korrektur nach dem BGH in den Fällen, in denen § 677 BGB schon tatbestandlich nicht vorliegt (z.B. weil die Vermutung des FGW widerlegt ist) gar nicht nötig. Je nach Schwerpunkt des Falles könnt ihr aber die tatbestandliche Prüfung bis zum FGW knapp halten, um hier nicht zu viel Zeit zu verlieren. Jedenfalls zum FGW solltet ihr aber ein zwei Sätze verlieren. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

TI

Tinki

24.2.2025, 15:27:33

Hi! Womit kann ich denn unter dem Prüfungspunkt "FGW" die Lit. Ansicht verneinen? Was spricht dafür, den FGW zu vermuten und dann später zu korrigieren? Habe hierzu bei JuraFuchs nichts gefunden... LG und danke schonmal vorab!

BL

Blotgrim

3.3.2025, 16:42:51

Ich habe eine Rückfrage zu der Wirkung des Vertrages auf die Vermutung des Fremgeschäftsführungswillens. In einer Frage wird gesagt die Vermutung (nach BGH) könne nicht widerlegt werden. Die Absolutheit der Aussage hat mich etwas irritiert, denn es gibt ja den Vertrag mit W. Ist es deshalb so absolut formuliert, weil der Vertrag lediglich ein Indiz ist, dass der Fremgeschäftsführungswille nicht vorliegt, aber eben nicht eindeutig beleget bzw. widerlegt, dass der Fremgeschäftsführungswille nicht vorliegt?

FTE

Findet Nemo Tenetur

12.3.2025, 22:39:21

Ich verstehe nicht, weswegen in diesem Fall das TB-Merkmal des § 677 Var. 2 der sonstigen Berechtigung der

Geschäftsbesorgung

für einen anderen nicht vorliegt. Dass U vom Eigentümer nicht beauftragt (Var. 1) ist, leuchtet mir ein; aber ist er durch den Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft nicht dazu berechtigt, die Arbeiten am Eigentum des Eigentümers vorzunehmen? Nach meinem Verständnis wäre das ja auch keine Missachtung der

Relativität der Schuldverhältnisse

. (Also ist ja nicht das gleiche wie wenn man sagen würde “der Vertrag zwischen Verwaltung und U gilt auch ggü Eigentümer”).


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