Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig
4. April 2025
30 Kommentare
4,7 ★ (55.120 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Eigentümer von Wohnungen und lässt sie von der W GmbH verwalten. U verpflichtet sich gegenüber W zu Reparaturleistungen an den Wohnungen. W ist nach Abschluss der Arbeiten zahlungsunfähig. U fordert daher B auf, Us Arbeit zu vergüten.
Diesen Fall lösen 75,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten tätig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat gegen B einen vertraglichen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. U kann von B Zahlung des Werklohns verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Genau, so ist das!
3. Indem U die Reparaturen an den Wohnungen des B durchführte, hat er „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
4. U war vertraglich gegenüber W verpflichtet, die Wohnung zu reparieren. Hat U damit ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, indem er die Reparaturen an Bs Wohnungen durchgeführt hat?
Nein!
5. Fraglich ist, ob U mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte. Wird bei „auch-fremden Geschäften“ der Fremdgeschäftsführungswillen unwiderleglich vermutet?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die h.L. nimmt an, dass der sog. pflichtgebundene Geschäftsführer vorrangig seine Pflicht aus dem Vertrag erfüllen und sich damit seine Vergütung verdienen wolle. Wäre danach ein Fremdgeschäftsführungswille des U zu bejahen?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Nach dem BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch-fremden Geschäften widerleglich vermutet. Ist danach ein Fremdgeschäftsführungswille des U zu bejahen?
Genau, so ist das!
8. Da es auch an einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung fehlt, liegen die Voraussetzungen des § 677 BGB tatbestandlich vor. Spricht hier allerdings der Umstand, dass Us Rechte bereits umfassend vertraglich geregelt sind, dennoch gegen die Inanspruchnahme des B nach §§ 677 ff. BGB?
Ja, in der Tat!
9. Der BGH nimmt eine Korrektur vor, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines wirksamen Vertrags handelt, der seine Rechte und Pflichten umfassend regelt. Spricht dafür (auch) der Grundsatz der Privatautonomie?
Ja!
10. Somit steht dem U nach keiner Ansicht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der GoA (§§ 677 ff. BGB) zu.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
19.7.2022, 00:46:50
Warum besteht zwischen U und B kein Vertrag? Ich würde eher annehmen, dass B der W GmbH eine Vollmacht zur Verwaltung erteilt hat oder liege ich da ganz falsch?

Lukas_Mengestu
19.7.2022, 16:45:19
Hallo Larzed, das ist durchaus kein fernliegender Gedanke in der Praxis :-) Für die Falllösung musst Du Dich allerdings primär am Sachverhalt orientieren. Dass die W-GmbH hier in Vertretung für B den Werkvertrag abschließt, ergibt sich hier nicht aus dem Sachverhalt. Vielmehr heißt es dort, dass sich U gegenüber W (also nicht gegenüber B) verpflichtet, die Werkleistung zu erbringen. Aus diesem Grund besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen B und U. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
16.3.2024, 17:18:41
In einem später folgenden Fall wird der
Fremdgeschäftsführungswillebeim pflichtgebundenen Geschäftsführer auch nach BGH vermutet. Damit ist entweder die Lösung hier oder dort falsch.

Simon
19.6.2024, 23:58:31
So wie ich es verstehe, lehnt der BGH in Fällen, in denen die
Geschäftsbesorgungabschließend durch Vertrag geregelt ist, schon die Anwendbarkeit der GoA ab und nicht erst den FGW. Dazu BGH, BeckRS 2012, 15359: "Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers indes auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden [...] Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen". Umfassender auch BGH, NJW-RR 2004, 81, 82 f. Die Lit. regelt das wohl teilweise über den FGW, s. z.B. BeckOK, Stand: 01.05.2024, § 677 Rn. 16.

LS2024
20.6.2024, 11:22:12
Hi @Simon, danke für deine Antwort. Ich schätze in der Klausur ist es am sinnvollsten, (wie bei dieser Aufgabe von Jurafuchs gemacht) bis zum
Fremdgeschäftsführungswillen zu prüfen und dann unter Verweis auf das gleiche Ergebnis die Prüfung nach Darstellung des Meinungsstreits abbrechen. Wie du ja geschrieben hast, ist die Argumentation des BGH aber nicht, dass kein
Fremdgeschäftsführungswillevorlag, sondern der Vorrang des Vertrages. Das müsste meiner Meinung nach hier deutlich gemacht werden.
Wysiati
19.9.2024, 11:42:01
@[LS2024](144077) Ich habe den folgenden Fall noch nicht gemacht, kenne die genaue Konstellation also nicht. Jedoch sieht in solchen Fällen ja auch der BGH den
Fremdgeschäftsführungswillen nicht als ausgeschlossen an. Nur dann, wenn der Vertrag mit einem Dritten ausdrücklich Rechte und Pflichten regelt, insb. die Entgeltfrage, ist schon die GoA insgesamt ausgeschlossen. Wenn ein solch umfangreicher Vertrag bei dem anderen Fall nicht vorliegt, ist es ja auch korrekt, die GoA zu prüfen und gegebenenfalls auch den FWG zu bejahen. Ich hoffe ich habe da deine urspr. Frage richtig verstanden.

Linne_Karlotta_
20.12.2024, 12:54:59
Hallo in die Runde, danke für die Diskussion zu diesem Thema. In der Tat scheitert die hier dargestellte Konstellation nach Ansicht des BGH nicht am fehlenden FGW – vielmehr wird dieser auch hier grds. vermutet. Es ist also richtig, die Anwendbarkeit der GoA (also die durch den BGH vorgenommene „Korrektur“ in den Fällen, in denen der Vertrag mit dem Dritten die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers abschließend regelt), getrennt von der Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der GoA zu prüfen. Das war in dem Fall hier bisher unklar dargestellt, wir haben das jetzt korrigiert. Klausurtaktisch würde ich den Punkt aber nicht an den Anfang stellen, sondern zunächst den TB „normal“ prüfen. So kann man den Meinungsstreit i.R.d. FGW führen und 1. darauf verweisen, dass die Ansprüche des Geschäftsführers nach Ansicht der Lit. am fehlenden FGW scheitern. Dann prüft man 2. mit der Ansicht des BGH weiter und nimmt dann 3. die Korrektur des BGH vor (hier sollte man deutlich machen, dass die Korrektur außerhalb der TB-Merkmale stattfindet). Wenn ihr bereits die Anwendbarkeit am Anfang prüft und mit dem BGH ablehnt, schneidet ihr euch die Darstellung der Literaturmeinung ab. Außerdem ist eine Korrektur nach dem BGH in den Fällen, in denen § 677 BGB schon tatbestandlich nicht vorliegt (z.B. weil die Vermutung des FGW widerlegt ist) gar nicht nötig. Je nach Schwerpunkt des Falles könnt ihr aber die tatbestandliche Prüfung bis zum FGW knapp halten, um hier nicht zu viel Zeit zu verlieren. Jedenfalls zum FGW solltet ihr aber ein zwei Sätze verlieren. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Tinki
24.2.2025, 15:27:33
Hi! Womit kann ich denn unter dem Prüfungspunkt "FGW" die Lit. Ansicht verneinen? Was spricht dafür, den FGW zu vermuten und dann später zu korrigieren? Habe hierzu bei JuraFuchs nichts gefunden... LG und danke schonmal vorab!
Blotgrim
3.3.2025, 16:42:51
Ich habe eine Rückfrage zu der Wirkung des Vertrages auf die Vermutung des Fremgeschäftsführungswillens. In einer Frage wird gesagt die Vermutung (nach BGH) könne nicht widerlegt werden. Die Absolutheit der Aussage hat mich etwas irritiert, denn es gibt ja den Vertrag mit W. Ist es deshalb so absolut formuliert, weil der Vertrag lediglich ein Indiz ist, dass der Fremgeschäftsführungswille nicht vorliegt, aber eben nicht eindeutig beleget bzw. widerlegt, dass der Fremgeschäftsführungswille nicht vorliegt?
Findet Nemo Tenetur
12.3.2025, 22:39:21
Ich verstehe nicht, weswegen in diesem Fall das TB-Merkmal des § 677 Var. 2 der sonstigen Berechtigung der
Geschäftsbesorgungfür einen anderen nicht vorliegt. Dass U vom Eigentümer nicht beauftragt (Var. 1) ist, leuchtet mir ein; aber ist er durch den Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft nicht dazu berechtigt, die Arbeiten am Eigentum des Eigentümers vorzunehmen? Nach meinem Verständnis wäre das ja auch keine Missachtung der
Relativität der Schuldverhältnisse. (Also ist ja nicht das gleiche wie wenn man sagen würde “der Vertrag zwischen Verwaltung und U gilt auch ggü Eigentümer”).