Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):

Unter Erfüllung versteht man das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, das eintritt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht hat.

Damit Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eintreten kann, muss grundsätzlich der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen.WOZU: Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise).

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