Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
2. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Zahlung hat H eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann die abgegebene Tilgungsbestimmung anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung ist nach der h.L. möglich.
Nein!
4. H hat sich mit der Rückzahlung an N zu halten (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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