Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Zahlung hat H eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann die abgegebene Tilgungsbestimmung anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung ist nach der h.L. möglich.
Nein!
4. H hat sich mit der Rückzahlung an N zu halten (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
florisi
10.8.2023, 09:47:58
Liebes Jurafuchs-Team! Ich hab eine Frage bzgl. des systematischen Arguments, dass ein nachträgliches Änderungsrecht der Tilgungsbesimmung im Erbrecht in 2022 Abs.2/3 geregelt sein soll: wie kann man das den Normen entnehmen? 2022 regelt m.E.n. nur den Aufwendungenersatzanspruch eines Erbschaftsbesitzers… Vielen Dank schonmal für die Antwort!
Leonie
30.8.2024, 17:14:22
*push
Tobias Krapp
30.10.2024, 16:23:56
Hallo @[florisi](187894) @[Leonie](232117), das ist eine sehr berechtigte Nachfrage, denn explizit steht das so in der Tat nicht im Gesetz. Man muss hier etwas um die Ecke denken: Nach § 2022 II, III BGB kann der gutgläubige Erbschaftsbesitzer die Erben in Anspruch nehmen, zB für eine beglichene Verbindlichkeit. Das ist also zB der Fall, wenn A denkt, B zu beerben, die Erbschaft in Besitz nimmt und dann an den Gläubiger G, der einen Anspruch gegen B hatte, leistet. Wie ist die Leistung des gutgläubigen Erbschaftsbesitzer A aus konkret-objektiver Sicht des Empfängers G zu verstehen? Antwort: Als eigene Leistung des A, denn: A und G denken, dass A B beerbt hat und deswegen nun nach §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Nachlassverbindlichkeiten als eigene Schuld infolge der
Universalsukzessionhaftet. Wenn nun die C daher kommt und es sich herausstellt, dass C in Wirklichkeit Erbe ist, ist klar, dass die ganze Zeit eigentlich die C nach §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Nachlassverbindlichkeiten als eigene Schuld infolge der
Universalsukzessiongehaftet hat und nicht der A! Die Forderung des G war für A also eine fremde Schuld! § 2022 II, III BGB sprechen nun von Ersatz des A gegen die C. Ersatz gegen C kann es doch aber nur geben, wenn durch die Zahlung des A die Schuld der C auch erloschen ist - denn was soll C sonst ersetzen? Wenn die Schuld der C nicht erloschen ist, müsste A schlicht von G kondizieren. Die Schuld muss also erloschen sein - aber A hat ja wie geprüft keine Fremd
tilgungsbestimmunggetroffen. Eine fremde Schuld MUSS also erlöschen können, obwohl man nicht mit der diesbezüglichen Bestimmung geleistet hat. Und das - und nun schließt sich der Kreis - geht nur, wenn A seine
Tilgungsbestimmungnachträglich ändern kann. Daher, so das Argument, setzt § 2022 II, III BGB eine solche Änderung denknotwendig voraus. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias