Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
24. Januar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (8.915 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Zahlung hat H eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann die abgegebene Tilgungsbestimmung anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung ist nach der h.L. möglich.
Nein!
4. H hat sich mit der Rückzahlung an N zu halten (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
florisi
10.8.2023, 09:47:58
Liebes Jurafuchs-Team! Ich hab eine Frage bzgl. des systematischen Arguments, dass ein nachträgliches Änderungsrecht der Tilgungsbesimmung im Erbrecht in 2022 Abs.2/3 geregelt sein soll: wie kann man das den Normen entnehmen? 2022 regelt m.E.n. nur den Aufwendungenersatzanspruch eines Erbschaftsbesitzers… Vielen Dank schonmal für die Antwort!
Leonie
30.8.2024, 17:14:22
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![Tobias Krapp](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__apdjtnkdbfvnsghclfklc.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Tobias Krapp
30.10.2024, 16:23:56
Hallo @[florisi](187894) @[Leonie](232117), das ist eine sehr berechtigte Nachfrage, denn explizit steht das so in der Tat nicht im Gesetz. Man muss hier etwas um die Ecke denken: Nach § 2022 II, III BGB kann der gutgläubige Erbschaftsbesitzer die Erben in Anspruch nehmen, zB für eine beglichene Verbindlichkeit. Das ist also zB der Fall, wenn A denkt, B zu beerben, die Erbschaft in Besitz nimmt und dann an den Gläubiger G, der einen Anspruch gegen B hatte, leistet. Wie ist die Leistung des gutgläubigen Erbschaftsbesitzer A aus konkret-objektiver Sicht des Empfängers G zu verstehen? Antwort: Als eigene Leistung des A, denn: A und G denken, dass A B beerbt hat und deswegen nun nach §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Nachlassverbindlichkeiten als eigene Schuld infolge der
Universalsukzessionhaftet. Wenn nun die C daher kommt und es sich herausstellt, dass C in Wirklichkeit Erbe ist, ist klar, dass die ganze Zeit eigentlich die C nach §§ 1922 I, 1967 I BGB für die Nachlassverbindlichkeiten als eigene Schuld infolge der
Universalsukzessiongehaftet hat und nicht der A! Die Forderung des G war für A also eine fremde Schuld! § 2022 II, III BGB sprechen nun von Ersatz des A gegen die C. Ersatz gegen C kann es doch aber nur geben, wenn durch die Zahlung des A die Schuld der C auch erloschen ist - denn was soll C sonst ersetzen? Wenn die Schuld der C nicht erloschen ist, müsste A schlicht von G kondizieren. Die Schuld muss also erloschen sein - aber A hat ja wie geprüft keine Fremd
tilgungsbestimmunggetroffen. Eine fremde Schuld MUSS also erlöschen können, obwohl man nicht mit der diesbezüglichen Bestimmung geleistet hat. Und das - und nun schließt sich der Kreis - geht nur, wenn A seine
Tilgungsbestimmungnachträglich ändern kann. Daher, so das Argument, setzt § 2022 II, III BGB eine solche Änderung denknotwendig voraus. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Mar St
21.11.2024, 11:22:26
Hallo liebes Jurafuchs-Team! In einem anderen aber doch fast identischem Fall im Kapitel zur GoA seid ihr nach der BGH-Lösung gegangen. Das verwirrt mich etwas, wenn das doch nur in absoluten Ausnahmen der Fall sein soll. Zumal dort meiner Meinung nach nicht hinreichend deutlich wird, dass ansonsten die Meinung der h.L. überzeugen soll. Vielleicht könntet ohr das da nochmal mehr herausarbeiten. Ich bin nämlich bei diesem Fall von dem mir dort bekannten Ergebnis ausgegangen. https://applink.jurafuchs.de/C22uB6hCHOb Danke!
benjaminmeister
12.1.2025, 20:26:22
Ich würde hier vertreten, dass schon gar keine
Tilgungsbestimmungvorliegt. Nur nach der
Theorie der finalen Leistungsbewirkunggeht mit jeder Leistung auch eine
Tilgungsbestimmungeinher. Bei der hM (
Theorie der realen Leistungsbewirkung) reicht zur Erfüllung der
Realakt. Darüber hinaus bleibt eine
Tilgungsbestimmungmöglich. Hier gibt es aber aus Sicht eines objektiven Empfängers doch überhaupt gar keine
Tilgungsbestimmungzu treffen. Es ergibt sich aus den Umständen, dass hier die Leistung als Erfüllung der nicht existierenden Verbindlichkeit gilt. Sieht das jemand genauso?