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Eigentumsvorbehalt durch nachträgliche einseitige Erklärung nach Vertragsschluss („Kaffeemaschine“)
Sachverhalt
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Eigentumsvorbehalt durch einseitige Erklärung ohne Käuferzustimmung („Handy“)
H verkauft K ein Handy unter Ratenzahlung. Bei der Übergabe aber vor der Übereignung erklärt H dem K, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt die Ware an, erklärt sich mit dem Eigentumsvorbehalt jedoch nicht einverstanden.
Eigentumsvorbehalt bei Erklärung vor Übergabe und Übereignung („Schrank“)
H verkauft K einen Schrank unter Ratenzahlung. Vor Übereignung und Übergabe des Schranks erklärt H, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt den Schrank in Kenntnis dessen kommentarlos entgegen.