Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel: 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Anfechtung 119 BGB

Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

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Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schriftform: Problem Telefax

Hobby-Köchin K möchte sich eine neue Küchenmaschine bei V zum Preis von €1.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B erklärt per Fax die Übernahme der Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €1.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.

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Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Blankourkunde (Grundfall, Ausfüllungsermächtigung)

S möchte ein Boot kaufen, benötigt dafür aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen, damit S die Bürgschaft auf das passende Boot bis €10.000 anpasst. B ermächtigt S mündlich, die Höhe einzutragen. S trägt abredegemäß einen Betrag von €9.000 in die Urkunde ein.

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Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Globalbürgschaft

Um sich ein neues Schlagzeug zu kaufen, geht S zur G-Bank um einen Kredit über €5.000 aufzunehmen. G verlangt eine Sicherheit. B möchte bürgen und unterzeichnet die von der G übergebene vorformulierte Urkunde mit dem Inhalt: „Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Geschäftsbeziehung.“ B fragt sich, ob dies rechtens ist.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB

B ist Inhaberin eines großen Restaurants, der Kochkünste OHG (K-OHG). Auch S möchte den Schritt in die Selbstständigkeit wagen und bei V eine Profi-Küchenmaschine für €10.000 kaufen. Da S nicht ausreichend liquide ist, bittet er die K-OHG, sich für ihn zu verbürgen. Die K-OHG und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der K-OHG für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. S wird zahlungsunfähig.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Briefgrundschuld

Schuldnerin S ist Darlehensnehmerin der Bank B. Diese verlangt von S die Bestellung einer Briefgrundschuld. S und B einigen sich hierüber, B erhält den Grundschuldbrief von S. die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Buchgrundschuld

Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einstiegsfall Enthaftung 2

Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einstiegsfall Enthaftung 1

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB

Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Basicsfall

Grundstückseigentümer G (Unternehmer) benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber und schließen einen Darlehensvertrag in Schriftform. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Einseitige EVB Erklärung

K kauft bei V ein Schlagzeug-Set. Da er den Kaufpreis nicht sofort bezahlen kann, vereinbart er mit V eine Ratenzahlung. Erst bei der Übereignung erklärt V, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K lehnt dies ab.