Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel: 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 69 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Nichtexistenz der gesicherten Forderung

Elektroauto-Liebhaber E möchte sich den neuen E-Tron kaufen. Jedoch verfügt er nicht über das notwendige Geld. Zur Sicherung eines zukünftigen Darlehens in Höhe von €85.000 bestellt E zugunsten des Gläubigers eine Hypothek an seinem Grundstück. Das Darlehen wird jedoch niemals ausgezahlt.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Übergabe

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Gemälde „Die Impfung“ bestellt werden soll. V überlässt G das Gemälde. G hängt es über ihrem Bett auf.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Einigung 2

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €20.000 ein Pfandrecht an dem gesamten beweglichen Vermögen der V bestellt werden soll. Was genau darunter fällt, lassen sie bewusst offen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Briefgrundschuld

Schuldnerin S ist Darlehensnehmerin der Bank B. Diese verlangt von S die Bestellung einer Briefgrundschuld. S und B einigen sich hierüber, B erhält den Grundschuldbrief von S. die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Buchgrundschuld

Bank B fordert von Schuldner S zur Absicherung eines Darlehens die Bestellung einer Buchgrundschuld an dessen Grundstück. S und B einigen sich über die Bestellung einer Grundschuld. Diese wird im Grundbuch eingetragen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einstiegsfall Enthaftung 2

Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Einstiegsfall Enthaftung 1

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB

Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Basicsfall

Grundstückseigentümer G (Unternehmer) benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber und schließen einen Darlehensvertrag in Schriftform. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Einseitiger EVB 3

H verkauft K einen Schrank unter Ratenzahlung. Vor Übereignung und Übergabe des Schranks erklärt H, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt den Schrank in Kenntnis dessen kommentarlos entgegen.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Einseitiger EVB (vertragswidriger Eigentumsvorbehalt)

Händler H verkauft K eine Kaffeemaschine und gewährt ihm Ratenzahlung. Nach Übereignung und Übergabe der Maschine übergibt H dem K den Lieferschein, auf dem steht "Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt".

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

Nachträgliche EVB-Vereinbarung

K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook und vereinbaren dabei Ratenzahlung. V übergibt und übereignet K das Notebook. Nun stellt V erschrocken fest, dass er keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Er fordert von K die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

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Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht

§ 449 BGB

K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie, einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.