Zivilrecht > Sachenrecht
Mangel der Forderung
Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
§ 1179a Abs. 2 BGB: Besonderheit beim vorläufigen Eigentümerrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB
S möchte bei ihrer Bank (B) einen Kredit in Höhe von €50.000 aufnehmen. S bestellt zugunsten der B eine Briefhypothek. Die Vertragsverhandlungen dauern an. In der Zwischenzeit lässt sich S von W ein Gartenhaus bauen. Zur Absicherung der Werklohnforderung wird W eine Hypothek gewährt.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis soll in 10 gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. S zahlt weder die erste noch die zweite Rate. A setzt S daraufhin eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags und droht an, sonst die gesamte Restschuld zu verlangen. S zahlt erneut nicht, woraufhin A von S das Auto zurückverlangt. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.
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Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.
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Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.