Gefahrtragung für das Werk: Leistungsgefahr bei möglicher Werkleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmen U baut für die Stadt B Wartehäuschen für den öffentlichen Nahverkehr. Nach Fertigstellung werden die Häuschen in der Nacht von randalierenden Jugendlichen zerstört. B hat sich die Häuschen noch nicht angeschaut.
Einordnung des Falls
Gefahrtragung für das Werk: Leistungsgefahr bei möglicher Werkleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U haben einen Bauvertrag geschlossen (§ 650a BGB). Auf diesen finden die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung (§§ 631ff. BGB).
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Ja, in der Tat!
2. B trug die Leistungsgefahr als die Wartehäuschen zerstört wurden.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann B von U neue Wartehäuschen verlangen?
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Molesley
8.11.2023, 11:12:51
Hallo, ich stehe hier leider auf dem Schlauch - wie verhält sich § 275 hier zu § 644? § 644 (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. ... Ich hätte gedacht, dass U hier nicht für den zufälligen Untergang des Häuschens einstehen muss. Oder gilt § 644 I erst ab der Abnahme?
Leo Lee
11.11.2023, 20:51:32
Hallo Molesley, beachte, dass § 275 BGB erstmal nichts unmittelbar mit 644 zu tun hat. Denn 275 betrifft die Leistungsgefahr (also dass die vereinbarte Leistung – hier Bau – erbracht wird), während 644 die GEGENleistungsgefahr (was passiert, wenn der Bau unmöglich wird und somit die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann) betrifft. Somit wird 644 immer dann relevant, wenn wir uns fragen, ob der Käufer/Besteller noch zahlen muss, auch wenn der andere nicht mehr leisten kann (wegen Unmöglichkeit). Somit ist 644 nicht relevant für 275 (Unmgl. Der eigentlichen Leistung – hier Bau), sondern für 326 I(Gegenleistungspflicht geht gem. 326 I bei Unmöglichkeit grds. unter, jedoch ist 644 eine speziellere Norm für die Aufrechterhaltung der Gegenleistungspflicht für den Fall, in dem die Gegenleistungsgefahr – Gefahr, dass man trotzdem zahlen muss – weiterhin aufrechterhalten wird. Merke dir also: 644 ist eine Ausnahme zum 326 I (der wiederum dann relevant wird, wenn es um die Zahlungspflicht geht). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § Ernst § 326 Rn. 35 ff. (davon insb. rn. 51) empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Molesley
11.11.2023, 21:21:00
Super, vielen Dank!