+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Arbeitgeberin Astrid (A) ist frisch geschieden. Auf der Suche nach der nächsten großen Liebe schreibt sie eine Stelle als Assistenz der Geschäftsführer für Männer unter 30 Jahren aus. Betriebrat Bert (B) hält dies für fragwürdig.

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Einordnung des Falls

Stellenanzeige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Betriebsrat hat B darauf zu achten, dass Stellenanzeigen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einhalten.

Genau, so ist das!

Den Betriebsrat trifft eine umfassende Pflicht, darauf zu achten, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG).Das AGG dient unter anderem dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Bewerberinnen im beruflichen Kontext. Es handelt sich somit um ein Schutzgesetz zugunsten von Arbeitnehmerinnen, das unter die Überwachungspflicht des Betriebsrats fällt.
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2. As Stellenanzeige entspricht den Vorgaben des AGG (§§ 1, 7, 11 AGG).

Nein, das trifft nicht zu!

Stellenanzeigen dürfen keine unmittelbaren (§ 3 Abs. 1 AGG) oder mittelbaren Benachteiligungen (§ 3 Abs. 2 AGG) aufgrund der im AGG pönalisierten Merkmale (§ 1 AGG) enthalten (§§ 11 iVm 7 AGG.Hier diskriminiert die Stellenanzeige unmittelbar sowohl Frauen und intersexuelle Personen wegen ihres Geschlechts, als auch Männer über 30 wegen ihres Alters. As Liebeskummer stellt hierfür auch keinen anerkannte Rechtfertigungsgrund dar (vgl. §§ 8-10 AGG).

3. B sollte A auffordern die aufgesetzte Stellenanzeige zu unterlassen (§ 17 Abs. 2 AGG).

Ja!

Verstößt der Arbeitgeber in grober Weise gegen Vorschriften des zweiten Abschnitts des AGG (§§ 6-18 AGG), so steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein grober Verstoß liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt.Die Stellenanzeige enthält offenkundig eine Reihe von unmittelbaren und nicht gerechtfertigten Benachteiligungen. Insoweit liegt ein grober Verstoß vor, den A zu unterlassen hat. Kommt A der Unterlassungsaufforderung nicht nach, so kann der Anspruch über die Arbeitsgerichte durchgesetzt werden.
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