Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zurückbehaltungsrechte
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)
3. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V beliefert K regelmäßig mit Büchern. Für das Weihnachtsgeschäft bestellt K im Oktober Bücher, lieferbar zum 15.11. Am vereinbarten Liefertermin weigert sich V, die Bücher zu liefern. Sie verweist darauf, dass K ihr noch für die im Juli gelieferten Bücher den Kaufpreis schulde.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K einen Anspruch auf Lieferung der Bücher (§ 433 Abs. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Ks Anspruch auf Lieferung durchsetzbar, wenn V ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zusteht?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist V nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, die Lieferung zu verweigern, weil K ihr aus einem früheren Vertrag noch Geld schuldet?
Nein!
4. Kommt neben § 320 Abs. 1 BGB noch ein anderes Zurückbehaltungsrecht in Betracht?
Genau, so ist das!
5. Stehen V und K wechselseitige Ansprüche zu?
Ja, in der Tat!
6. Beruhen die Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität)?
Ja!
7. Ist Vs Gegenanspruch auf Bezahlung der bereits gelieferten Bücher fällig?
Genau, so ist das!
8. Ist das Zurückbehaltungsrecht vorliegend ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Wirkt das Zurückbehaltungsrecht automatisch, wenn V einen wechselseitigen, konnexen und fälligen Anspruch hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanessa Pio
19.6.2023, 13:16:26
Euch ist beim "und" ein kleiner Rechtschreibfehler unterlaufen:)
Lena1412
26.7.2023, 16:49:57
Merksatz: „Über Einreden muss man reden.“

iPhone von Jannik
26.2.2025, 14:05:51
Ich verstehe die Vertiefung „Dies ginge lediglich im Hinblick auf die Bezahlung der aktuellen Bücher. Hier ist K aber lediglich zur Leistung „Zug-um-Zug“ gegen
Übergabe und Übereignungder Bücher verpflichtet.“ leider nicht. Ich dachte V könne das
Zurückbehaltungsrechtaus
320 BGBausüben, sofern er nicht vorzuleisten verpflichtet ist. Ich dachte bei gegenseitiger Verpflichtung Zug-um-Zug zu leisten müssten beide Vertragsparteien gleichzeitig leisten. Woran scheitert dann der
320 BGB?
Florian
26.2.2025, 23:47:35
An sich ist es richtig, dass es keine Vor
leistungspflichtgeben darf. Aber es setzt auch u.a. gegenseitige,
synallagmatische Ansprüche voraus. Das ist hier aber nicht der Fall, weil es um zwei verschiedene Verträge geht. Denn er hatte bei dem alten Vertrag nicht bezahlt. Jetzt geht es aber um den neuen Vertrag über die zweite Lieferung der Bücher. Die beiden Ansprüche (1. Kaufpreiszahlung bzgl der ersten Bücher und 2. Lieferung der zweiten Bücher) stammen also nicht aus einem einheitlichen Vertrag und stehen nicht im
Synallagma. Also greift nicht
§320 BGB, sondern es kommt nur der allgemeinere §
273 BGBin Betracht, der nicht voraussetzt, dass es zwei Ansprüche sind, die im
Synallagmastehen, sondern insofern etwas großzügiger ist und in dieser Hinsicht "nur" Konmexität fordert.

iPhone von Jannik
27.2.2025, 12:58:53
Der Vertiefungshinweis bezog sich ja auf die Forderungen aus dem aktuellen Vertrag. So meinte ich auch die Frage: Müssten K und V nicht aus dem aktuellen Vertrag wechselseitig ein
Leistungsverweigerungsrecht nach
320 BGBzustehen, da beide aus dem aktuellen Vertrag gegenseitige, wechselseitige Ansprüche haben und keiner der beiden zu Vorleistung verpflichtet ist?
Florian
27.2.2025, 13:03:30
Okay, dann hatte ich deinen Kommentar falsch verstanden. Ja, wenn eine der Parteien in Bezug auf die
Hauptleistungspflichten aus dem aktuellen Vertrag nicht leistet, dann besteht die Einrede aus
§320 BGB.

iPhone von Jannik
27.2.2025, 13:05:38
Okay Danke für die Antwort. Ich glaub dann hab ich den Vertiefungshinweis bzw. die Fragestellung auch falsch verstanden