Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann A ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt und hat gegen Kaufmann B eine Forderung aus einem Reparaturauftrag in Höhe von €10.000. B überlässt A ihren Transporter, welcher ihn verkaufen soll. B überlegt es sich jedoch anders und verlangt den Transporter am nächsten Tag wieder heraus. A verweigert die Herausgabe.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte gegenüber dem Herausgabeverlangen der B ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Transporters aus § 369 Abs. 1 S. 1 HGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B sind Kaufleute (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat gegen B eine fällige Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
4. Die Forderung muss aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Besitz am Transporter stammen (Konnexität).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hat Besitz an einer beweglichen Sache oder einem Wertpapier der B (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. A hat den Besitz an dem Transporter mit Willen der B erlangt (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
7. A kann dem Herausgabeverlangen der B bezüglich des Transporters das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB) entgegenhalten.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
9.3.2022, 16:17:05
Könntet ihr noch eine Frage dazu ergänzen inwiefern es sich bei dem ZBR um eine RzB iSd 986 handelt oder nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus 985 gehemmt wird?
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 10:31:50
Hallo nomamo, hier ergeben sich insoweit keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 273BGB. Auch hier unterscheiden sich insoweit die Auffassung des BGH, der ein Recht zum Besitz annimmt, und die h.L., die vertritt, dass das
Zurückbehaltungsrechtlediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruches hemmt (Überblick bei Welter, in: MüKo-HGB, 5.A. 2021, § 369 RdNr. 64). Wir werden den Streit bald auch nochmal beim
Vindikationsanspruchim Sachenrecht vertiefen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
p6000
27.5.2024, 11:50:34
Auch wenn das sicherlich nicht den Schwerpunkt der Aufgabe darstellt, stellt sich mir die Frage, ob hier tatsächlich ein beidseitiges
Handelsgeschäftangenommen werden kann. Dies wird hier aufgrund der Vermutung des § 344 I HGB bejaht. Müsste nicht theoretisch noch auf das Verhältnis von § 344 I HGB und § 13 BGB eingegangen werden? § 13 BGB stellt ja die genau gegensätzliche Vermutung auf, dass eine natürliche Person als Verbraucher tätig wird, wonach gerade kein
Handelsgeschäftvorliegen würde. Vielen Dank schonmal :)
BigLebowski
26.7.2024, 23:41:52
Hi! MMn stellt § 13 BGB keine
gesetzliche Vermutungauf, die von der anderen Partei widerlegt werden müsste. Vielmehr muss derjenige, der sich zu seinem Vorteil darauf beruft, beweisen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Nur im Zweifel (Auslegungsregel) gilt ein Geschäft als Verbrauchergeschäft für eine Person, wobei das vor allem im Kaufrecht große Bedeutung hat. Und unter Kaufleuten gilt vorrangig die widerlegbare Vermutung des § 344 I. Wenn dazu was im SV steht, würde man drüber diskutieren. Hier nicht, wir haben keine Infos. Also gilt mMn die Vermutung des § 344 I und die Auslegungsregel findet keine Anwendung.