Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann A ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt und hat gegen Kaufmann B eine Forderung aus einem Reparaturauftrag in Höhe von €10.000. B überlässt A ihren Transporter, welcher ihn verkaufen soll. B überlegt es sich jedoch anders und verlangt den Transporter am nächsten Tag wieder heraus. A verweigert die Herausgabe.
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Einordnung des Falls
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte gegenüber dem Herausgabeverlangen der B ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Transporters aus § 369 Abs. 1 S. 1 HGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B sind Kaufleute (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat gegen B eine fällige Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
4. Die Forderung muss aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Besitz am Transporter stammen (Konnexität).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hat Besitz an einer beweglichen Sache oder einem Wertpapier der B (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. A hat den Besitz an dem Transporter mit Willen der B erlangt (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
7. A kann dem Herausgabeverlangen der B bezüglich des Transporters das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB) entgegenhalten.
Genau, so ist das!
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