Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Vergiftung des Onkels)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Vergiftung des Onkels)

3. April 2025

10 Kommentare

4,7(17.238 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte umgehend seinen Erbonkel E beerben. Um das zu erreichen, muss er den Erbfall auslösen. Dazu vergiftet er das Essen des E. T ist nicht sicher, dass die Vergiftung tödlich enden wird, hält dies aber für möglich. E stirbt.

Diesen Fall lösen 51,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. Grades / Absicht (Vergiftung des Onkels)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat hinsichtlich der Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB) des E mit Absicht (dolus directus 1. Grades) gehandelt.

Genau, so ist das!

Der Täter handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft. Für das Wissenselement genügt, dass der Täter sich die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorstellt.T kommt es primär auf das Erbe an. T will den Tod des E, um den notwendigen Erbfall auszulösen (Zwischenziel). Dabei hält er es für möglich, dies mit dem Gift erreichen zu können.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christoph

20.11.2023, 11:58:25

Mir ist es klar, dass es eine AT Aufgabe ist, daher Totschlag. Es klingt aber nach einem Paradebeispiel für Mord. Ich bin erst Anfänger. Liege ich falsch? LG

LELEE

Leo Lee

26.11.2023, 10:14:08

Hallo Christoph, du hast völlig Recht! Dieser Fall ist ein Paradebeispiel für Mord aufgrund des Erbfalls und der sich daraus ergebenden

Habgier

. Wir haben hier jedoch erstmal – wie du zutreffend erwähnst – aus „AT-Gründen“ und zusätzlich, weil nach h.L. (deren Befolgung später bei Mord vs. Totschlag empfehlenswerter ist) der Mord eine Qualifikation zum Totschlag darstellt (und man ohnehin den Totschlag auch bei einem Mord mitprüfen muss), uns hier zunächst nur auf den Totschlag konzentriert. Jedoch hast du völlig Recht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CH

Christoph

28.11.2023, 09:59:01

Vielen Dank!

AS

as.mzkw

2.1.2025, 19:30:23

Wieso votet man legitime Fragen - erst recht von einem Anfänger - bitte runter?!

lrscu.m

lrscu.m

21.12.2024, 10:58:37

warum ist es kein

dolus eventualis
Law🦥

Law🦥

26.12.2024, 19:13:51

Oder 2.Grades, gerade weil er es nicht sicher weiß.

AS

as.mzkw

2.1.2025, 19:32:03

Weil es T darauf ankam, E zu töten. Mit Absicht und damit mit

dolus directus 1. Grades

handelt, wer den tatbestandlichen Erfolg zielgerichtet anstrebt. Das ist vorliegend der Fall.

Cosmonaut

Cosmonaut

10.1.2025, 08:38:05

Mit der stärksten

Vorsatz

form - namentlich mit Absicht-, handelt der Täter dann, wenn es ihm auf den Eintritt des Erfolges gerade ankommt, sein Wille sich also auf die Tatbestandsverwirklichung richtet. Insoweit ist unter Absicht auch das zielgerichtete Wollen zu verstehen. (Heinrich, AT, Rn. 281.) Im Rahmen des

dolus directus 1. Grades

ist das Wollenselement (voluntativ) so dominant, dass das Wissenselement (kognitiv) hinter das voluntative Element zu

rücktritt

. Es genügt also eine abgeschwächte Form des Wissen bei dominanter Ausprägung des Wollens. Der Täter kann den Erfolgseintritt demnach lediglich für „möglich“ oder gar für „unwahrscheinlich“ halten, wenn es ihm nur auf die Tatbestandsverwirklichung iMit der stärksten

Vorsatz

form - namentlich mit Absicht-, handelt der Täter dann, wenn es ihm auf den Eintritt des Erfolges gerade ankommt, sein Wille sich also auf die Tatbestandsverwirklichung richtet. Insoweit ist unter Absicht auch das zielgerichtete Wollen zu verstehen. (Heinrich, AT, Rn. 281.) Im Rahmen des

dolus directus 1. Grades

ist das Wollenselement (voluntativ) so dominant, dass das Wissenselement (kognitiv) hinter das voluntative Element zu

rücktritt

. Es genügt also eine abgeschwächte Form des Wissen bei dominanter Ausprägung des Wollens. Der Täter kann den Erfolgseintritt demnach lediglich für „möglich“ oder gar für „unwahrscheinlich“ halten, wenn es ihm nur auf die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines zielgerichteten Wollens ankommt. (Heinrich, AT, Rn. 281.; LK/Vogel, § 15, Rn. 84; BGHSt 21, 283 (284).; Fischer, § 15, Rn. 6.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 8.) Beispielhaft sei der Fall anzuführen, in dem ein Räuber seine Tatzeugen durch Schläge mit dem Gewehrkolben töten will, um seine Tat zu kaschieren, wobei er sich nicht sicher ist, also nicht sicher weiß, ob der Erfolg durch die Schläge herbeigeführt werden kann.8 Hier ist die

Verdeckungsabsicht

, die der Mord gemäß § 211 StGB voraussetzt, gegeben, obwohl der Täter sich des Erfolgseintritts ungewiss war. Etwas anderes soll nach h.M. nur gelten, soweit der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich hält und folglich überhaupt nicht damit rechnet. In einem solchen Fall entfällt auch der

Vorsatz

. (Heinrich, AT, Rn. 283.; LK/Vogel, § 15, Rn. 84f.) Demgegenüber vertritt eine andere Ansicht, dass das voluntative Element namentlich das Erstreben des Erfolges derart intensiv hinsichtlich der Beziehung des Täters zu dem Erfolg sei, dass an das Wissenselements keine weiteren Anforderungen zu stellen, d.h. keine weiteren Merkmale erforderlich sind. Nach dieser Ansicht liegt Absicht also auch dann vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, jedoch gar nicht damit rechnet, dass der Erfolg überhaupt eintritt. (LK/Schroeder, 11. Auflage, § 16, Rn. 76.) LG @[lrscu.m](254980) @[Law🦥](223461)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen