Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verlust des Sprechvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verlust des Sprechvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Verlust des Sprechvermögens“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Verlust des Sprechvermögens (Stummheit) ist der Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden.