Verlust des Sprechvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Was versteht man unter dem „Verlust des Sprechvermögens“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Verlust des Sprechvermögens (Stummheit) ist der Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden.

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