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Zueignung und fehlender Anspruch auf die Sache – rechtliche Einordnung
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

Zueignungsabsicht beim Aneignen eines Fahrrads für einen Dritten („Bahnhof Altona“)
T knackt das Schloss des am Bahnhof Altona abgestellten Fahrrads der O. Er steigt auf das Rad und beabsichtigt, es zu seiner Schwester nach Osdorf zu fahren und es auf der Terrasse in ihrem Garten abzustellen, damit sie es zukünftig benutzen kann.