Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Zeignungsabsicht und Bedingungen 2
T steckt beim Bekannten B heimlich Bs Portemonnaie ein. Bei der Wegnahme macht er die Rückgabe gedanklich davon abhängig, wie viel Geld enthalten ist. Sind es weniger als €50, möchte er es durch Werfen in Bs Briefkasten zurückgeben. Sind es mehr als €50, möchte er es behalten.
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Enteignung ohne Aneignung
T und O sind konkurrierende Züchter einheimischer Singvögel. Um O zu schaden, öffnet T den Käfig eines seltenen, zur Züchtung eingesetzten Vogels des O sowie das Fenster. T nimmt den Vogel aus dem Käfig und trägt ihn zum Fenster, wo er ihn in die Freiheit fliegen lässt.
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Pfandflaschen | Individualisierte Pfandflaschen
D entwendet zwei Säcke mit leeren Flaschen vom Pfandlagerhof des Getränke-Einzelhändlers H, um sie anschließend zum Zwecke der Erlangung des Flaschen"pfandes" zurückzugeben. Es handelt sich um Individualflaschen. D geht davon aus, dass das Eigentum an den Flaschen in jedem Fall auf den Käufer übergegangen ist.
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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.
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Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.