
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Zeignungsabsicht und Bedingungen 2
T steckt beim Bekannten B heimlich Bs Portemonnaie ein. Bei der Wegnahme macht er die Rückgabe gedanklich davon abhängig, wie viel Geld enthalten ist. Sind es weniger als €50, möchte er es durch Werfen in Bs Briefkasten zurückgeben. Sind es mehr als €50, möchte er es behalten.

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Enteignung ohne Aneignung
T und O sind konkurrierende Züchter einheimischer Singvögel. Um O zu schaden, öffnet T den Käfig eines seltenen, zur Züchtung eingesetzten Vogels des O sowie das Fenster. T nimmt den Vogel aus dem Käfig und trägt ihn zum Fenster, wo er ihn in die Freiheit fliegen lässt.

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Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Gattungsschuld
K hat bei V 120 Eier aus Freilandhaltung gekauft. Da V nicht vereinbarungsgemäß liefert, sucht K den Stall des V auf, sammelt 120 Eier und trägt diese nach Hause. K dachte, dieses Verhalten „stünde ihm zu“.

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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

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Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.
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Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?
Bei einer Fahrt in einer überfüllten Straßenbahn erkennt Gelegenheitsdieb D, dass O eine Stofftüte mit sich führt. In der Hoffnung, er werde darin wertvolle Sachen vorfinden, nimmt er die Tüte durch Geschicklichkeit unbemerkt an sich und verlässt die Straßenbahn. Auf die Stofftüte selbst kommt es dem D dabei nicht an, da sie ihm abgenutzt und wertlos erscheint. Später stellt er fest, dass sich nur alte Fußballmagazine darin befinden. Enttäuscht gibt er die Tüte samt Inhalt im Fundbüro ab.

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Reine Sachentziehung
S, der Ex-Freund der A, entwendet bei einem Besuch der A eine Kette, welche diese von ihrem neuen Freund als Geschenk erhalten hat. S will die Kette bei sich aufbewahren, bis A zu ihm zurückkehrt. Dadurch will S in A's neuer Beziehung Unfrieden stiften. Zudem bestimmen Eifersucht und Frust sein Verhalten. S hegt berechtigte Hoffnungen hinsichtlich A's Rückkehr, da dies in der Vergangenheit öfter geschehen war und sie ihm dies auch mündlich in Aussicht gestellt hat.
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Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Bedingtes Einverständnis
T möchte einen Schokoriegel aus einem Automaten ziehen. Da er derzeit knapp bei Kasse ist, wirft er statt einer 2€ Münze eine Telefonmarke, welche eine ähnliche Form besitzt, in den Automaten. Der Schokoriegel fällt herab und T entnimmt ihn.
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Mitgewahrsam | gleichrangig
T lebt mit seiner Ehefrau O in einer gemeinsamen Wohnung. Ihnen gehört ein von beiden genutztes Fernsehgerät. Da die Trennung kurz bevorsteht, nimmt T in Abwesenheit der O das Fernsehgerät an sich und bringt es zu einem Kumpel in „Sicherheit“.