Definition: Erbvertrag (§ 2274 BGB)


Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine rechtliche Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, bindende Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine einseitige Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der Testierfreiheit lässt sich durch das Vertragsprinzip rechtfertigen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

20.5.2023, 14:19:02

Wie lautet eigentlich die richtige Paragraphenkette für den Übergang des Vermögens beim Erbvertrag? §§ 1922, 1941 i.V.m. §§ 2274 BGB?

DAV

David.

20.5.2023, 14:19:24

*ff.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 15:05:12

Hey, die richtige Paragraphenkette wäre §§ 1922, 1937 BGB für den Eigentumsübergang. Dazu kann man gut den Erbvertrag, also i.V.m. § 2274 BGB nennen. Die Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus § 1922, 1937 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

9.9.2023, 21:42:24

Hallo @[

Nora Mommsen

](178057), ich verstehe nur nicht ganz, warum man § 1937 zitiert, wenn § 1937 von einseitigen Verfügungen von Todes wegen spricht. Bei dem Erbvertrag handelt es sich ja nicht um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Warum zitiert man dann nicht den § 1941 dazu?


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