Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Kausalität
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren, ihr Lederspray weiter zu vertreiben. Käufer K erleidet aufgrund der Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter hat die Atemwegserkrankungen kausal verursacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
5.1.2023, 15:40:40
Ich meine, dass es im Originalfall nicht um ein initiales Vertreiben des Sprays, sondern um eine Rückrufaktion ging. Auch hier klingt das im Sachverhalt an, indem von "weiter vertreiben" die Rede ist. Stellt man auf das Unterlassen eines Rückrufbeschlusses ab, dann hilft die csqn-Formel nicht weiter. Man muss die Quasi-Kausalität bemühen. Die "normale" csqn-Formel bzgl. eines "weiter-so"-Beschlusses passt hier auch deshalb nicht, weil wenn die Gesellschafter nicht gehandelt hätten, das Spray ja weiterhin verkauft worden wäre. Macht das Sinn oder habe ich einen Knoten im Kopf?
Jonas22
24.5.2023, 22:53:53
Aber indem sie beschließen, das Spray weiter zu vertreiben handelt es sich doch um ein
aktives Tun. Unterlassen wäre doch eher, wenn sie trotz Kenntnis der Gesundheitsgefahren nicht handeln oder? Vielleicht liege ich aber auch falsch.
Juratiopharm
6.7.2023, 23:44:26
Der Fall ergibt nur Sinn, und ist mMn auch so zu lesen, wenn man annimmt, dass ohne diesen "weiter so"-Beschluss nur eine Beendigung des Vertriebs als Alternative in Betracht kommt. Dann ist der Beschluss ohne weiteres kausal iSd Äquvalenzformel.
Sebastian Schmitt
14.10.2024, 13:50:35
Hallo @[Sniter](188129), @[Jonas22](209572) und @[Juratiopharm](137466) haben es schon gut aufgearbeitet, von mir nur einige Ergänzungen. Im Ausgangsfall des BGH ging es nicht nur um eine Strafbarkeit durch Unterlassen. Vielmehr nahm der BGH hier eine nicht ganz offensichtliche Kombination von Taten durch Unterlassen und solchen durch
aktives Tunan (BGH NJW 2560, 2562). Produktion und Vertrieb der Sprays im Nachgang zu der Sitzung der Geschäftsführer wertete der BGH jedenfalls im Schwerpunkt als
aktives Tunund damit als Begehungsdelikt. In diesem Sinne ist auch unser Fall zu verstehen. Wie Juratiopharm richtig sagt und es in unserer Lösung angedeutet ist, wären Produktion und Vertrieb ohne den Beschluss eingestellt worden. Wären die Geschäftsführer bei laufender Produktion/Vertrieb schlicht untätig geblieben, müsste man über ein Unterlassen näher nachdenken. Auf diese Abgrenzung wollen wir aber in diesem Fall gar nicht hinaus. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team