Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren, ihr Lederspray weiter zu vertreiben. Käufer K erleidet aufgrund der Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
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1. Der Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter hat die Atemwegserkrankungen kausal verursacht.
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Sniter
5.1.2023, 15:40:40
Ich meine, dass es im Originalfall nicht um ein initiales Vertreiben des Sprays, sondern um eine Rückrufaktion ging. Auch hier klingt das im Sachverhalt an, indem von "weiter vertreiben" die Rede ist. Stellt man auf das Unterlassen eines Rückrufbeschlusses ab, dann hilft die csqn-Formel nicht weiter. Man muss die Quasi-Kausalität bemühen. Die "normale" csqn-Formel bzgl. eines "weiter-so"-Beschlusses passt hier auch deshalb nicht, weil wenn die Gesellschafter nicht gehandelt hätten, das Spray ja weiterhin verkauft worden wäre. Macht das Sinn oder habe ich einen Knoten im Kopf?
Jonas22
24.5.2023, 22:53:53
Aber indem sie beschließen, das Spray weiter zu vertreiben handelt es sich doch um ein aktives Tun. Unterlassen wäre doch eher, wenn sie trotz Kenntnis der Gesundheitsgefahren nicht handeln oder? Vielleicht liege ich aber auch falsch.
Juratiopharm
6.7.2023, 23:44:26
Der Fall ergibt nur Sinn, und ist mMn auch so zu lesen, wenn man annimmt, dass ohne diesen "weiter so"-Beschluss nur eine Beendigung des Vertriebs als Alternative in Betracht kommt. Dann ist der Beschluss ohne weiteres kausal iSd Äquvalenzformel.