Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren, ihr Lederspray weiter zu vertreiben. Käufer K erleidet aufgrund der Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter hat die Atemwegserkrankungen kausal verursacht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Bei Kollektiventscheidungen in Gremien ist zwischen zwei Stufen der Kausalitätsfeststellung zu unterscheiden. Es ist (1) zu fragen, ob jeder einzelne an der Mehrheitsentscheidung Beteiligte den Beschluss kausal verursacht hat. Zum anderen (2) ist festzustellen, ob der Beschluss für die eingetretene Rechtsgutsverletzung kausal geworden ist. Die Kausalität des Beschlusses für den Erfolg lässt sich nach der conditio-sine-qua-non-Formel bestimmen: Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Würde man den Beschluss der G1-5, das Spray zu vertreiben, hinwegdenken, wäre das Spray nicht vertrieben worden. K hätte das Spray dann auch nicht gekauft und wäre nicht an den Atemwegen erkrankt.

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