Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
13. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bestellt den Maler U dafür ein, drei Zimmer in seiner Wohnung rot zu streichen. U kauft rote Farbe für drei Zimmer. Nach einem gestrichenen Zimmer lässt B die Malerarbeiten abbrechen.
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Einordnung des Falls
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Werkvertragsrecht verdrängt die allgemeinen Regeln der Beendigung von Verträgen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Besteller kann den Werkvertrag vor Vollendung jederzeit ohne besondere Gründe kündigen (§ 648 S. 1 BGB).
Ja!
3. Trotz Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bestehen.
Genau, so ist das!
4. B hat die Kündigung des Werkvertrags erklärt.
Ja, in der Tat!
5. Die Kündigung ist wirksam.
Ja!
6. U kann von B trotz Kündigung eine Vergütung verlangen.
Genau, so ist das!
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