Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bestellt den Maler U dafür ein, drei Zimmer in seiner Wohnung rot zu streichen. U kauft rote Farbe für drei Zimmer. Nach einem gestrichenen Zimmer lässt B die Malerarbeiten abbrechen.
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Einordnung des Falls
Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Werkvertragsrecht verdrängt die allgemeinen Regeln der Beendigung von Verträgen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Besteller kann den Werkvertrag vor Vollendung jederzeit ohne besondere Gründe kündigen (§ 648 S. 1 BGB).
Ja!
3. Trotz Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bestehen.
Genau, so ist das!
4. B hat die Kündigung des Werkvertrags erklärt.
Ja, in der Tat!
5. Die Kündigung ist wirksam.
Ja!
6. U kann von B trotz Kündigung eine Vergütung verlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nadineundercover
18.2.2023, 17:15:28
Man könnte bei der letzten Erklärung hinzufügen, dass nach § 648 S. 3 BGB dem Unternehmer 5 vom Hundert auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen. Oder verliert man den Anspruch auf diese, wenn eine Anrechnung nach S. 2 möglich ist? Und was genau meint der Gesetzgeber mit „es wird vermutet“? :)
gottloser Vernunftsjurist
16.11.2023, 21:28:58
Nach S. 3 wird vermutet, dass der Gewinn 5 % der vereinbarten Vergütung ausmacht. Davon sollen
ersparte Aufwendungenbereits abgezogen sein. Also: Wenn der Besteller nicht darlegen und beweisen kann, dass der Gewinn des Unternehmers geringer ist, bekommt der Unternehmer jedenfalls 5 % von der ursprünglich vereinbarten Vergütung als vermuteten Gewinn.
evanici
1.9.2023, 16:15:18
Könnt ihr evtl. noch etwas genauer erklären, welche Situation im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen genau die speziellen §§ 648 f. verdrängen? Da der Wortlaut hier ja auf Situationen bis zur Vollendung hinweisen, vermute ich mal die allgemeinen Regelungen zum Rücktritt? Kündigung klingt ja erst einmal nach einem Dauerschuldverhältnis, wäre hiervon also die Zeitraum von Beginn der Herstellung an gemeint, wohingegen der Zeitraum davor noch nach AT-Regelungen läuft? Oder wäre auch der Zeitraum von Vertragsschluss bis Beginn von §§ 648 f. umfasst?
Leo Lee
2.9.2023, 20:09:46
Hallo evanici, der Anwendungsbereich von §
648 BGBbestimmt sich wie folgt: I. Wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde, gilt ab diesem Zeitpunkt die 648 ff. BGB als Spezialregelungen ggü. Den Kündigungsregeln der AT (314 ff. BGB etwa). II. Dabei wird – wie von dir richtig angemerkt – vom Vertragsschluss bis zur (vereinbarten) Abnahme. III. Kündigung unterscheidet sich vom Rücktritt insofern, als zwar beide die ex-nunc Beseitigung bewirken, bei der Kündigung allerdings nicht wie beim Rücktritt bereits empfangene Leistung herauszugeben sind (also erfolgt bei der Kündigung keine Rückabwicklung)! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Gaier Vor § 346 Rn. 17 und MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 648 Rn. 4 und 14 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo