Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB


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B bestellt den Maler U dafür ein, drei Zimmer in seiner Wohnung rot zu streichen. U kauft rote Farbe für drei Zimmer. Nach einem gestrichenen Zimmer lässt B die Malerarbeiten abbrechen.

Einordnung des Falls

Beendigung des Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln, enthält aber auch spezifische Beendigungsgründe: 1. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Werkvertragsrecht verdrängt die allgemeinen Regeln der Beendigung von Verträgen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beendigung eines Werkvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln. Daher erlöschen die Verpflichtungen durch Erfüllung (§ 362 BGB), Unmöglichkeit (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB), Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB) und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB). Daneben finden aber auch die spezifischen Beendigungsgründe Anwendung (§§ 648, 648a BGB).

2. Der Besteller kann den Werkvertrag vor Vollendung jederzeit ohne besondere Gründe kündigen (§ 648 S. 1 BGB).

Ja!

Grundsätzlich kann eine Vertragspartei jede Art von Vertrag kündigen, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt (§ 346 Abs. 1 BGB). Das ist beispielsweise bei einem vereinbarten Rücktrittsrecht oder bei nicht vertragsgemäßer Leistung der Fall (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Besteller eines Werkvertrags kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 Abs. 1 BGB). Die Kündigung wirkt dabei ex nunc, also für die Zukunft.

3. Trotz Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bestehen.

Genau, so ist das!

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers bleibt bestehen (§ 648 S. 2 BGB). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB). Damit unterscheidet sich die Kündigung im Werkvertragsrecht grundlegend von der im Dienstvertragsrecht (§ 627 BGB), bei der ein Vergütungsanspruch entfällt.

4. B hat die Kündigung des Werkvertrags erklärt.

Ja, in der Tat!

Das Verhalten einer Vertragspartei muss nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB).B und U haben kein vertragliches Kündigungsrecht vereinbart. B steht auch kein anderes Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu (beispielsweise aufgrund mangelhafter Leistung). B erklärt daher konkludent die Kündigung nach § 648 BGB.

5. Die Kündigung ist wirksam.

Ja!

Eine wirksame Kündigung setzt voraus, dass der Besteller vor Vollendung des Werks die Kündigung erklärt (§ 648 S. 1 BGB).Nach dem Vertrag sollen drei Zimmer gestrichen werden. U hat erst ein Zimmer gestrichen. Das Werk ist daher noch nicht vollendet.

6. U kann von B trotz Kündigung eine Vergütung verlangen.

Genau, so ist das!

Bei einer Kündigung nach § 648 BGB bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Der Werkunternehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB).B hat nach § 648 BGB gekündigt. Er kann von B zunächst die volle Vergütung verlangen. Falls U die übrige Farbe oder seine restliche Arbeitszeit anderweitig verwenden kann, muss er diese von der Vergütung abziehen.

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NADI

nadineundercover

18.2.2023, 17:15:28

Man könnte bei der letzten Erklärung hinzufügen, dass nach § 648 S. 3 BGB dem Unternehmer 5 vom Hundert auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen. Oder verliert man den Anspruch auf diese, wenn eine Anrechnung nach S. 2 möglich ist? Und was genau meint der Gesetzgeber mit „es wird vermutet“? :)

GVE

gottloser Vernunftsjurist

16.11.2023, 21:28:58

Nach S. 3 wird vermutet, dass der Gewinn 5 % der vereinbarten Vergütung ausmacht. Davon sollen

ersparte Aufwendungen

bereits abgezogen sein. Also: Wenn der Besteller nicht darlegen und beweisen kann, dass der Gewinn des Unternehmers geringer ist, bekommt der Unternehmer jedenfalls 5 % von der ursprünglich vereinbarten Vergütung als vermuteten Gewinn.

EVA

evanici

1.9.2023, 16:15:18

Könnt ihr evtl. noch etwas genauer erklären, welche Situation im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen genau die speziellen §§ 648 f. verdrängen? Da der Wortlaut hier ja auf Situationen bis zur Vollendung hinweisen, vermute ich mal die allgemeinen Regelungen zum Rücktritt? Kündigung klingt ja erst einmal nach einem Dauerschuldverhältnis, wäre hiervon also die Zeitraum von Beginn der Herstellung an gemeint, wohingegen der Zeitraum davor noch nach AT-Regelungen läuft? Oder wäre auch der Zeitraum von Vertragsschluss bis Beginn von §§ 648 f. umfasst?

LELEE

Leo Lee

2.9.2023, 20:09:46

Hallo evanici, der Anwendungsbereich von § 648 BGB bestimmt sich wie folgt: I. Wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde, gilt ab diesem Zeitpunkt die 648 ff. BGB als Spezialregelungen ggü. Den Kündigungsregeln der AT (314 ff. BGB etwa). II. Dabei wird – wie von dir richtig angemerkt – vom Vertragsschluss bis zur (vereinbarten) Abnahme. III. Kündigung unterscheidet sich vom Rücktritt insofern, als zwar beide die ex-nunc Beseitigung bewirken, bei der Kündigung allerdings nicht wie beim Rücktritt bereits empfangene Leistung herauszugeben sind (also erfolgt bei der Kündigung keine Rückabwicklung)! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Gaier Vor § 346 Rn. 17 und MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 648 Rn. 4 und 14 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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