Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U für die Reparatur. Nach Vertragsschluss schlägt U dem B vor, "Ohne-Rechnung" zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.
Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B haben ursprünglich einen wirksamen Werkvertrag geschlossen.
Ja!
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ von U und B verstößt gegen § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Genau, so ist das!
3. Nur die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen ein Verbotsgesetz und ist nichtig. Der Vertrag bleibt in seiner ursprünglichen Form wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Stehen B Gewährleistungsansprüche zu?
Nein!
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Amo
16.1.2023, 15:16:07
Ein Werkvertrag kann doch nicht ursprünglich geschlossen worden sein, wenn §134 BGB eingreift. Das ist doch eine rechtshindernde Einwendungen?
cann1311
16.1.2023, 15:29:59
Vertragsschluss war normal, danach wurde erst die Abrede getroffen, welche nach 134 unwirksam ist. Und dann kommt 139 weil man denkt "ok ohne diesen Wunsch wäre der Vertrag nicht zustande gekommen" und wird im Nachhinein nichtig
Amo
16.1.2023, 16:07:19
Ok stimmt, da steht ja nach Vertragsschluss 👍🏼