Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U für die Reparatur. Nach Vertragsschluss schlägt U dem B vor, "Ohne-Rechnung" zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B haben ursprünglich einen wirksamen Werkvertrag geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ von U und B verstößt gegen § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Genau, so ist das!
3. Nur die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen ein Verbotsgesetz und ist nichtig. Der Vertrag bleibt in seiner ursprünglichen Form wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Stehen B Gewährleistungsansprüche zu?
Nein!
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