Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
23. Juni 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U für die Reparatur. Nach Vertragsschluss schlägt U dem B vor, "Ohne-Rechnung" zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B haben ursprünglich einen wirksamen Werkvertrag geschlossen.
Ja!
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ von U und B verstößt gegen § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Genau, so ist das!
3. Nur die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen ein Verbotsgesetz und ist nichtig. Der Vertrag bleibt in seiner ursprünglichen Form wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Stehen B Gewährleistungsansprüche zu?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amo
16.1.2023, 15:16:07
Ein Werkvertrag kann doch nicht ursprünglich geschlossen worden sein, wenn §134 BGB eingreift. Das ist doch eine
rechtshindernde Einwendungen?
cann1311
16.1.2023, 15:29:59
Vertragsschluss war normal, danach wurde erst die
Abredegetroffen, welche nach 134 unwirksam ist. Und dann kommt 139 weil man denkt "ok ohne diesen Wunsch wäre der Vertrag nicht zustande gekommen" und wird im Nachhinein nichtig
Amo
16.1.2023, 16:07:19
Ok stimmt, da steht ja nach Vertragsschluss 👍🏼
Sternensilber
17.5.2025, 12:38:58

Moltisanti
4.6.2025, 13:04:38
Frag ich mich auch, und denke das auch

Tom
11.6.2025, 18:12:20
Ich verstehe den Inhalt des §
139 BGBzugegebenermaßen hier nicht wirklich. Dem Sinn nach heißt es doch, das ganze
Rechtsgeschäftsei nichtig, wenn das
Rechtsgeschäftohne den den nichtigen Teil nicht vorgenommen werden würde. Hier besteht der nichtige Teil in der
Abrededarin, dass sich U und B nach Vertragsschluss auf einen günstigeren Preis ohne Steuern einigen. Würde man diesen Teil des
Rechtsgeschäfts weglassen, weil nichtig, so würde doch einfach nur eine nach §632 Abs. 2 gemäße Vergütung gelten und m.M.n. das
Rechtsgeschäfttrotzdem von beiden Seiten noch gewollt sein und vorgenommen werden. Sorry für den evtl. Denkfehler.