Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U vermietet Fahrräder, die stationsunabhängig ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßenraum abgestellt sind. Eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gibt U auf, die Fahrräder zu entfernen und sie nicht erneut aufzustellen. U möchte dagegen schnellstmöglich vorgehen.
Einordnung des Falls
Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen die Ordnungsverfügung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Antrag ist begründet, soweit nach freier richterlicher Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der U das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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Ja!
3. Rechtsgrundlage für die Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung ist § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW, der eine straßenrechtliche Generalklausel für ordnungsrechtliche Maßnahmen enthält.
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Genau, so ist das!
4. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW ist erfüllt, wenn das Abstellen der Fahrräder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
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Ja, in der Tat!
5. Maßgeblich ist, ob die Fahrräder für Verkehrszwecke abgestellt werden. Dafür müssen die Grundsätze für das Parken zugelassener Kfz und anderer Fahrzeuge herangezogen werden.
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Ja!
6. Nach dem Geschäftsmodell der U kann die Wiederinbetriebnahme der Fahrräder nur erfolgen, nachdem ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Daher steht der gewerbliche Zweck im Vordergrund.
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Genau, so ist das!
7. Eine Sondernutzung scheidet vorliegend aus, weil die Anmietung der Fahrräder technisch unkompliziert ausgestaltet und eine spätere Wiederinbetriebnahme ohne größeren Aufwand möglich ist.
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Nein, das trifft nicht zu!
8. U verfügt über keine Sondernutzungserlaubnis. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW ist erfüllt.
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Ja!
9. Die Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung ist rechtmäßig, soweit sie ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) ergangen ist.
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Genau, so ist das!
10. U hat offenkundig einen Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis, daher liegt ein Ermessensfehler vor.
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Nein, das trifft nicht zu!
11. Die Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung offenkundig rechtmäßig. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in jedem Fall das Aussetzungsinteresse.
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Nein!
12. Der Antrag der U ist begründet.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Felix Baumgarten
14.7.2021, 08:11:39
Wäre es bei Rspr.-Fällen vielleicht möglich, am Ende eine kurze Übersicht mit den wichtigsten Erkenntnissen (~Leitsätze) zu bekommen, die man sich abschreiben kann? Das wäre zum Wiederholen echt nützlich. :)
Wendelin Neubert
14.7.2021, 09:34:37
Hallo Felix, danke für Deine Anregung! Wir denken darüber schon länger nach, eine Art knackige Zusammenfassung am Ende der jeweiligen Entscheidung zu bringen. Hab bitte noch ein wenig Geduld. Bis dahin hilft es vielleicht, sich die fett gedruckten Stellen in der Aufgabe nochmal anzuschauen - in der Regel fetten wir die Kernaussagen und wesentlichen Weichenstellungen des Falles. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Melanie 🐝
12.9.2021, 11:39:31
Es wäre echt gut, wenn ihr die Idee von Felix umsetzten könntet. Was auch toll wäre, wäre eine soz. Klausurtechnische Aufbereitung, also zb dass die Rechtssprechung nochmal in Klausur Form (wie zB ähnlich in der RÜ) abgeprüft wird
🔥1312🔥
13.5.2022, 08:44:30
Und vielleicht noch als Ergänzung: ich fände es auch schon hilfreich, wenn es die Möglichkeit gäbe am Ende noch mal durch alle Fragen zu scrollen und dafür nicht extra den Fall neu starten zu müssen.

JLW
20.8.2021, 10:38:44
Der Fall lief jetzt gerade (August 2021) im Saarland im Examen
Wendelin Neubert
23.8.2021, 19:18:04
Cool! Danke für den Hinweis JLW! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
17.9.2022, 23:49:23
@[JLW](5520) hast du im Saarland geschrieben?
egal
13.12.2021, 18:15:28
War heute in abgewandelter Form (e-scooter) Schwerpunkt in der ersten ÖR Assesorexamensklausur in BW! Danke euch 🥳

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 18:18:43
Super vielen Dank und weiterhin viel Erfolg! Bald hast Du es geschafft :-)
Gnu
22.2.2023, 09:47:23
Hallo liebes Team, auf dem Banner habt ihr vermerkt, dass es innerhalb der Rspr. streitig ist, aber dann weder die anderen Argumente noch die abweichende Rspr. dargestellt. Könntet ihr das ergänzen? :)
Max
26.2.2023, 11:59:33
Die (imho richtige) aA wird vom OVG Hamburg (2 Bs 82/09) vertreten (sogar für Werbung auf den Mieträdern).

Nordisch
18.4.2023, 23:35:07
Moin Moin, wieso gilt für Car-Sharing Fahrzeuge nicht das Gleiche? Vielleicht hat ja jemand eine plausible Erklärung 🙂

Nora Mommsen
20.4.2023, 13:57:32
Hallo Nordisch, danke für deine Frage. Für Car-Sharing Angebote gelten die gleichen Grundsätze. Das OVG führt dazu aus: "Anhand dieser Grundsätze dient das Parken von Kfz zu Verkaufs- oder Handelszwecken oder zum Anbieten von Beförderungsleistungen regelmäßig nicht der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs" (RdNr. 16ff.). Inhaltlich kommt es also darauf an, dass das Abstellen nicht der späteren Wiederinbetriebnahme sondern der Bereitstellung zum Vertragsabschluss im Vordergrund steht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nordisch
20.4.2023, 15:06:21
Ah, okay. Danke fürs aufarbeiten und antworten 😊
kithorx
4.5.2023, 18:28:38
Ich finde die erste Frage schwierig korrekt zu beantworten, da nicht explizit ersichtlich ist, dass die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde (Nr. 4).

Nora Mommsen
5.5.2023, 17:52:12
Hallo kithorx, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt gibt vor, dass eine "sofort vollziehbare Ordnungsverfügung" erlassen wurde. Daraus geht die Anordnung sofortiger Vollziehung hervor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kithorx
5.5.2023, 18:32:36
Hallo Nora! Ergibt schon Sinn, wenn ich es so nochmal lese. Ich schätze, mir hat dort der Begriff "angeordnet" gefehlt. Herzlichen Dank :)