Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Brandstiftung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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Brandstiftung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
9. April 2026
12 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stört sich am neuen Bauvorhaben seines Nachbarn N. Um die Fertigstellung zu verhindern, zündet er in dem Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) ein Feuer, das sich schnell auf die Bodenplatte und Wände ausbreitet.
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