Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)


Wann ist eine Privatwohnung „dauerhaft genutzt“ (§ 244 Abs. 4 StGB)?

Eine dauerhafte Nutzung kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und als Wohnung auch genutzt wird.

Die Auslegung des Begriffs ist noch nicht abschließend geklärt

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