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Übliche Beschaffenheit bei Gebrauchtwagen mit Unfallschaden (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a BGB)
Sachverhalt
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K kauft von V ein Auto, welches dieser vom Hersteller H gekauft hatte. Laut einem Werbeprospekt des H kann das Kfz mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin von 91 ROZ betrieben werden. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass zur Verwendung des Autos jedoch Super- oder Superplusbenzin ab 95 ROZ benötigt wird.