Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in U’s Atelier tagelang Modell.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.
Nein!
2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.
Genau, so ist das!
3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.
Ja!
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WillezurGerechtigkeit
17.6.2021, 18:35:04
Sehr gelungene, weil witzige Illustration :)
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
18.6.2021, 00:18:03
Besten Dank :D das geben wir gerne an unseren Illustrator weiter!
juramaus3000
19.9.2023, 16:42:49
Ich frage mich, wieso hier nicht nur Werkrecht Anwendung findet, weil der Schwerpunkt der Leistung m.E. auf dem schöpferisch-künstlerischen Aspekt liegt und damit über die reine Herstellung hinausgeht?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.9.2023, 16:13:38
Hallo juramaus3000, das liegt daran, dass es sich um einen Werklieferungsvertrag handelt und keinen reinen Werkvertrag. Bei diesem sieht die gesetzliche Regelung des § 650 BGB es vor, das primär Kaufrecht Anwendung findet und nur vereinzelt durch Werkvertragsrecht ergänzt wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
aylin.
22.12.2023, 01:10:20
Zwar stellt die Herstellung die Hauptleistung dar, aber der Schuldner muss die Sache auch an den Gläubiger übereignen. Die
Übereignungstellt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag dar. Durch den Rückgriff auf das Kaufrecht wird diese Pflicht abgesichert. Insbesondere, da der Schuldner - auch als Hersteller - gesetzlich das Eigentum an der Statur erwirbt. Somit ist Sinn und Zweck des 650 die
Übereignungder hergestellten Sache, sodass der Schuldner nicht Eigentümer wird. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken 😅