Zivilrecht

Werkrecht

Charakteristik und Abgrenzung

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in U’s Atelier tagelang Modell.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.

Nein!

Vertragstypische Pflichten des Verkäufers sind allein die Übergabe und Übereignung der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verkäufer schuldet nicht die Herstellung. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kaufgegenstand noch hergestellt werden muss (etwa bei listenmäßig angebotener Standardware). Daher ist der Hersteller auch nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Er muss sich dessen Verhalten nicht nach § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Erst wenn sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung erstreckt, der Käufer den Verkäufer also nicht nur zur Übergabe und Übereignung, sondern zur Herstellung anweist, liegt kein Kaufvertrag mehr vor.U schuldet die Herstellung der Statue, sodass ein Kaufvertrag ausscheidet.
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2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.

Genau, so ist das!

Vereinbaren die Parteien die Herstellung eines Werkes gegen Entrichtung einer Vergütung, handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Vereinbaren die Parteien allerdings die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache gegen Vergütung, liegt stattdessen ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) vor. Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 S. 1 BGB). Eine Sache ist auch dann beweglich, wenn sie bestimmungsgemäß in eine unbewegliche Sache eingebaut werden soll. Bei unvertretbaren Sachen (§ 91 BGB), wie etwa einem Maßanzug, wird das Kaufrecht durch wenige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht ergänzt (§ 650 S. 3 BGB). Die reine Anwendung des Werkvertragsrechts ist daher durch § 650 BGB sehr begrenzt.U soll mit der Statue eine neue bewegliche Sache herstellen und liefern, sodass ein Werklieferungsvertrag vorliegt.

3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.

Ja, in der Tat!

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache (=Werklieferungsvertrag), findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 S. 1 BGB).Eine Sache ist auch dann beweglich, wenn sie bestimmungsgemäß in eine unbewegliche Sache eingebaut werden soll. Die Statue ist unabhängig von der späteren Verbindung mit dem Garten beweglich. U hat sich verpflichtet, die Statue herzustellen und zu liefern. Es liegt ein Werklieferungsvertrag vor.

4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.

Ja!

Bei der Herstellung und Lieferung von unvertretbaren Sachen wird die Anwendung des Kaufrechts durch Werkvertragsrecht ergänzt (§ 650 S. 3 BGB). (Die Ergänzung bezieht sich etwa auf Mitwirkungspflichten des Bestellers oder den Gefahrübergang.) Vertretbare Sachen sind für den Unternehmer beliebig anderweitig absetzbare und nur der Gattung nach bestimmte Sachen (§ 91 BGB). Unvertretbare Sachen besitzen daher individuelle Eigenschaften, sie sind nicht austauschbar und auf die Person des Bestellers zugeschnitten.Die Skulptur des B wurde für diesen individuell hergestellt und kann nicht durch eine andere Skulptur ersetzt werden. Es handelt sich um eine unvertretbare Sache.
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