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Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
19. März 2026
12 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht, eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in Us Atelier tagelang Modell.
Diesen Fall lösen 85,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.
Nein!
2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.
Genau, so ist das!
3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramaus3000
19.9.2023, 16:42:49
Ich frage mich, wieso hier nicht nur Werkrecht Anwendung findet, weil der Schwerpunkt der Leistung m.E. auf dem schöpferisch-künstlerischen Aspekt liegt und
damit über die reine Herstellung hinausgeht?
Nora Mommsen
26.9.2023, 16:13:38
Hallo juramaus3000,
das liegt
daran,
dass es sich um einen
Werklieferungsvertraghandelt und keinen reinen
Werkvertrag. Bei diesem sieht die gesetzliche
Regelungdes §
650 BGBes vor,
das primär Kaufrecht Anwendung findet und nur vereinzelt durch
Werkvertragsrecht ergänzt wird. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
aylin.
22.12.2023, 01:10:20
Zwar stellt die Herstellung die Hauptleistung
dar, aber der Schuldner muss die Sache auch an den Gläubiger übereignen. Die Übereignung stellt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag
dar. Durch den Rückgriff auf
das Kaufrecht wird diese Pflicht abgesichert. Insbesondere,
dader Schuldner - auch als Hersteller - gesetzlich
das Eigentum an der Statur erwirbt. Somit ist Sinn und Zweck des 650 die Übereignung der hergestellten Sache, so
dass der Schuldner nicht Eigentümer wird. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken 😅
Ianni
8.12.2024, 16:14:34
Ich finde auch,
dass der Schwerpunkt gerade bei einer Statue auf der Herstellung, und nicht auf der Übereignung liegt.
Sahara 77
28.5.2025, 21:37:31
Hallo, mich erschließt sich nicht ganz, warum hier ein
Werklieferungsvertragund bei dem Fall mit angepasstem Kurventreppenlift ein
Werkvertragangenommen wird? Also worin liegt der entscheidende Unterschied?
@Malina3003
18.10.2025, 14:10:46
Lea_6.9
23.12.2025, 11:26:42
Könnte man Kauf-, Werk- und
Werklieferungsvertrageinfach herunter gebrochen nicht durch die folgenden zwei Fragen voneinander abgrenzen? 1. Muss die Sache extra für mich hergestellt werden? -> wenn
ja, scheidet KV aus; weiter zu Frage 2 // wenn nein, ist es ein KV. 2. Muss mir die Sache nach Herstellung übereignet werden? -> wenn
ja, scheidet WerkV aus -> WerklieferungsV einschlägig // wenn nein,
dann ist es ein reiner WerkV. Ich weiß nicht, ob
das so einfach geht. Aber ich finde es zumindest zum Verständnis hilfreich.
Foxxy
23.12.2025, 11:27:20
Dein Schema ist als Einstieg okay, aber an Punkt 1 hakt es: Wird eine bewegliche Sache individuell hergestellt und geliefert, liegt kein reiner Kaufvertrag vor, sondern ein
Werklieferungsvertrag;
darauf gilt aber grundsätzlich Kaufrecht (bei unvertretbaren Sachen ergänzt durch einzelne
Werkvertragsnormen). Punkt 2 passt als Abgrenzung: Ist nach der Herstellung die Übereignung der Sache geschuldet, scheidet der reine
Werkvertragaus (
dann Kauf oder Werklieferung). Gibt es keine Übereignung, sondern nur eine Arbeits-/Herstellungsleistung am bereits dir gehörenden Gegenstand oder auf deinem Grundstück, ist es ein
Werkvertrag. Kurz-Check: - Nur Lieferung/Übereignung ohne Herstellungsleistung: Kaufvertrag. - Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache:
Werklieferungsvertrag, Kaufrecht (bei Unvertretbarkeit mit
werkvertraglichen Ergänzungen). - Herstellung/Leistung ohne Übereignung einer Sache:
Werkvertrag. Zum Beispiel mit der Statue:
Werklieferungsvertrag; Kaufrecht anwendbar, ergänzt wegen Unvertretbarkeit. U schuldet Herstellung und Lieferung; B hat Mitwirkungspflichten (Modellstehen).
