Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in U’s Atelier tagelang Modell.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.
Genau, so ist das!
3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.
Ja!
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