Zivilrecht

Werkrecht

Charakteristik und Abgrenzung

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

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Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

19. März 2026

12 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht, eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in Us Atelier tagelang Modell.

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Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.

Nein!

Vertragstypische Pflichten des Verkäufers sind allein die Übergabe und Übereignung der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verkäufer schuldet nicht die Herstellung. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kaufgegenstand noch hergestellt werden muss (etwa bei listenmäßig angebotener Standardware). Daher ist der Hersteller auch nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Er muss sich dessen Verhalten nicht nach § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Erst wenn sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung erstreckt, der Käufer den Verkäufer also nicht nur zur Übergabe und Übereignung, sondern zur Herstellung anweist, liegt kein Kaufvertrag mehr vor.U schuldet die Herstellung der Statue, sodass ein Kaufvertrag ausscheidet.
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2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.

Genau, so ist das!

Vereinbaren die Parteien die Herstellung eines Werkes gegen Entrichtung einer Vergütung, handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Vereinbaren die Parteien allerdings die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache gegen Vergütung, liegt stattdessen ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) vor. Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 S. 1 BGB). Eine Sache ist auch dann beweglich, wenn sie bestimmungsgemäß in eine unbewegliche Sache eingebaut werden soll. Bei unvertretbaren Sachen (§ 91 BGB), wie etwa einem Maßanzug, wird das Kaufrecht durch wenige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht ergänzt (§ 650 S. 3 BGB). Die reine Anwendung des Werkvertragsrechts ist daher durch § 650 BGB sehr begrenzt.U soll mit der Statue eine neue bewegliche Sache herstellen und liefern, sodass ein Werklieferungsvertrag vorliegt.
3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.

Ja, in der Tat!

Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache (= Werklieferungsvertrag), findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 S. 1 BGB).Eine Sache ist auch dann beweglich, wenn sie bestimmungsgemäß in eine unbewegliche Sache eingebaut werden soll. Die Statue ist unabhängig von der späteren Verbindung mit dem Garten beweglich. U hat sich verpflichtet, die Statue herzustellen und zu liefern. Es liegt ein Werklieferungsvertrag vor.
4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.

Ja!

Bei der Herstellung und Lieferung von unvertretbaren Sachen wird die Anwendung des Kaufrechts durch Werkvertragsrecht ergänzt (§ 650 S. 3 BGB). (Die Ergänzung bezieht sich etwa auf Mitwirkungspflichten des Bestellers oder den Gefahrübergang.) Vertretbare Sachen sind für den Unternehmer beliebig anderweitig absetzbare und nur der Gattung nach bestimmte Sachen (§ 91 BGB). Unvertretbare Sachen besitzen daher individuelle Eigenschaften. Sie sind nicht austauschbar und auf die Person des Bestellers zugeschnitten.Die Skulptur des B wurde für diesen individuell hergestellt und kann nicht durch eine andere Skulptur ersetzt werden. Es handelt sich um eine unvertretbare Sache.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WI

WillezurGerechtigkeit

17.6.2021, 18:35:04

Sehr gelungene, weil witzige Illustration :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.6.2021, 00:18:03

Besten

Da

nk :D

da

s geben wir gerne an unseren Illustrator weiter!

JURA

juramaus3000

19.9.2023, 16:42:49

Ich frage mich, wieso hier nicht nur Werkrecht Anwendung findet, weil der Schwerpunkt der Leistung m.E. auf dem schöpferisch-künstlerischen Aspekt liegt und

da

mit über die reine Herstellung hinausgeht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 16:13:38

Hallo juramaus3000,

da

s liegt

da

ran,

da

ss es sich um einen

Werklieferungsvertrag

handelt und keinen reinen

Werkvertrag

. Bei diesem sieht die gesetzliche

Regelung

des §

650 BGB

es vor,

da

s primär Kaufrecht Anwendung findet und nur vereinzelt durch

Werkvertrag

srecht ergänzt wird. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

aylin.

aylin.

22.12.2023, 01:10:20

Zwar stellt die Herstellung die Hauptleistung

da

r, aber der Schuldner muss die Sache auch an den Gläubiger übereignen. Die Übereignung stellt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag

da

r. Durch den Rückgriff auf

da

s Kaufrecht wird diese Pflicht abgesichert. Insbesondere,

da

der Schuldner - auch als Hersteller - gesetzlich

da

s Eigentum an der Statur erwirbt. Somit ist Sinn und Zweck des 650 die Übereignung der hergestellten Sache, so

da

ss der Schuldner nicht Eigentümer wird. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken 😅

IAN

Ianni

8.12.2024, 16:14:34

Ich finde auch,

da

ss der Schwerpunkt gerade bei einer Statue auf der Herstellung, und nicht auf der Übereignung liegt.

Sahara 77

Sahara 77

28.5.2025, 21:37:31

Hallo, mich erschließt sich nicht ganz, warum hier ein

Werklieferungsvertrag

und bei dem Fall mit angepasstem Kurventreppenlift ein

Werkvertrag

angenommen wird? Also worin liegt der entscheidende Unterschied?

@MAL

@Malina3003

18.10.2025, 14:10:46

Ich hatte den Fall im ersten Examen (2022) und

da

s liegt

da

ran,

da

ss im Vertrag eindeutig die Herstellung des Treppenlifts als

da

s den Vertrag prägendes Element geschuldet war. Hier im Sachverhalt sind keine weiteren Details zur Ausgestaltung des Vertrages ersichtlich.

Lea_6.9

Lea_6.9

23.12.2025, 11:26:42

Könnte man Kauf-, Werk- und

Werklieferungsvertrag

einfach herunter gebrochen nicht durch die folgenden zwei Fragen voneinander abgrenzen? 1. Muss die Sache extra für mich hergestellt werden? -> wenn

ja

, scheidet KV aus; weiter zu Frage 2 // wenn nein, ist es ein KV. 2. Muss mir die Sache nach Herstellung übereignet werden? -> wenn

ja

, scheidet WerkV aus -> WerklieferungsV einschlägig // wenn nein,

da

nn ist es ein reiner WerkV. Ich weiß nicht, ob

da

s so einfach geht. Aber ich finde es zumindest zum Verständnis hilfreich.

Foxxy

Foxxy

23.12.2025, 11:27:20

Dein Schema ist als Einstieg okay, aber an Punkt 1 hakt es: Wird eine bewegliche Sache individuell hergestellt und geliefert, liegt kein reiner Kaufvertrag vor, sondern ein

Werklieferungsvertrag

;

da

rauf gilt aber grundsätzlich Kaufrecht (bei unvertretbaren Sachen ergänzt durch einzelne

Werkvertrag

snormen). Punkt 2 passt als Abgrenzung: Ist nach der Herstellung die Übereignung der Sache geschuldet, scheidet der reine

Werkvertrag

aus (

da

nn Kauf oder Werklieferung). Gibt es keine Übereignung, sondern nur eine Arbeits-/Herstellungsleistung am bereits dir gehörenden Gegenstand oder auf deinem Grundstück, ist es ein

Werkvertrag

. Kurz-Check: - Nur Lieferung/Übereignung ohne Herstellungsleistung: Kaufvertrag. - Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache:

Werklieferungsvertrag

, Kaufrecht (bei Unvertretbarkeit mit

werkvertrag

lichen Ergänzungen). - Herstellung/Leistung ohne Übereignung einer Sache:

Werkvertrag

. Zum Beispiel mit der Statue:

Werklieferungsvertrag

; Kaufrecht anwendbar, ergänzt wegen Unvertretbarkeit. U schuldet Herstellung und Lieferung; B hat Mitwirkungspflichten (Modellstehen).


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