Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
2. Januar 2026
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt seinen neuen Garten fast so sehr wie sein Aussehen. Eine Statue von ihm soll diesen vollenden. Der begnadete Bildhauer U verspricht eine solche für €5.000 anzufertigen und zu liefern. B steht in U’s Atelier tagelang Modell.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgeschlossen.
Nein!
2. Indem B und U vereinbart haben, dass U eine Statue von B für €5.000 herstellt und liefert, haben B und U einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) abgeschlossen, auf den Kaufrecht Anwendung findet.
Genau, so ist das!
3. Auf den Vertrag zwischen U und B findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
4. Die Anwendung des Kaufrechts auf den Vertrag zwischen U und B wird durch Werkvertragsrecht ergänzt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WillezurGerechtigkeit
17.6.2021, 18:35:04
Sehr gelungene, weil witzige Illustration :)
Lukas_Mengestu
18.6.2021, 00:18:03
Besten Dank :D das geben wir gerne an unseren Illustrator weiter!
juramaus3000
19.9.2023, 16:42:49
Ich frage mich, wieso hier nicht nur Werkrecht Anwendung findet, weil der Schwerpunkt der Leistung m.E. auf dem schöpferisch-künstlerischen Aspekt liegt und damit über die reine Herstellung hinausgeht?
Nora Mommsen
26.9.2023, 16:13:38
Hallo juramaus3000, das liegt daran, dass es sich um einen
Werklieferungsvertraghandelt und keinen reinen Werkvertrag. Bei diesem sieht die gesetzliche Regelung des §
650 BGBes vor, das primär
KaufrechtAnwendung findet und nur vereinzelt durch Werkvertragsrecht ergänzt wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
aylin.
22.12.2023, 01:10:20
Zwar stellt die Herstellung die Hauptleistung dar, aber der
Schuldner muss die Sache auch an den Gläubiger übereignen. Die Übereignung stellt eine Pflicht aus dem Kaufvertrag dar. Durch den Rückgriff auf das
Kaufrechtwird diese Pflicht abgesichert. Insbesondere, da der
Schuldner - auch als Hersteller - gesetzlich das Eigentum an der Statur erwirbt. Somit ist Sinn und Zweck des 650 die Übereignung der hergestellten Sache, sodass der
Schuldner nicht Eigentümer wird. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken 😅
Ianni
8.12.2024, 16:14:34
Ich finde auch, dass der Schwerpunkt gerade bei einer Statue auf der Herstellung, und nicht auf der Übereignung liegt.
Sahara 77
28.5.2025, 21:37:31
Hallo, mich erschließt sich nicht ganz, warum hier ein
Werklieferungsvertragund bei dem Fall mit angepasstem Kurventreppenlift ein Werkvertrag angenommen wird? Also worin liegt der entscheidende Unterschied?
@Malina3003
18.10.2025, 14:10:46
Ich hatte den Fall im ersten Examen (2022) und das liegt daran, dass im Vertrag eindeutig die Herstellung des Treppenlifts als das den Vertrag prägendes Element ge
schuldet war. Hier im Sachverhalt sind keine weiteren Details zur Ausgestaltung des Vertrages ersichtlich.
Lea_6.9
23.12.2025, 11:26:42
Könnte man Kauf-, Werk- und
Werklieferungsvertrageinfach herunter gebrochen nicht durch die folgenden zwei Fragen voneinander abgrenzen? 1. Muss die Sache extra für mich hergestellt werden? -> wenn ja, scheidet KV aus; weiter zu Frage 2 // wenn nein, ist es ein KV. 2. Muss mir die Sache nach Herstellung übereignet werden? -> wenn ja, scheidet WerkV aus -> WerklieferungsV einschlägig // wenn nein, dann ist es ein reiner WerkV. Ich weiß nicht, ob das so einfach geht. Aber ich finde es zumindest zum Verständnis hilfreich.
Foxxy
23.12.2025, 11:27:20
Dein Schema ist als Einstieg okay, aber an Punkt 1 hakt es: Wird eine bewegliche Sache individuell hergestellt und geliefert, liegt kein reiner Kaufvertrag vor, sondern ein
Werklieferungsvertrag; darauf gilt aber grundsätzlich
Kaufrecht(bei unvertretbaren Sachen ergänzt durch einzelne Werkvertragsnormen). Punkt 2 passt als Abgrenzung: Ist nach der Herstellung die Übereignung der Sache ge
schuldet, scheidet der reine Werkvertrag aus (dann Kauf oder Werklieferung). Gibt es keine Übereignung, sondern nur eine Arbeits-/Herstellungsleistung am bereits dir gehörenden Gegenstand oder auf deinem Grundstück, ist es ein Werkvertrag. Kurz-Check: - Nur Lieferung/Übereignung ohne Herstellungsleistung: Kaufvertrag. - Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache:
Werklieferungsvertrag,
Kaufrecht(bei Unvertretbarkeit mit werkvertraglichen Ergänzungen). - Herstellung/Leistung ohne Übereignung einer Sache: Werkvertrag. Zum Beispiel mit der Statue:
Werklieferungsvertrag;
Kaufrechtanwendbar, ergänzt wegen Unvertretbarkeit. U
schuldet Herstellung und Lieferung; B hat Mitwirkungspflichten (Modellstehen).
