Deckungsverhältnis (§ 328 BGB)
Definiere den Begriff „Deckungsverhältnis“ beim Vertrag zugunsten Dritter:
Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner (Versprechender) und dem Gläubiger (Versprechensempfänger). Aus ihm erlangt der Schuldner die Deckung (also Gegenleistung) für die Leistung, die er an den Dritten zu erbringen hat.