Unechter Vertrag zugunsten Dritter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. Sie hat keine Zeit es selbst abzuholen. Deshalb vereinbart sie mit V, dass T es selbst abholen soll.
Einordnung des Falls
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fairphones haben, sofern es sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB).
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Ja!
2. K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen.
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Genau, so ist das!
3. V soll das Fairphone an T übergeben und übereignen.
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Ja, in der Tat!
4. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter steht dem begünstigten Dritten immer ein eigenes Forderungsrecht zu.
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Nein!
5. T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. T kann von V Übergabe und Übereignung des Fairphones verlangen nach § 433 Abs. 1 BGB i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.
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Nein, das trifft nicht zu!
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juramen
28.5.2023, 01:02:30
Wenn aber doch mit V vereinbart wird, dass T es selbst abholen soll... Sehe nicht nicht ganz, warum das kein eigenes Forderungsrecht der T begründen soll 🤔
Dogu
15.6.2023, 13:25:02
T sollte aber nicht das Recht eingeräumt werden, den Anspruch vor Gericht einklagen zu können.
Flohm
16.10.2023, 11:01:58
Warum nicht ? Woran erkenne ich den Unterschied ?
Dogu
16.10.2023, 12:24:37
Welchen Sinn sollte denn ein eigenes Forderungsrecht haben? Das macht doch aus Sicht der Eltern keinen Sinn. T ist ein minderjähriges Kind. Laut der Skizze wahrscheinlich 12.
Diaa
2.9.2023, 21:33:58
Es wurde doch vereinbart...Im vorigen Fall steht es auch nicht anders als hier. Ich sehe hier eher einen echten VZD als gegeben.

Lukas_Mengestu
6.9.2023, 18:06:06
Hallo Diaa, vereinbart wurde hier lediglich, dass V an T leisten kann. Es wurde aber gerade nicht vereinbart, dass T ihrerseits die Leistung auch einfordern kann. Anders als zB beim Lebensversicherungsvertrag ergibt sich aus dem Vertragszweck (Kauf eines Handys) auch nicht zwangsläufig, dass T ein Forderungsrecht eingeräumt werden soll. K wird im Hinblick auf die Übereignung lediglich als Geheißperson benutzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
6.9.2023, 19:26:26
@[Lukas_Mengestu](136780) heißt das, dass das Forderungsrecht ausdrücklich vertraglich vereinbart sein sollte? Also sollte der Begriff "Forderungsrecht" in der Vereinbarung auftauchen?