Unechter Vertrag zugunsten Dritter

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. Sie hat keine Zeit es selbst abzuholen. Deshalb vereinbart sie mit V, dass T es selbst abholen soll.

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Einordnung des Falls

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fairphones haben, sofern es sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erhält der begünstigte Dritte aufgrund des zwischen Gläubiger (=Versprechensempfänger) und Schuldner (=Versprechender) geschlossenen Vertrages (=Deckungsgeschäft) ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner. Voraussetzung des Anspruches ist, dass (1) ein wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem besteht, (2) eine Leistung an einen Dritten vereinbart ist und (3) die Parteien dem Leistungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht einräumen.Achtung: Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigenständiger Vertrag. Anspruchsgrundlage ist also immer der Vertrag aus dem Deckungsgeschäft i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.
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2. K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.). Dies schließt eine Übereinstimmung hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) ein. Beim Kaufvertrag sind das die Parteien, der Kaufpreis und die Kaufsache.K und V einigen sich auf den Verkauf des Fairphones für €600.Die Beziehung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem nennt man Deckungsverhältnis.

3. V soll das Fairphone an T übergeben und übereignen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag zugunsten Dritter setzt voraus, dass der der Vertrag eine Vereinbarung darüber enthält, dass der Versprechende die Leistung an einen Dritten erbringen soll.V und K haben vereinbart, dass V die Leistung (Übergabe und Übereignung) direkt gegenüber T erbringen soll.

4. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter steht dem begünstigten Dritten immer ein eigenes Forderungsrecht zu.

Nein!

Man unterscheidet zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter. Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dritte durch den Vertrag ein eigenes Forderungsrecht erhält. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner an den Dritten leistet. Der Dritte hat aber kein eigenes Forderungsrecht.Der unechte Vertrag zugunsten Dritter ist nicht eigenständig geregelt. Es handelt sich insoweit aber nur um eine Ermächtigung des Schuldners seine Verpflichtung durch Leistung an einen Dritten zu erfüllen (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB).

5. T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abgrenzung zwischen echtem und unechten Vertrag zugunsten Dritter erfolgt nach der Parteivereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei ist vorrangig auf die gesetzlichen Auslegungsregelungen zurückzugreifen (u.a. §§ 329, 330, 525 BGB) zurückzugreifen. Fehlt es an einer besonderen Bestimmung, ist auf die Umstände des Einzelfalls und maßgeblich den Zweck des Vertrags abzustellen (§ 328 Abs. 2 BGB.Eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung über ein Forderungsrecht liegt nicht vor. Auch der Zweck des Vertrages gibt dafür keine Hinweise. Die Lieferung des Fairphones an T stellt sich daher als bloße Verkürzung des Leistungsweges dar. Es handelt sich damit um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter.

6. T kann von V Übergabe und Übereignung des Fairphones verlangen nach § 433 Abs. 1 BGB i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn (1) ein wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem besteht, (2) eine Leistung an einen Dritten (=Leistungsempfänger) vereinbart ist und (3) die Parteien dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht einräumen.Da K und V der T kein eigenständiges Forderungsrecht eingeräumt haben, liegt lediglich ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor. Dieser gibt V lediglich das Recht, durch Leistung an T zu erfüllen (§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB). Er vermittelt T aber keinen Anspruch auf die Leistung.
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