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Unechter Vertrag zugunsten Dritter
14. März 2026
19 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. Sie hat keine Zeit es selbst abzuholen. Deshalb vereinbart sie mit V, dass T es selbst abholen soll.
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Einordnung des Falls
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. T könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fairphones haben, sofern es sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
3. V soll das Fairphone an T übergeben und übereignen.
Ja, in der Tat!
4. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter steht dem begünstigten Dritten immer ein eigenes Forderungsrecht zu.
Nein!
5. T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. T kann von V Übergabe und Übereignung des Fairphones verlangen nach § 433 Abs. 1 BGB i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramen
28.5.2023, 01:02:30
Wenn aber doch mit V vereinbart wird,
dass T es selbst abholen soll... Sehe nicht nicht ganz, warum
das kein eigenes Forderungsrecht der T begründen soll 🤔
Dogu
15.6.2023, 13:25:02
Flohm
16.10.2023, 11:01:58
Warum nicht ? Woran erkenne ich den Unterschied ?
Dogu
16.10.2023, 12:24:37
Welchen Sinn sollte denn ein eigenes Forderungsrecht haben?
Das macht doch aus Sicht der Eltern keinen Sinn. T ist ein minderjähriges Kind. Laut der Skizze wahrscheinlich 12.
Diaa
2.9.2023, 21:33:58
Es wurde doch vereinbart...Im vorigen Fall steht es auch nicht anders als hier. Ich sehe hier eher einen echten VZD als gegeben.
Lukas_Mengestu
6.9.2023, 18:06:06
Hallo Diaa, vereinbart wurde hier lediglich,
dass V an T leisten kann. Es wurde aber gerade nicht vereinbart,
dass T ihrerseits die Leistung auch einfordern kann. Anders als zB beim Lebensversicherungsvertrag ergibt sich aus dem Vertragszweck (Kauf eines Handys) auch nicht zwangsläufig,
dass T ein Forderungsrecht eingeräumt werden soll. K wird im Hinblick auf die Übereignung lediglich als Geheißperson benutzt. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
11.3.2024, 22:33:53
@[Diaa](211889) Nein, gerade
darin liegt eben die Schwierigkeit. Ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht zustehen soll, ist durch Auslegung zu bestimmen.
Dazu finden sich neben den allgemeinen Auslegungsregeln (insbesondere §§
133, 157 BGB) spezifische Auslegungsvorschriften (z.B. 328 Abs. 2 BGB).
Stella2244
7.9.2025, 18:54:38
@[Lukas_Mengestu](136780) wäre nicht gerade T (also
das Kind) auf Seiten des Erwerbers die Geheißperson und nicht die K?
0815jurafuchs
12.5.2024, 11:22:07
Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt V solle an T übereignen. Ist T in diesem Fall nicht lediglich Besitzdiener, weil K und V sich bereits über den Eigentumsübergang als Teil der Übereignung geeinigt haben, so
dass V lediglich noch an T übergeben soll?
nondum conceptus
12.4.2025, 17:41:11
Ich denke beides ist vertretbar. Man könnte auf der einen Seite
davon ausgehen,
dass § 362 II, 185 I BGB vorliegt, so
dass vereinbart wurde,
dass der Verkäufer an
das Kind leisten soll. Man könnte aber auch vertreten,
dass zwischen Verkäufer ein Fall des §§ 929 S.1,
930 BGBvorliegt und
das Kind es lediglich abholen soll.
Das Kind könnte auch nach der normale Übereignung einfach Besitzdiener sein.
Dann läge kein Fall des § 362 II, 185 I BGB und auch kein echter VZD vor.
nondum conceptus
12.4.2025, 17:41:19
korrigiert mich wenn ich falsch liegt
Lt. Maverick
2.5.2025, 14:29:26
Liegt ein Fall des §§ 362 II, 185 I BGB kann es schon kein
Vertrag zugunsten Drittersein, denn hat der Dritte ein eigenes Forderungsrecht muss er für die Erfüllungswirkung nicht ermächtigt sein, denn dieser ist ohnehin wegen des Forderungsrechts empfangszuständig. §§ 362 II, 185 I BGB ist im Verhältnis Gläubiger - Dritter also nur in Fällen des unechten Vertrages zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
Dann prüft man nämlich, ob trotz Leistung an einen Dritten wegen §§ 362 II, 185 I BGB Erfüllung beim Gläubiger eingetreten ist. Die These mit der Besitzdienerschaft macht nur einen Unterschied für die Erfüllungswirkung. Ist der Dritte lediglich Besitzdiener (Hilfsperson) nach §
855 BGBtritt die Erfüllungswirkung nach § 362 I BGB ein. Ist der Dritte gerade keine Hilfsperson, aber nach § 185 I BGB ermächtigt, so tritt die Erfüllung nach § 362 II BGB ein. §§ 929 S. 1,
930 BGBmacht hier keinen Sinn.
Das würde voraussetzen,
dass der Verkäufer
unmittelbarer Besitzer des Handys verbleibt und zwischen ihm und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Hier erlangt doch
das Kind unmittelbaren Besitz (§§ 362 II, 185 I BGB) bzw. als Besitzdiener (§
855 BGB) die
tatsächliche Sachherrschaft, wodurch die Mutter den unmittelbaren Besitz erhält.
Das Besitzkonstitut ist gerade keine Übergabe, sondern ein Übergabesurrogat.
SM2206
19.8.2025, 22:41:51
T wäre doch gerade keine Geheißperson, wenn der Handyverkäufer ermächtigt ist, mit befreiender Wirkung an T zu leisten. Der Konstruktion über die Geheißperson bedürfte es nur, wenn die Tochter Vertreterin der Mutter wäre, denn in diesem Verhältnis würde die Übereignung direkt im Verhältnis Handyverkäufer - Mutter stattfinden.
Dann bräuchte es aber auch die Ermächtigung nicht. Oder habe ich einen Denkfehler?
okalinkk
25.8.2025, 12:14:43
?
wiebkeanna
11.3.2026, 15:15:23
Liebes Jurafuchs-Team, bei der einen Subsumtion schreibt ihr "Die Lieferung des Fair-Phone soll lediglich eine Abkürzung
darstellen" (oder so ähnlich). Ich habe es so verstanden,
dass die T
das Fair-Phone bei V abholt, weil die Mutter keine Zeit hat, es selbst abzuholen. Ich hoffe ich habe nichts falsch gelesen und falls nein, könntet ihr die Stelle vielleicht anpassen :)
