Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „dauernde Gebrauchsunfähigkeit“ eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist und daher die faktischen Wirkungen derjenigen eines Verlustes entsprechen.

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