Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „dauernde Gebrauchsunfähigkeit“ eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist und daher die faktischen Wirkungen derjenigen eines Verlustes entsprechen.