Einführungsfall

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bettina ist frisch gewähltes Mitglied des Betriebsrates und freut sich schon auf Ihre neue Tätigkeit. Da sie allerdings das erste Mal dem Betriebsrat angehört, hat sie etwas Angst vor ihrer neuen Aufgabe.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bettina fürchtet sich zu Recht, denn die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied stellt eine nicht zu bewältigende Aufgabe dar.

Nein!

Gerade für neu gewählte Betriebsratsmitglieder wirkt die Vielfalt an neuen Themen und Fragestellungen oftmals einschüchternd und erschlagend. Allerdings gilt: Im Betriebsrat ist man nicht allein! Vielmehr kann man sich gemeinsam den Herausforderungen stellen. Gerade in etablierten Betriebsräten finden sich „alte Hasen“, die schon einige Erfahrung mitbringen. Ungeachtet dessen besteht für Betriebsratsmitglieder ein Anspruch darauf, für ihre Tätigkeit entsprechend geschult zu werden (§ 37 Abs. 6 BetrVG).Bettina kann also aufatmen. Nach ihren ersten Schulungen und mit der Hilfe ihrer Kolleginnen, wird sie die neue Aufgabe auf jeden Fall meistern!
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2. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bildet die rechtliche Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrates.

Genau, so ist das!

Das BetrVG ist Dreh- und Angelpunkt der betrieblichen Mitbestimmung. Sie regelt (1) die Organisation der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung im Betrieb, (2) die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmergremien sowie (3) die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmervertreter zum Arbeitgeber, zu den Arbeitnehmern und zu den Gewerkschaften. Viele der gesetzlichen Regelungen sind beim ersten Lesen nicht ohne weiteres verständlich. An dieser Stelle hilft ein Gesetzeskommentar, der die Vorschrift erläutert und auch einschlägige Beispiele aus der Rechtsprechung beinhaltet.

3. Muss Bettina ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit erledigen?

Nein, das trifft nicht zu!

Betriebsratsmitglieder führen das Amt als Betriebsratsmitglied zwar unentgeltlich als privates Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Allerdings sind sie für diese Tätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.Bettina kann sich für ihre neue Tätigkeit also freistellen lassen.

4. Ist der Betriebsrat das einzige Gremium, welches die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertritt?

Nein!

Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ der Betriebsverfassung und Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebs. Daneben können in einem Betrieb ggfs. noch Schwerbehindertenvertretungen (SBV) und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JBV) gebildet werden, die mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Da leitende Angestellte nicht vom Betriebsrat vertreten werden, können diese einen eigenen Sprecherausschuss gründen.In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es zudem noch einen Gesamtbetriebsrat. In einem Konzern mit mehreren Unternehmen zudem einen Konzernbetriebsrat. Die umfangreichste Beteiligungsrechte stehen indes dem „einfachen“ Betriebsrat zu.
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