Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Verspätete Bereitstellung digitaler Inhalte
Verspätete Bereitstellung digitaler Inhalte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V ist großer Musikfan. Deshalb kauft sie von Unternehmerin U ein neues Album ihrer Lieblingskünstlerin für €10. Sie vereinbaren, dass V auf das Album online in Us App Mango Music zugreifen kann. V kann auch nach zwei Tagen noch nicht auf das Album zugreifen.
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Einordnung des Falls
Verspätete Bereitstellung digitaler Inhalte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB eröffnet (§ 327 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das digitale Produkt bereitzustellen.
Ja!
3. Hat U das Album bereits bereitgestellt (§ 327b Abs. 3 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. U ist mit ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung verspätet (vgl. § 327b Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. V stehen jetzt – gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen – die Gewährleistungsrechte des § 327c BGB offen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
15.9.2023, 19:59:45
Aber V hat den U noch nicht zur unverzüglichen Bereitstellung aufgefordert. Erst wenn sie es tut, steht ihr das Gewährleistungsrecht aus § 327c zu oder?
Diaa
15.9.2023, 20:00:49
NM, es steht schon in der Frage "unter weiteren Voraussetzungen"
Petrus
23.8.2024, 12:38:06
In der Aufgabe hört es sich so an, als ob die Pflicht zur Bereitstellung direkt aus den §§ 327 ff. BGB resultiert. Allerdings handelt sich bei diesen ja um keinen eigenen Vertragstyp, sondern um ein „Add-on“ bzgl des Gewährleitsungsrechts. Wenn § 327b I BGB davon spricht, dass der Unternehmer aufgrund eines Vertrags iSd § 327 f. BGB zur Bereitstellung verpflichtet ist, meint er ein Schuldverhältnis (Kaufvertrag, etc.) welches einen Vertrag iSd §§ 327f. BGB ist. Die Pflicht resultiert daher nicht aus § 327 BGB, sondern aus dem Vertrag selbst. In der Aufgabe könnte daher missverstanden werden, dass es sich bei den § 327 ff. BGB um einen eigenen Vertragstyp handelt, was ja nicht der Fall ist.
Sassun
16.10.2024, 17:30:48
Müsste die Fragestellung nicht derart abgeändert werden, dass nach dem
Leistungsstörungsrechtgefragt wird? § 327c I 1 regelt schließlich genau das. Gewährleistungsrecht wären die §§ 327d - 327n