Grundfall: Schadensersatz

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V bucht bei Unternehmerin U online Yogakurse, die V abrufen kann, wann sie möchte. V hat nach 15 Tagen noch keinen Zugriff auf die Kurse. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Bereitstellung, ist U nicht nachgekommen. V bucht Yogakurse bei einem anderen Anbieter.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Schadensersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (§ 327 BGB).

Ja, in der Tat!

Es muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Verbrauchervertrag voraus (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich setzt voraus, dass der Unternehmer gegen Zahlung eines Preises ein digitales Produkt bereitstellt. Laut Sachverhalt ist V Verbraucherin und U Unternehmerin. Es liegt ein Verbrauchervertrag vor. Der Fitness-Kurs stellt eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Anwendungsbereich ist eröffnet.
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2. U ist gesetzlich dazu verpflichtet, V den Kurs “bereitzustellen“ (§ 327b Abs. 2 BGB).

Ja!

Die Verpflichtung zur Bereitstellung wird zwar in den §§ 327 ff. BGB nicht ausdrücklich begründet. § 327b Abs. 1 BGB setzt sie aber voraus. Eine Legaldefinition der „Bereitstellung“ findet sich für digitale Dienstleistungen in § 327b Abs. 4 BGB. Danach ist eine digitale Dienstleistung bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. V hat keinen Zugriff auf die Kurse. Sie wurden ihr nicht zugänglich gemacht. Es fehlt daher an einer Bereitstellung.

3. Die Leistungszeit für die Bereitstellung ist noch nicht eingetreten (§ 327b Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wann die Leistungszeit eintritt, richtet sich nach § 327b Abs. 2 BGB, nicht nach der allgemeinen Regel des § 271 Abs. 1 BGB. Ohne eine andere Abrede, hat der Unternehmer „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu leisten. Eine Abrede zwischen V und U ist nicht ersichtlich. U hatte daher unverzüglich zu leisten. Die Verpflichtung war fällig (vgl. § 327c Abs. 1 S. 1 BGB).

4. Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss V der U zunächst eine Frist zur Bereitstellung setzen.

Nein, das trifft nicht zu!

Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss der Verbraucher lediglich den Unternehmer zu Leistung auffordern. Diese Aufforderung ist nicht gleichzusetzen mit einer Fristsetzung. Der Unternehmer hat unverzüglich nach der Aufforderung zu leisten (§ 327c Abs. 1 S. 1 BGB). V hat U zur Leistung aufgefordert. U hat nicht reagiert.

5. Auch für den Schadensersatz sehen die §§ 327 ff. BGB vollständige Regelungen vor. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich.

Nein!

§ 327c Abs. 2 BGB verweist für die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen Nichtleistung auf die allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff. BGB. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB neben denen des § 327c BGB vorliegen müssen.Hierbei ist zu beachten, dass das Schuldverhältnis im Verbrauchervertrag liegt und die Pflichtverletzung in der fehlenden Bereitstellung. Diese Punkte sind also nicht mehr gesondert im Rahmen von § 280 BGB zu prüfen.
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