Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Grundfall: Schadensersatz
Grundfall: Schadensersatz
5. April 2025
23 Kommentare
4,8 ★ (11.851 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V bucht bei Unternehmerin U online Yogakurse, die V abrufen kann, wann sie möchte. V hat nach 15 Tagen noch keinen Zugriff auf die Kurse. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Bereitstellung, ist U nicht nachgekommen. V bucht Yogakurse bei einem anderen Anbieter.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Schadensersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (§ 327 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. U ist gesetzlich dazu verpflichtet, V den Kurs “bereitzustellen“ (§ 327b Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Die Leistungszeit für die Bereitstellung ist noch nicht eingetreten (§ 327b Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss V der U zunächst eine Frist zur Bereitstellung setzen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Auch für den Schadensersatz sehen die §§ 327 ff. BGB vollständige Regelungen vor. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jc1909
28.2.2023, 19:32:10
Die Formulierung „ist gesetzlich dazu verpflichtet“ ist etwas irreführend, da U ja eigentlich vertraglich dazu verpflichtet ist und nicht kraft Gesetzes.
cann1311
28.2.2023, 23:16:14
Warum? Du bist ja auch gesetzlich dazu verpflichtet einen Kaufpreis zu zahlen, auch wenn diese vertraglich zustande gekommen ist
Dogu
8.6.2023, 16:36:03
@[cann1311](186690) Das stimmt mE so nicht. Das Gesetz schreibt keine konkrete Gegenleistung vor, sondern der Anspruch folgt aus der vertraglichen Vereinbarung. Streng genommen müsste man beim Kaufpreisanspruch auch als AGL den Kaufvertrag hinschreiben und nicht § 433 II BGB (steht auch so in vielen Lehrbüchern). Des Weiteren findet ja auch bezüglich der Haupt- und Gegenleistung genau deswegen keine AGB-Kontrolle statt, da insoweit nicht von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden kann (§ 307 1 III BGB), da es solche gesetzlichen Verpflichtungen nicht gibt. jc1909s Einwand ist daher gerechtfertigt.

Johannes Nebe
12.11.2024, 07:41:18
Ich stimme @[jc1909](167873) und @[Dogu](137074) zu. Die Pflicht zur Bereitstellung ergibt sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. § 327b II BGB regelt lediglich den Zeitpunkt der Bereitstellung. Um auf @[cann1311](186690) einzugehen, wüsste ich gar nicht, ob die Pflicht zur Übergabe einer Kaufsache tatsächlich primär gesetzlich auf § 433 I 1 BGB fußt oder ob es sich nur um eine gesetzliche Bestimmung zur Erfüllung undetaillierter Verträge handelt. Hier sind die Dogmatiker unter Euch gefragt.
corpus delicti
9.8.2023, 16:13:14
§ 327c I 1 spricht von einer Aufforderung des verbrauchers der nicht nachgekommen wird, muss der verbraucher dann noch einmal explizit fordern oder reicht es nicht, dass nicht unverzüglich geleistet wurde gem. 327b II?
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:46:24
Der Verbraucher muss einmal auffordern, nachdem der Unternehmer der fälligen
Leistungspflichtzur Bereitstellung nicht nachgekommen ist. § 327b II bestimmt die Fälligkeit. Die Aufforderung ist vergleichbar mit der
Fristsetzungbei § 281 oder der Mahnung bei § 286. Dem Unternehmer soll Gelegenheit gegeben werden, die
Leistungspflichtnoch zu erfüllen, bevor der Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:48:22
evanici
27.8.2023, 13:48:33
"ist V nicht nachgekommen", oder?
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:42:53
Nein U. Vs Aufforderung zur Bereitstellung ist U nicht nachgekommen.
Simon
20.11.2023, 11:21:39
Das aus hinsichtlich der Leistungszeit aus systematischer Sicht natürlich der §
327 Abs. 2 Anwendung findet, leuchtet mir ein. Besteht auch praktisch ein Unterschied zwischen "sofort" und "unverzüglich"?
QuiGonTim
16.4.2024, 16:28:21
Das habe ich mich auch gefragt.

Sassun
16.10.2024, 18:05:43
Jein, theoretisch hat der Unternehmer durch "unverzüglich" (§ 121 I
ohne schuldhaftes Zögern) mehr Zeit als bei "sofort". Faktisch weist die Digitale-Inhalte-RL darauf hin, dass
rechtzeitige Erfüllung (Bereitstellung) in der Regel die sofortige Bereitstellung ist.

Lotte🌞
19.1.2024, 10:20:52
Sieht § 327b I verweist doch auf die Pflicht aus § 327 BGB. § 327 BGB findet nur Anwendung, auf einen Vertrag bei dem sich der Unternehmer zur Bereitstellung verpflichtet. Dann ist die Pflicht doch im Gesetz in § 327 I 1 BGB geregelt, wie beim Kaufvertrag in § 433 I 1 BGB oder verstehe ich eure Formulierung die Pflicht sei nicht geregelt falsch?

Nora Mommsen
19.1.2024, 12:26:09
Hallo Lotte, danke für deine Frage. § 327 BGB regelt zunächst den Anwendungsbereich der Regeln des Kapitels. Dies ist auf Verträge anwendbar, die die "Bereitstellung" digitaler Produkte vorsehen. Damit regelt § 327 BGB nicht die Pflicht der Bereitstellung, sondern setzt diese zur Eröffnung des Anwendungsbereichs voraus. Wie aus der Aufgabe hervorgeht, setzt das Gesetz auch in § 327b BGB die Bereitstellung voraus. Daraus lässt sich also ableiten, dass dies bei dieser Art der Verträgen eine Pflicht des Unternehmers darstellt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
9.4.2024, 19:35:11
Hallo zusammen, mag mir jemand erläutern, weshalb es sich um eine digitale Dienstleistung nach § 327 II Nr. 2 BGB handelt, wo doch der Unternehmer die Daten zur Verfügung stellt ... Ich hätte die Norm so gelesen, dass der Verbraucher oder andere Nutzer Inhalte hochgeladen etc. haben müssten, hier ist es ja aber der Unternehmer ... Vermutlich stehe ich einfach auf dem Schlauch. :/
QuiGonTim
16.4.2024, 16:16:41
Das ahbe ich mich auch gefragt.
Florian
4.3.2025, 20:53:25
Push, würde es auch vom Wortlaut her ablehnen, dass es ein Fall der Nr. 2 sein soll.
Vanilla Latte
29.4.2024, 01:38:36
Hier wird aber nur auf 280 I; 281; 284 verwiesen. Von "280" kann ich nicht auf 280ff ausgehen oder? Und: wie lange müsste der Verbraucher nach der Aufforderung ca warten? Unverzüglich heißt ja ohne schuldhaft Zögern. Aber wann kann man das annehmen?
Michael
7.10.2024, 13:16:40
Ich weiß die Frage ist alt, aber vielleicht hilft es noch. Die Aufzählung im § 327c II ist unvollständig. So steht im MüKo: "Der Verweis auf die in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche ist allerdings unvollständig. In Betracht kommen sechs Ansprüche: (1)
Schadensersatz statt der Leistungnach §§ 327c, 280 Abs. 1 und 3, 281; (2) Aufwendungsersatz gemäß §§ 327c, 284, 280 Abs. 1 und 3, 281; (3)
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistungnach §§ 327c, 280 Abs. 1 und 2, 286; (4) „einfacher“
Schadensersatz neben der Leistunggemäß §§ 327c, 280 Abs. 1; (5)
Schadensersatz statt der Leistungwegen nachträglicher Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283; (6)
Schadensersatz statt der Leistungwegen anfänglicher Unmöglichkeit nach §
311aAbs. 2. Zum
Schadensersatzwegen Verletzung von Schutzpflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2" (MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl. 2022, BGB § 327c Rn. 18) Und bzgl. der Frage was unverzüglich heißt. Grdsl. wird angenommen, das die Bereitstellung von Digitalen Produkten sofort erfolgen kann, da die meisten Produkte einfach ohne jegliche Wartezeit entsperrt/zur Verfügung gestellt werden können. (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2023, BGB § 327c Rn. 6) Ist dann natürlich nach der jeweiligen Situation zu bewerten.

DDoubleYou
23.1.2025, 10:36:08
Liebes Jurafuchs-Team, müsste man sich nicht eigentlich im Rahmen einer Prüfung auch mit § 327 VI Nr. 1 BGB auseinandersetzen? Danach sind solche Dienstleistungsverträge nicht von den §§ 327 ff. BGB erfasst, in denen die menschliche Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund steht, aber „digitale Formen oder Mittel“ eingesetzt werden, „um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln“. (Steinrötter NJW 2025, 249 Rn. 26). Wurden die Yoga-Kurse also live angeboten oder lediglich als Video-on-Demand bereitgestellt? Und kann das einen Unterschied machen? Danke :)
Florian
4.3.2025, 20:47:19
Push :) Ich würde sagen, dass der Ausschluss hier nicht greift, weil die Dienstleistung ja auch gerade in den Zurverfügungstellen des Videos liegt und die Dienstleistung nicht schon im Erstellen der Aufnahme an sich liegt, aber wäre super, wenn sich das Team dazu äußert:)

NatürlichBlond
27.1.2025, 14:09:37
Moin, woran erkenne ich denn (sprachlich, an der Formulierung des Gesetzes) ob ich es mit einer Rechtsfolgen- oder einer Rechtsgrundverweisung zu tun habe? Gibt es da evtl. Signalwörter, auf die man achten kann/soll? Viele Grüße
Florian
4.3.2025, 20:51:17
Allgemein gesagt kann man das nicht am Wortlaut erkennen. Man muss sich nur stets fragen, ob man bei einer Rechtsgrundverweisung zB nie eine Anwendungsmöglichkeit hätte. Im Grunde geht es also v.a. um den Telos der Regelung und kommt immer auf den Einzelfall an... Es sind aber auch nicht super viele Verseisungen im BGB, da könnte man sich das auch einfach merken, wo es eine RF-Verweisung ist und wo eine RG-Verweisung.