Grundfall: Schadensersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V bucht bei Unternehmerin U online Yogakurse, die V abrufen kann, wann sie möchte. V hat nach 15 Tagen noch keinen Zugriff auf die Kurse. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Bereitstellung, ist U nicht nachgekommen. V bucht Yogakurse bei einem anderen Anbieter.
Einordnung des Falls
Grundfall: Schadensersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (§ 327 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. U ist gesetzlich dazu verpflichtet, V den Kurs “bereitzustellen“ (§ 327b Abs. 2 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Die Leistungszeit für die Bereitstellung ist noch nicht eingetreten (§ 327b Abs. 2 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss V der U zunächst eine Frist zur Bereitstellung setzen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Auch für den Schadensersatz sehen die §§ 327 ff. BGB vollständige Regelungen vor. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen
jc1909
28.2.2023, 19:32:10
Die Formulierung „ist gesetzlich dazu verpflichtet“ ist etwas irreführend, da U ja eigentlich vertraglich dazu verpflichtet ist und nicht kraft Gesetzes.
cann1311
28.2.2023, 23:16:14
Warum? Du bist ja auch gesetzlich dazu verpflichtet einen Kaufpreis zu zahlen, auch wenn diese vertraglich zustande gekommen ist
Dogu
8.6.2023, 16:36:03
@[cann1311](186690) Das stimmt mE so nicht. Das Gesetz schreibt keine konkrete Gegenleistung vor, sondern der Anspruch folgt aus der vertraglichen Vereinbarung. Streng genommen müsste man beim Kaufpreisanspruch auch als AGL den Kaufvertrag hinschreiben und nicht § 433 II BGB (steht auch so in vielen Lehrbüchern). Des Weiteren findet ja auch bezüglich der Haupt- und Gegenleistung genau deswegen keine AGB-Kontrolle statt, da insoweit nicht von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden kann (§ 307 1 III BGB), da es solche gesetzlichen Verpflichtungen nicht gibt. jc1909s Einwand ist daher gerechtfertigt.
corpus delicti
9.8.2023, 16:13:14
§ 327c I 1 spricht von einer Aufforderung des verbrauchers der nicht nachgekommen wird, muss der verbraucher dann noch einmal explizit fordern oder reicht es nicht, dass nicht unverzüglich geleistet wurde gem. 327b II?
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:46:24
Der Verbraucher muss einmal auffordern, nachdem der Unternehmer der fälligen Leistungspflicht zur Bereitstellung nicht nachgekommen ist. § 327b II bestimmt die Fälligkeit. Die Aufforderung ist vergleichbar mit der Fristsetzung bei § 281 oder der Mahnung bei § 286. Dem Unternehmer soll Gelegenheit gegeben werden, die Leistungspflicht noch zu erfüllen, bevor der Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:48:22
Dass die Aufforderung die Fristsetzung bei § 281 ersetzt, stellt auch § 327c II 2 klar.
evanici
27.8.2023, 13:48:33
"ist V nicht nachgekommen", oder?
ehemalige:r Nutzer:in
30.8.2023, 19:42:53
Nein U. Vs Aufforderung zur Bereitstellung ist U nicht nachgekommen.
Simon
20.11.2023, 11:21:39
Das aus hinsichtlich der Leistungszeit aus systematischer Sicht natürlich der § 327 Abs. 2 Anwendung findet, leuchtet mir ein. Besteht auch praktisch ein Unterschied zwischen "sofort" und "unverzüglich"?