Grundfall: Schadensersatz

5. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V bucht bei Unternehmerin U online Yogakurse, die V abrufen kann, wann sie möchte. V hat nach 15 Tagen noch keinen Zugriff auf die Kurse. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Bereitstellung, ist U nicht nachgekommen. V bucht Yogakurse bei einem anderen Anbieter.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Schadensersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (§ 327 BGB).

Ja, in der Tat!

Es muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Verbrauchervertrag voraus (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich setzt voraus, dass der Unternehmer gegen Zahlung eines Preises ein digitales Produkt bereitstellt. Laut Sachverhalt ist V Verbraucherin und U Unternehmerin. Es liegt ein Verbrauchervertrag vor. Der Fitness-Kurs stellt eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Anwendungsbereich ist eröffnet.
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2. U ist gesetzlich dazu verpflichtet, V den Kurs “bereitzustellen“ (§ 327b Abs. 2 BGB).

Ja!

Die Verpflichtung zur Bereitstellung wird zwar in den §§ 327 ff. BGB nicht ausdrücklich begründet. § 327b Abs. 1 BGB setzt sie aber voraus. Eine Legaldefinition der „Bereitstellung“ findet sich für digitale Dienstleistungen in § 327b Abs. 4 BGB. Danach ist eine digitale Dienstleistung bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. V hat keinen Zugriff auf die Kurse. Sie wurden ihr nicht zugänglich gemacht. Es fehlt daher an einer Bereitstellung.

3. Die Leistungszeit für die Bereitstellung ist noch nicht eingetreten (§ 327b Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wann die Leistungszeit eintritt, richtet sich nach § 327b Abs. 2 BGB, nicht nach der allgemeinen Regel des § 271 Abs. 1 BGB. Ohne eine andere Abrede, hat der Unternehmer „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu leisten. Eine Abrede zwischen V und U ist nicht ersichtlich. U hatte daher unverzüglich zu leisten. Die Verpflichtung war fällig (vgl. § 327c Abs. 1 S. 1 BGB).

4. Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss V der U zunächst eine Frist zur Bereitstellung setzen.

Nein, das trifft nicht zu!

Um die Gewährleistungsrechte bei einer Nichtleistung (§ 327c BGB) geltend zu machen, muss der Verbraucher lediglich den Unternehmer zu Leistung auffordern. Diese Aufforderung ist nicht gleichzusetzen mit einer Fristsetzung. Der Unternehmer hat unverzüglich nach der Aufforderung zu leisten (§ 327c Abs. 1 S. 1 BGB). V hat U zur Leistung aufgefordert. U hat nicht reagiert.

5. Auch für den Schadensersatz sehen die §§ 327 ff. BGB vollständige Regelungen vor. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich.

Nein!

§ 327c Abs. 2 BGB verweist für die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen Nichtleistung auf die allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff. BGB. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB neben denen des § 327c BGB vorliegen müssen.Hierbei ist zu beachten, dass das Schuldverhältnis im Verbrauchervertrag liegt und die Pflichtverletzung in der fehlenden Bereitstellung. Diese Punkte sind also nicht mehr gesondert im Rahmen von § 280 BGB zu prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JC1909

jc1909

28.2.2023, 19:32:10

Die Formulierung „ist gesetzlich dazu verpflichtet“ ist etwas irreführend, da U ja eigentlich vertraglich dazu verpflichtet ist und nicht kraft Gesetzes.

CAN

cann1311

28.2.2023, 23:16:14

Warum? Du bist ja auch gesetzlich dazu verpflichtet einen Kaufpreis zu zahlen, auch wenn diese vertraglich zustande gekommen ist

Dogu

Dogu

8.6.2023, 16:36:03

@[cann1311](186690) Das stimmt mE so nicht. Das Gesetz schreibt keine konkrete Gegenleistung vor, sondern der Anspruch folgt aus der vertraglichen Vereinbarung. Streng genommen müsste man beim Kaufpreisanspruch auch als AGL den Kaufvertrag hinschreiben und nicht § 433 II BGB (steht auch so in vielen Lehrbüchern). Des Weiteren findet ja auch bezüglich der Haupt- und Gegenleistung genau deswegen keine AGB-Kontrolle statt, da insoweit nicht von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden kann (§ 307 1 III BGB), da es solche gesetzlichen Verpflichtungen nicht gibt. jc1909s Einwand ist daher gerechtfertigt.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

12.11.2024, 07:41:18

Ich stimme @[jc1909](167873) und @[Dogu](137074) zu. Die Pflicht zur Bereitstellung ergibt sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. § 327b II BGB regelt lediglich den Zeitpunkt der Bereitstellung. Um auf @[cann1311](186690) einzugehen, wüsste ich gar nicht, ob die Pflicht zur Übergabe einer Kaufsache tatsächlich primär gesetzlich auf § 433 I 1 BGB fußt oder ob es sich nur um eine gesetzliche Bestimmung zur Erfüllung undetaillierter Verträge handelt. Hier sind die Dogmatiker unter Euch gefragt.

CDE

corpus delicti

9.8.2023, 16:13:14

§ 327c I 1 spricht von einer Aufforderung des verbrauchers der nicht nachgekommen wird, muss der verbraucher dann noch einmal explizit fordern oder reicht es nicht, dass nicht unverzüglich geleistet wurde gem. 327b II?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.8.2023, 19:46:24

Der Verbraucher muss einmal auffordern, nachdem der Unternehmer der fälligen

Leistungspflicht

zur Bereitstellung nicht nachgekommen ist. § 327b II bestimmt die Fälligkeit. Die Aufforderung ist vergleichbar mit der

Fristsetzung

bei § 281 oder der Mahnung bei § 286. Dem Unternehmer soll Gelegenheit gegeben werden, die

Leistungspflicht

noch zu erfüllen, bevor der Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.8.2023, 19:48:22

Dass die Aufforderung die

Fristsetzung

bei § 281 ersetzt, stellt auch § 327c II 2 klar.

EVA

evanici

27.8.2023, 13:48:33

"ist V nicht nachgekommen", oder?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.8.2023, 19:42:53

Nein U. Vs Aufforderung zur Bereitstellung ist U nicht nachgekommen.

SI

Simon

20.11.2023, 11:21:39

Das aus hinsichtlich der Leistungszeit aus systematischer Sicht natürlich der §

327 A

bs. 2 Anwendung findet, leuchtet mir ein. Besteht auch praktisch ein Unterschied zwischen "sofort" und "unverzüglich"?

QUIG

QuiGonTim

16.4.2024, 16:28:21

Das habe ich mich auch gefragt.

Sassun

Sassun

16.10.2024, 18:05:43

Jein, theoretisch hat der Unternehmer durch "unverzüglich" (§ 121 I

ohne schuldhaftes Zögern

) mehr Zeit als bei "sofort". Faktisch weist die Digitale-Inhalte-RL darauf hin, dass

rechtzeitig

e Erfüllung (Bereitstellung) in der Regel die sofortige Bereitstellung ist.

Lotte🌞

Lotte🌞

19.1.2024, 10:20:52

Sieht § 327b I verweist doch auf die Pflicht aus § 327 BGB. § 327 BGB findet nur Anwendung, auf einen Vertrag bei dem sich der Unternehmer zur Bereitstellung verpflichtet. Dann ist die Pflicht doch im Gesetz in § 327 I 1 BGB geregelt, wie beim Kaufvertrag in § 433 I 1 BGB oder verstehe ich eure Formulierung die Pflicht sei nicht geregelt falsch?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.1.2024, 12:26:09

Hallo Lotte, danke für deine Frage. § 327 BGB regelt zunächst den Anwendungsbereich der Regeln des Kapitels. Dies ist auf Verträge anwendbar, die die "Bereitstellung" digitaler Produkte vorsehen. Damit regelt § 327 BGB nicht die Pflicht der Bereitstellung, sondern setzt diese zur Eröffnung des Anwendungsbereichs voraus. Wie aus der Aufgabe hervorgeht, setzt das Gesetz auch in § 327b BGB die Bereitstellung voraus. Daraus lässt sich also ableiten, dass dies bei dieser Art der Verträgen eine Pflicht des Unternehmers darstellt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

9.4.2024, 19:35:11

Hallo zusammen, mag mir jemand erläutern, weshalb es sich um eine digitale Dienstleistung nach § 327 II Nr. 2 BGB handelt, wo doch der Unternehmer die Daten zur Verfügung stellt ... Ich hätte die Norm so gelesen, dass der Verbraucher oder andere Nutzer Inhalte hochgeladen etc. haben müssten, hier ist es ja aber der Unternehmer ... Vermutlich stehe ich einfach auf dem Schlauch. :/

QUIG

QuiGonTim

16.4.2024, 16:16:41

Das ahbe ich mich auch gefragt.

FL

Florian

4.3.2025, 20:53:25

Push, würde es auch vom Wortlaut her ablehnen, dass es ein Fall der Nr. 2 sein soll.

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 01:38:36

Hier wird aber nur auf 280 I; 281; 284 verwiesen. Von "280" kann ich nicht auf 280ff ausgehen oder? Und: wie lange müsste der Verbraucher nach der Aufforderung ca warten? Unverzüglich heißt ja ohne schuldhaft Zögern. Aber wann kann man das annehmen?

MIC

Michael

7.10.2024, 13:16:40

Ich weiß die Frage ist alt, aber vielleicht hilft es noch. Die Aufzählung im § 327c II ist unvollständig. So steht im MüKo: "Der Verweis auf die in Betracht kommenden

Schadensersatz

ansprüche ist allerdings unvollständig. In Betracht kommen sechs Ansprüche: (1)

Schadensersatz statt der Leistung

nach §§ 327c, 280 Abs. 1 und 3, 281; (2) Aufwendungsersatz gemäß §§ 327c, 284, 280 Abs. 1 und 3, 281; (3)

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung

nach §§ 327c, 280 Abs. 1 und 2, 286; (4) „einfacher“

Schadensersatz neben der Leistung

gemäß §§ 327c, 280 Abs. 1; (5)

Schadensersatz statt der Leistung

wegen nachträglicher Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283; (6)

Schadensersatz statt der Leistung

wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach §

311a

Abs. 2. Zum

Schadensersatz

wegen Verletzung von Schutzpflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2" (MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl. 2022, BGB § 327c Rn. 18) Und bzgl. der Frage was unverzüglich heißt. Grdsl. wird angenommen, das die Bereitstellung von Digitalen Produkten sofort erfolgen kann, da die meisten Produkte einfach ohne jegliche Wartezeit entsperrt/zur Verfügung gestellt werden können. (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2023, BGB § 327c Rn. 6) Ist dann natürlich nach der jeweiligen Situation zu bewerten.

DDoubleYou

DDoubleYou

23.1.2025, 10:36:08

Liebes Jurafuchs-Team, müsste man sich nicht eigentlich im Rahmen einer Prüfung auch mit § 327 VI Nr. 1 BGB auseinandersetzen? Danach sind solche Dienstleistungsverträge nicht von den §§ 327 ff. BGB erfasst, in denen die menschliche Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund steht, aber „digitale Formen oder Mittel“ eingesetzt werden, „um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln“. (Steinrötter NJW 2025, 249 Rn. 26). Wurden die Yoga-Kurse also live angeboten oder lediglich als Video-on-Demand bereitgestellt? Und kann das einen Unterschied machen? Danke :)

FL

Florian

4.3.2025, 20:47:19

Push :) Ich würde sagen, dass der Ausschluss hier nicht greift, weil die Dienstleistung ja auch gerade in den Zurverfügungstellen des Videos liegt und die Dienstleistung nicht schon im Erstellen der Aufnahme an sich liegt, aber wäre super, wenn sich das Team dazu äußert:)

NatürlichBlond

NatürlichBlond

27.1.2025, 14:09:37

Moin, woran erkenne ich denn (sprachlich, an der Formulierung des Gesetzes) ob ich es mit einer Rechtsfolgen- oder einer Rechtsgrundverweisung zu tun habe? Gibt es da evtl. Signalwörter, auf die man achten kann/soll? Viele Grüße

FL

Florian

4.3.2025, 20:51:17

Allgemein gesagt kann man das nicht am Wortlaut erkennen. Man muss sich nur stets fragen, ob man bei einer Rechtsgrundverweisung zB nie eine Anwendungsmöglichkeit hätte. Im Grunde geht es also v.a. um den Telos der Regelung und kommt immer auf den Einzelfall an... Es sind aber auch nicht super viele Verseisungen im BGB, da könnte man sich das auch einfach merken, wo es eine RF-Verweisung ist und wo eine RG-Verweisung.


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