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Verbraucherin V mietet von U einen Cloudservice. Im Vertrag wird vereinbart, dass Gewährleistungsansprüche statt 12 Monaten nach Bereitstellungsende, bereits in sechs Monaten verjähren sollen. Darauf beruft sich U, als V 10 Monate nach Vertragsende einen berechtigten Schadensersatzanspruch geltend machen will.

Einordnung des Falls

Haftungsausschluss bei Vertragsschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verjährung richtet sich hier nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (§ 327j Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Gewährleistungsansprüche unterliegen einer eigenen Verjährungsregel (§ 327j BGB). Die Berechnung dieser Frist richtet sich aber nach den allgemeinen Regeln der §§ 187, 188 BGB. Danach verjähren Ansprüche 12 Monate ab Ende der Bereitstellungszeit (§ 327j Abs. 2 BGB). V hat Schadensersatz zehn Monate nach Ende geltend gemacht, also innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Anspruch ist nach der gesetzlichen Regelung nicht verjährt.

2. V und U haben die Verjährungszeit aber wirksam verkürzt, sodass Vs Anspruch bereits nach sechs Monaten verjährt ist (§ 327s Abs. 1 BGB).

Nein!

Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist nach § 327s Abs. 1 BGB nur möglich, wenn eine solche Vereinbarung nach Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher getroffen wurde. Hier wurde die Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels getroffen. Zum Schutz des Verbrauchers kann sich U also nicht auf eine verkürzte Verjährung berufen. Der Schadensersatzanspruch ist noch nicht verjährt. Die Einschränkung für Schadenersatzansprüche nach § 327s Abs.4. BGB greift hier nicht, da U hier nicht den Schadensersatzanspruch an sich eingeschränkt hat, sondern die Verjährung.

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