Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sucht seine Ehefrau F auf, die von ihm getrennt lebt. Er hat vor, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, falls sie nicht bereit ist, der Ehe eine zweite Chance zu geben.
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Einordnung des Falls
Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“ zur Verletzung der F (§ 223 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
18.12.2020, 10:07:04
Inwiefern lässt sich das Merkmal“ Umstände, auf die ich kein Einfluss habe“ konkretisieren? Könnte man hier evtl. Andenken, dass T sich „besseren“ könnte, sodass F der Ehe doch eine zweite Chance gibt? Ab wann kann man von einem beeinflussen, welches dann im Ergebnis zur Verneinung der Versuchsstrafbarkeit führt, sprechen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 12:17:31
Hey, T mag sich selbst ändern können (wenn er Säure dabei hat ist wohl nicht davon auszugehen), aber auf die Entscheidung seiner Ehefrau hat er dennoch keinen Einfluss. Selbst wenn dieser sich "gebessert" hätte, stünde ihr es frei sich zu entscheiden.