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T sucht seine Ehefrau F auf, die von ihm getrennt lebt. Er hat vor, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, falls sie nicht bereit ist, der Ehe eine zweite Chance zu geben.

Einordnung des Falls

Bewusst unsichere Tatsachengrundlage 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Körperverletzung ist zwar ein Vergehen (§ 12 Abs. 2, § 223 Abs. 1 StGB). § 223 Abs. 2 StGB bestimmt aber explizit, dass der Versuch strafbar ist.

2. T hatte „Tatentschluss“ zur Verletzung der F (§ 223 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Es genügt, wenn er seine Entscheidung auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen hat, d.h. die Ausführung der Tat vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat (sog. bedingter Handlungswille). Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Der Täter ist zur Tat geneigt, wenn er zwar die Tat schon konkret ins Auge gefasst hat, sich aber noch nicht endgültig entschieden hat, ob er die Tat durchführen will. T ist fest entschlossen, der F Säure ins Gesicht zu schütten, falls sie der Ehe keine zweite Chance gibt. Ob sie dies tut, kann T nicht beeinflussen. T hat Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage.

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🦊²

🦊²

18.12.2020, 10:07:04

Inwiefern lässt sich das Merkmal“ Umstände, auf die ich kein Einfluss habe“ konkretisieren? Könnte man hier evtl. Andenken, dass T sich „besseren“ könnte, sodass F der Ehe doch eine zweite Chance gibt? Ab wann kann man von einem beeinflussen, welches dann im Ergebnis zur Verneinung der Versuchsstrafbarkeit führt, sprechen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 12:17:31

Hey, T mag sich selbst ändern können (wenn er Säure dabei hat ist wohl nicht davon auszugehen), aber auf die Entscheidung seiner Ehefrau hat er dennoch keinen Einfluss. Selbst wenn dieser sich "gebessert" hätte, stünde ihr es frei sich zu entscheiden.


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