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Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Versetzen in eine hilflose Lage – Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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