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Verfügung über Haushaltsgegenstand – Nutzung als Ehegemeinschaftsvermögen (§ 1369 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Examen-Relevanz
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Herausgabeanspruch der Ehegatten nach Übertragung von Vermögen zur Kreditsicherung
M und F leben im gesetzlichen Güterstand. M überträgt dem D zur Sicherung eines Darlehens mehrere in seinem Alleineigentum stehende Edelsteine, ohne dabei die Zustimmung der F einzuholen. D kennt die Vermögenslage des M genau und weiß daher, dass es sich bei dem Edelsteinen um über 90 % seines Vermögens handelt.

Kenntnis beim Erwerb über Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) – Hausverkauf ohne Zustimmung
F verkauft mit notariellem Vertrag an D ohne Kenntnis ihres Ehemanns M ihr Hausgrundstück und erklärt zugleich die Auflassung. Dabei versichert F wahrheitswidrig, sie verfüge noch über weitere erhebliche Vermögenswerte. Als M hiervon erfährt, klärt er D auf und verweigert seine Zustimmung. D wird anschließend dennoch ins Grundbuch eingetragen.