Schuljubiläum

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zur Vorbereitung des Schuljubiläums bittet Schulleiter S den L in ein Organisationsteam, um die Feierlichkeiten zu planen. L bittet Kollegin K aus der Nachbarklasse, solange auf seine Klasse mit aufzupassen. In dieser Zeit verletzt sich Schüler O.

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Einordnung des Falls

Schuljubiläum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat seine Aufsichtspflicht erfüllt, indem er K um Beaufsichtigung seiner Klasse gebeten hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Mitbeaufsichtigung einer zweiten Klasse senkt das realisierbare Maß an Beaufsichtigung deutlich ab. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung zur Erfüllung der Aufsichtspflicht, wenn sich die Schüler "beobachtet fühlen". Dies kann bei einer Parallelbeaufsichtigung durch K aber nicht durchgehend angenommen werden. L hätte dafür sorgen müssen, dass das Orgateam zu einem anderen Zeitpunkt zusammenkommt. Alternativ hätte er, wie in den meisten Bundesländern erlaubt (z.B. § 62 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Schulgesetz), geeignete Schüler mit der Wahrnehmung der Aufsicht mit beauftragen können.
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2. Auch S hat seine Aufsichtspflicht verletzt.

Ja!

S war zwar nicht selbst zur Beaufsichtigung der Klasse berufen. Jedoch hat er durch seine organisatorische (Fehl-) Entscheidung zum verringerten Aufsichtsniveau entscheidend beigetragen. Damit hat er ein Organisationsverschulden begangen. Dies stellt eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dar, die zu Schadensersatz verpflichten kann. Ersatzpflichtig ist allerdings primär das Bundesland, bei dem S angestellt oder verbeamtet ist. Er persönlich kann daneben vom Geschädigten nur direkt in Anspruch genommen werden, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 839 Abs. 1 BGB).

3. Sofern das Land Schadensersatz leisten muss, kann das Land den S in Regress nehmen.

Genau, so ist das!

Die Entscheidung des S, das Orgateam tagen zu lassen, während L regulär unterrichten müsste, nimmt den Aufsichts-Mangel in Kauf. Es kann davon ausgegangen werden, dass S in der Hoffnung gehandelt hat, es werde schon alles gut gehen. Damit hat er grob fahrlässig gehandelt. Dies hat zur Folge, dass ihn das Land in Regress nehmen kann, wenn es Schadensersatz an O leisten muss. Rechtsgrundlage dafür ist § 48 BeamtStG, wenn S Beamter ist, und § 3 Abs. 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, wenn S Angestellter ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LG

Lgkfkfkf

17.10.2019, 15:01:18

Darf in Bayern ein Lehrer Nebenausicht geben d. H. Ein Lehrer 2 Klassen

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.11.2019, 21:34:38

Hallo Lgkfkfkf, danke für deine Frage (und sorry für die späte Antwort): Genau wie in dem Fall beschrieben, verletzt es die Aufsicht der Lehrer, wenn eine Klasse - wie in diesem Fall - faktisch unbeaufsichtigt bleibt. Dies genügt nicht den Anforderungen an Aufsicht und Schutz der Schüler (vgl. Art. 59 Abs. 1, 86 Abs. 1 BayEUG). Ein Lehrer dürfte dann allenfalls zwei Klassen gleichzeitig beaufsichtigen, wenn er / sie sicherstellen kann, dass die Aufsicht auch faktisch durchgeführt wird (bspw. durch Unterrichtung beider Klassen in einem Raum). Beste Grüße - Wendelin vom Jurafuchs Team

Isabell

Isabell

12.3.2020, 20:10:26

Gilt das für Klassen jeder Altersstufe? Das kann ich mir kaum vorstellen. Dann sollte die Frage konkretisiert werden.

Mein Papa ist Anwalt

Mein Papa ist Anwalt

11.5.2020, 10:55:27

Die Haftung des Schulleiters hängt doch wohl auch davon ab, ob er wusste dass der L die Aufsicht an die Kollegin abgibt? Ungenauer Fall!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 10:35:09

Hi, danke für Deine Anmerkung! Bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt. Daraus ergibt sich das zweifelsfrei, finden wir. Besten Gruß


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