Allgemeinbildung Recht
Rechtsstaat und Demokratie
Staatsorganisation
Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)
Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Oberbürgermeister O lässt zu einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Auf Os amtlicher Website ruft O zur Nachahmung auf sowie dazu, sich der Gegendemo „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen. Versammlungsleiterin D klagt.
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Einordnung des Falls
Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Gebäudebeleuchtung sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung und sich der Gegendemonstration anzuschließen, in die Versammlungsfreiheit von D eingegriffen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundgesetz enthält eine Rechtsgrundlage, die es dem Oberbürgermeister O erlaubt, amtliche Äußerungen zu tätigen und durch Äußerungen auch in Rechte der Bürger einzugreifen.
Ja, in der Tat!
3. Staatsorganen ist es immer untersagt, durch amtliche Äußerungen am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Dadurch verletzen sie die Neutralität des Amtes.
Nein!
4. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Gebäudebeleuchtungen sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung und sich der Gegendemonstration anzuschließen, das Neutralitätsgebot verletzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Amtliche Äußerungen unterliegen darüber hinaus auch einem Sachlichkeitsgebot.
Ja, in der Tat!
6. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung das Sachlichkeitsgebot verletzt.
Ja!
7. Jedes staatliche Handeln, das in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Genau, so ist das!
8. Die Maßnahmen und Äußerungen von Oberbürgermeister O sind durch sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Oberbürgermeister O hat auch durch seinen Aufruf auf seiner amtlichen Website, sich der Gegendemonstration „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen, das Sachlichkeitsgebot verletzt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Orfeas
10.4.2020, 19:10:18
Warum muss bei der letzten Frage der Meinung der Vorinstanz gefolgt werden. Es müsste dann doch eigentlich die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, nach welcher die
Sachdienlichkeitausfällt, als richtige Antwort markiert sein.
GingerCharme
2.5.2020, 14:03:27
Es wird der Ansicht des BVerwG gefolgt. Ich glaube du bist beim Lesen nur kurz durcheinander gekommen, da erst die Ansicht der Vorinstanz dargestellt wird.
Orfeas
9.5.2020, 03:12:18
Ja stimmt, danke!
Tr(u)mpeltier junior
25.12.2020, 14:51:50
Ggfs könnte hier der einleitumgssatz angepasst werden. Denn "so sah es die vorinstanz" passt nicht ganz zur Frage. Danach müsste es eher heißen, "die vorinstanz verneinte noch die Verletzung des sachlichkeitsgebot mit dem Argument.... . Anders dagegen das BVerwG..." :)
Jura Craic
28.12.2023, 12:59:05
Der Einleitungssatz der Antwort ist falsch und somit irreführend. Er sollte umformuliert werden. "Während die Vorinstanz noch die
Sachdienlichkeitbejaht...