Allgemeinbildung Recht

Rechtsstaat und Demokratie

Staatsorganisation

Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)

Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Oberbürgermeister O lässt zu einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Auf Os amtlicher Website ruft O zur Nachahmung auf sowie dazu, sich der Gegendemo „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen. Versammlungsleiterin D klagt.

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Einordnung des Falls

Licht aus – Neutralität von Amtsträgen („Dügida“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Gebäudebeleuchtung sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung und sich der Gegendemonstration anzuschließen, in die Versammlungsfreiheit von D eingegriffen.

Genau, so ist das!

Der Staat ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Er darf nicht ohne Rechtfertigung in die Grundrechte eingreifen. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das durch ein Grundrecht geschützt ist, ganz oder teilweise unmöglich macht. Os Maßnahmen greifen in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) der D ein: Sie richten sich zwar nicht gezielt gegen die Durchführung der Versammlung, greifen aber faktisch in die Versammlungsfreiheit ein. Denn sie sind geeignet, noch Unentschlossene in der Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme an der Versammlung zu beeinflussen.
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2. Das Grundgesetz enthält eine Rechtsgrundlage, die es dem Oberbürgermeister O erlaubt, amtliche Äußerungen zu tätigen und durch Äußerungen auch in Rechte der Bürger einzugreifen.

Ja, in der Tat!

Amtsträger sind befugt, sich im Rahmen ihres Amtes öffentlich zu äußern (staatliches Informationshandeln). Da amtliche Äußerungen in Grundrechte - hier die Versammlungsfreiheit - eingreifen können, bedürfen auch sie einer Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung folgt diese Rechtsgrundlage für die Bundesregierung aus der Aufgabe der Staatsleitung (Art. 65 GG), für die kommunale Ebene aus der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG). Danach haben Gemeinden das Recht, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln. Deshalb ist O bei Themen der örtlichen Gemeinschaft grundsätzlich zu staatlichem Informationshandeln befugt.

3. Staatsorganen ist es immer untersagt, durch amtliche Äußerungen am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Dadurch verletzen sie die Neutralität des Amtes.

Nein!

Amtsträgern ist es nicht schlechthin untersagt, am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Oberbürgermeister O ist kraft seines Amtes Vertreter der Gemeinde und darf sich deshalb politisch positionieren. Er darf insbesondere an die Einhaltung verfassungsrechtlich verankerter Wertungen appellieren. Dabei darf er aber nicht die Amtsautorität oder amtliche Ressourcen in Anspruch nehmen, um parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einzuwirken (sog. Neutralitätsgebot). Dies folgt aus dem Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG).

4. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Gebäudebeleuchtungen sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung und sich der Gegendemonstration anzuschließen, das Neutralitätsgebot verletzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch O ist als kommunaler Amtsträger grundsätzlich an das Neutralitätsgebot gebunden. Allerdings wandte er sich nicht gegen eine politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG), sondern gegen die "Dügida"-Bewegung. Diese ist keine politische Partei, sondern nur eine Vereinigung ohne feste Struktur. Das Neutralitätsgebot gilt nur gegenüber politischen Parteien, die das Grundgesetz wegen ihrer wichtigen Rolle für die öffentliche Meinungsbildung besonders schützt. Das Neutralitätsgebot hinderte O deshalb nicht, sich in der gewählten Form gegen die "Dügida"-Bewegung zu positionieren.

5. Amtliche Äußerungen unterliegen darüber hinaus auch einem Sachlichkeitsgebot.

Ja, in der Tat!

Nach dem Sachlichkeitsgebot dürfen Tatsachen nicht unzutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die demokratische Willensbildung nicht lenkend beeinflusst werden. Das bedeutet auch: Amtsträger dürfen die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen und Vertreter anderer Meinungen auch nicht ausgrenzen oder diskreditieren. Das Sachlichkeitsgebot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

6. Oberbürgermeister O hat durch Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie durch seine Aufrufe zur Nachahmung das Sachlichkeitsgebot verletzt.

Ja!

Durch das Löschen der Lichter und den Aufruf zur Nachahmung konnte eine argumentative Auseinandersetzung, die das Sachlichkeitsgebot verlangt, gerade nicht stattfinden. Das symbolische Verdunkeln der Stadt gibt für sich genommen keinen Aufschluss darüber, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen – etwa wegen verfassungsfeindlicher Tendenzen – O die von D auf ihrer Versammlung vertretenen Positionen missbilligt. Os Handeln dient der symbolischen Missbilligung der "Dügida" und verlässt die Ebene des sachlichen Diskurses. Ein derartiger Einsatz amtlicher Mittel und Ressourcen ist mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar.

7. Jedes staatliche Handeln, das in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Genau, so ist das!

Es gilt der sog. Vorbehalt des Gesetzes. Danach benötigt der Staat bei belastenden Eingriffen in die Rechte der Bürger (z.B. in Freiheit oder Eigentum) einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Diese muss regeln, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff erlaubt ist. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Vorbehalt des Gesetzes im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), denn er dient der Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie dem Schutz der Grundrechte des einzelnen Bürgers.

8. Die Maßnahmen und Äußerungen von Oberbürgermeister O sind durch sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind primär Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat. Der Staat, seine Institutionen und Amtsträger sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Deshalb kann der Staat – und somit auch O in seiner amtlichen Rolle als Oberbürgermeister – sich gegenüber dem Bürger nicht auf die Grundrechte berufen.

9. Oberbürgermeister O hat auch durch seinen Aufruf auf seiner amtlichen Website, sich der Gegendemonstration „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen, das Sachlichkeitsgebot verletzt.

Ja!

So sah es die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht NRW: Der Aufruf zur Teilnahme an der friedlichen Gegendemonstration „Demokratie und Vielfalt“ sei als Identifikation mit deren Motto und damit als inhaltliche Auseinandersetzung mit „Dügida“ zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders: Der Os Aufruf habe das Ziel verfolgt, die Versammlung der D in ihrer Wirkung zu schwächen und die Gegendemonstration zu stärken. Der Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen dürfe aber nicht staatlich beeinflusst werden. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte Os Handeln daher insgesamt für rechtswidrig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Orfeas

Orfeas

10.4.2020, 19:10:18

Warum muss bei der letzten Frage der Meinung der Vorinstanz gefolgt werden. Es müsste dann doch eigentlich die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, nach welcher die

Sachdienlichkeit

ausfällt, als richtige Antwort markiert sein.

GI

GingerCharme

2.5.2020, 14:03:27

Es wird der Ansicht des BVerwG gefolgt. Ich glaube du bist beim Lesen nur kurz durcheinander gekommen, da erst die Ansicht der Vorinstanz dargestellt wird.

Orfeas

Orfeas

9.5.2020, 03:12:18

Ja stimmt, danke!

TJU

Tr(u)mpeltier junior

25.12.2020, 14:51:50

Ggfs könnte hier der einleitumgssatz angepasst werden. Denn "so sah es die vorinstanz" passt nicht ganz zur Frage. Danach müsste es eher heißen, "die vorinstanz verneinte noch die Verletzung des sachlichkeitsgebot mit dem Argument.... . Anders dagegen das BVerwG..." :)

Jura Craic

Jura Craic

28.12.2023, 12:59:05

Der Einleitungssatz der Antwort ist falsch und somit irreführend. Er sollte umformuliert werden. "Während die Vorinstanz noch die

Sachdienlichkeit

bejaht...


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