Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Beeinträchtigung, wesentlich (§ 906 BGB)
Beeinträchtigung, wesentlich (§ 906 BGB)
Was versteht man unter einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 BGB)?
Die Beeinträchtigung ist wesentlich, wenn sie auch unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.